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Neue weitreichende Informationspflichten für alle Produkte im Internet ab 2024: EU beschließt Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Der Rat der EU hat am 25.04.2023 die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit angenommen. Die Verordnung gilt ab dem 13.12.2024.

Unter anderem regelt die Verordnung weitergehende Verpflichtungen von Online-Marktplätzen. Diese müssen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, wenn sie auf ihrer Plattform gefährliche Produkte feststellen. Ferner muss eine zentrale Kontaktstelle angegeben werden, die für Produktsicherheit zuständig ist.

Es gibt dann auch eine Regelung dazu, dass Online-Marktplätze auf Anordnung von Marktüberwachungsbehörden dazu verpflichtet werden können, gefährliche Produkte von ihrer Plattform zu nehmen oder den Zugang zu sperren. Online-Marktplätze haben bereits jetzt auf Hinweise von Marktüberwachungsbehörden reagiert. Eine klare gesetzliche Regelung gab es jedoch nicht.

Neue Herstellerpflichten

Art. 9 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthält neue Verpflichtungen des Herstellers. Hersteller ist jede natürlich oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenem Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

Wer somit eine eigene Marke hat und White-Labeling betreibt, d.h. No-Name-Produkte mit seiner eigenen Marke kennzeichnet, ist im Rechtssinne Hersteller.

Gem. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie sind Hersteller verpflichtet, eine interne Risiko-Analyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen, bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht wird.

Diese technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten. Der Hersteller muss ferner in der Lage sein, diese Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produktes für die Marktüberwachungsbehörden bereitzustellen und Behörden diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Hersteller sind ferner verpflichtet, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares, lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen. Nur wenn diese auf Größe oder Art des Produktes nicht möglich ist, darf diese Information auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben werden.

Neue Informationspflichten auf dem Produkt

Bereits jetzt gibt es gem. § 6 Produktsicherheitsgesetz die Verpflichtung, die Postanschrift des Herstellers auf dem Produkt anzugeben. Neu ist, dass es nunmehr auch die Verpflichtung geben wird, die E-Mail-Adresse des Herstellers mit anzugeben.

Diese Informationsverpflichtung gab es bisher nicht.

Der Hersteller wird zukünftig ferner verpflichtet sein, öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle einzurichten, wie z.B. eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder eine spezielle Rubrik auf der Webseite, die es den Verbrauchern ermöglicht, Beschwerde einzureichen, wenn es Unfälle oder Sicherheitsprobleme geben sollte.

Die Herstelle sind dann verpflichtet, eingereichte Beschwerde zu überprüfen und ein internes Verzeichnis der Beschwerde zu führen.

Neue Informationspflichten im Fernabsatz für alle Verbraucherprodukte

Art. 19 sieht neue Informationspflichten im Fernabsatz vor:

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Dieser Artikel spricht von Verpflichtungen des „Wirtschaftsakteurs“.

Dies ist der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer, wie aber auch der Händler (Verkäufer) oder der Fulfillment-Dienstleister.

Die Verpflichtungen sind weitgehend:

Quasi bei jedem Produkt, welches online angeboten wird, müssen die (rechtskonformen) Herstellerinformationen auf der Verpackung angegeben werden.

Eine entsprechende Verpflichtung gibt es bereits jetzt beim Angebot von Lebensmitteln, dort muss bei den Lebensmitteln über den Lebensmittelunternehmer (Hersteller) mit Adresse informiert werden.

Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, muss Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben werden. Ferner muss das Produkt identifizierbar sein. Da die Verordnung von „einschließlich einer Abbildung“ spricht, wird ein Produktfoto nicht ausreichend sein.

Ebenfalls neu ist die Verpflichtung, etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen (z.B. aus der rechtskonformen Bedienungsanleitung) im Netz mit darzustellen.

Diese neuen Informationspflichten sind weitreichend und gelten quasi für jedes Produkt, welches auch für Verbraucher angeboten wird.

Wie immer bei Informationspflichten wäre ein Fehlen dieser Informationen in einem Angebot ein Wettbewerbsverstoß. Da es sich jedoch um gesetzliche Informationspflichten handelt, könnten Wettbewerber entsprechende Verstöße nicht kostenpflichtig abmahnen und auch keine Erklärung mit Vertragsstrafe fordern. Sog. Abmahnvereine könnten jedoch durchaus das Fehlen von Informationen abmahnen.

Ab wann gelten diese neuen Verpflichtungen?

Die Verordnung gilt ab dem 13.12.2024.

Stand: 29.06.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard