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Doppelt bestraft: Wer in einem gerichtlichen Verfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss trotzdem mit einem Ordnungsgeld rechnen

Wenn Unterlassungsansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, enthält der Klagantrag nicht die Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, sondern die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung.

Nicht jede Abmahnung und nicht jeder Unterlassungsanspruch ist eindeutig berechtigt bzw. es gibt Zweifelsfälle. Es ist daher nicht unüblich, in gerichtlichen Verfahren über Unterlassungsansprüche, sei es in einem Widerspruchsverfahren im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder in einem Hauptsacheklageverfahren, einen Vergleich zu schließen. Wenn dieser Vergleich eine Unterlassung enthält, wird dieser – wie bei einer Abmahnung auch – häufig mit der Verpflichtung einer Vertragsstrafenzahlung im Fall der Zuwiderhandlung versehen. Dies ist nicht zwangsläufig notwendig. Es gibt hier einen prozessualen Kniff, der jedoch vielen Anwälten oder Richtern nicht bekannt ist.

BGH: Bei Prozessvergleich mit Vertragsstrafe kann auch ein Ordnungsgeld geltend gemacht werden

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 03.04.2014, Az.: I ZB 3/12) hatte diese Frage zu entscheiden. In einem Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, etwas zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro versprochen. Die Klägerin hatte daraufhin ein Ordnungsgeld beantragt und zwar trotz des Umstandes, dass hier eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung eingeräumt worden war. Ob gleichzeitig auch eine Vertragsstrafe geltend gemacht wurde, ist nicht bekannt.

Der BGH hat jedenfalls bestätigt, dass bei einem gerichtlichen Vergleich, unabhängig davon, ob dort bei einer Unterlassung eine Vertragsstrafe eingeräumt wird oder nicht auch ein Ordnungsgeld im Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt werden kann. Die Sanktion Ordnungsgeld und die Sanktion Vertragsstrafe regeln unterschiedliche Sachverhalte, so der BGH.

“Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine der Strafe ähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbotes darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalisierung. In der Vollstreckung nach § 890 ZPO (Ordnungsgeld) kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß §278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.”

Mit anderen Worten: Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe ist weitreichender, als ein Ordnungsgeld bei der Frage, wann eine Haftung eintritt.

Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist.

Dies bedeutet, dass, wenn einmal eine Vertragsstrafe gezogen wurde, das Ordnungsgeld entsprechend angemessen zu reduzieren ist. Es kostet somit nicht doppelt. Aus dem Verfahren wird deutlich, dass die Beklagte, die sich jetzt einem Ordnungsgeld ausgesetzt sieht, aufs Kreuz gelegt fühlt, indem sie nunmehr “doppelt” bestraft wird.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass man auch vor Gericht mit vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches sehr vorsichtig sein sollte.

Dies ist uns als Praktiker im Wettbewerbsrecht natürlich schon seit längerem klar.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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