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OLG Koblenz: Newsletter-Werbung für Zigaretten ist grundsätzlich unzulässig und wettbewerbswidrig

§ 19 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) regelt die Verbote der Tabakwerbung. Hierzu gehört das Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft.

Das Werbeverbot umfasst auch eine Werbung in einem Newsletter. Geregelt ist dies konkret in § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG:

2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,

1.die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,

2.die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.

(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

OLG Koblenz: Newsletter-Werbung für Zigaretten ist unzulässig und wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2019 Az.: 9 U 825/19) hat entschieden, dass eine Newsletter-Werbung für Zigaretten damit zusammenhängende Produkte unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Begründet wird dies mit der oben erläuterten Norm aus § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG. Ein Newsletter richtet sich an eine breite Öffentlichkeit, dies war hier entscheidend, wenn ein Internetnutzer sich über die Homepage des Anbieters anmelden kann. Im vorliegenden Fall würden über 1.500 Newsletter an die Empfänger versandt.

Der Versand des Newsletters an Bestandskunden verstößt, so dass OLG, jedoch nicht gegen das TabakerzG. In der Praxis sind Newsletter an Bestandskunden jedoch eher ungewöhnlich. Ggf. hat das Gericht hier den Versand von E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG im Hinterkopf gehabt.

Das Verbot bezieht sich im Übrigen auf Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter.

Somit gilt: Keine Newsletter-Werbung für Tabakerzeugnisse.

Stand: 04.11.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard