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Sag` mir Deinen Namen und ich frag` mich, ob Du`s bist –

Namensverwendung im Internet

 

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Jeder, der beispielsweise im Internet eine eigene Internetseite betreibt oder schon einmal bei Ebay Waren gekauft oder verkauft hat, kennt das Problem: Welchen Namen gebe ich meiner Internetseite bzw. meinem Ebay-Account? Der Phantasie sind dahingehend im Allgemeinen keine Grenzen gesetzt, jedoch gilt es auch hier, die rechtlichen Grenzen zu beachten. Insbesondere kann es zu kennzeichen- und namensrechtlichen Problemen führen, wenn man sich als Domain oder als Namen seines Mitgliedsaccounts den Namen eines bestehenden Unternehmens oder eines geschütztes  Kennzeichens aussucht.

1. Kennzeichenrecht

Werden fremde, geschützte Unternehmenskennzeichen oder Marken im Internet im geschäftlichen Verkehr verwendet, dann kann sich der Benutzer plötzlich weitgehenden kennzeichen- bzw. markenrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten zeichnen sich in der Regel durch einen hohen Gegenstandswert aus, der im Falle einer anwaltlichen Abmahnung leicht zu mehreren tausend Euro Abmahnkosten führen kann.

Das OLG Düsseldorf hatte beispielsweise Ende 2006 entschieden, dass die Verwendung der Domain www.peugeot-tuning.de durch einen Anbieter von Fahrzeugtuning-Dienstleistungen eine Markenrechtsverletzung begründet. Das deutsche Tochterunternehmen des Fahrzeugherstellers Peugeot aus Frankreich hatte hier den Inhaber der Domain www.peugeot-tuning.de verklagt, der unter dieser Internetadresse so genannte Tuning-Dienstleistungen für Peugeot-Fahrzeuge angeboten hatte. Das Gericht bejahte hier eine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens “Peugeot”, da die angesprochenen Verkehrskreise durch diesen Domainnamen auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung schließen könnten. Außerdem nahm es hier eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne an, da die von dem Domaininhaber angebotenen Leistungen enge Beziehungspunkte zu der geschäftlichen Tätigkeit von Peugeot aufwiesen. Daher habe der Verkehr annehmen können, dass ein Anbieter von Tuning-Leistungen, der hierbei das Zeichen “Peugeot” verwendet hierzu von Peugeot autorisiert worden sei und insoweit rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden hätten. Den Zusatz “Tuning” verstand das Gericht rein beschreibend, die Prägung erhalte die Internetadresse allein durch das Zeichen “Peugeot”.

2. Namensrecht

Aber selbst dann, wenn der Unternehmensname bzw. das Kennzeichen nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern ausschließlich zu privaten oder ideellen Zwecken benutzt wird, drohen gegebenenfalls Abmahnungen, denn hierdurch kann das Namensrecht des Unternehmens gemäß

§ 12 BGB verletzt sein.

So hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 31.05.2007 entschieden, dass die Verwendung eines Unternehmensnamens in einer privaten Internet-Adresse in Form von (Unternehmensname)blog.de eine Verletzung des Namensrechts des Unternehmens gemäß § 12 BGB darstellt (Az. 3 W 110/07).

In dem Fall hatte der Antragsgegner bei DENIC den Unternehmensnamen mit der Endung blog.de als Domain angemeldet und dort ein Blog eingerichtet, in dem er sich kritisch mit den Aktivitäten des Unternehmens auseinandersetzen wollte. Das Gericht hat dem Antragsgegner die weitere Benutzung der Domain mit der Begründung verboten, dass diese die berechtigten geschäftlichen Interessen des Unternehmens verletze. Es geht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise hinter der fraglichen Domain einen Internetauftritt des Unternehmens in Form eines so genannten “Corporate Blog”, also eines Unternehmenstagebuches, vermuten werden. Nach Ansicht des Gerichts wird der Zusatz “blog” von den Internetnutzern als rein beschreibend verstanden, die entscheidende Prägung erhalte die Domain allein durch den Unternehmensnamen.

Anders als das OLG Hamburg hatte das Kammergericht Berlin in einem älteren Urteil aus dem Jahr 2001 (Az. 5 U 101/01) in der Benutzung des Unternehmensnamens im Rahmen einer Internetdomain keine Namensrechtsverletzung des betreffenden Unternehmens gesehen. Hintergrund dieses Rechtsstreits war, dass die Umweltorganisation Greenpeace unter der Internetadresse www.oil-of-elf.de sich kritisch mit dem Tätigkeiten des Mineralölkonzerns Elf auseinandersetzte. Die Öl-Firma ging gegen Greenpeace wegen der Benutzung der Internetadresse vor. Das Kammergericht war in diesem Fall der Ansicht, dass die geschäftlichen Interessen des Mineralölkonzerns durch die Benutzung seines Unternehmensnamens in der Internetdomain nicht hinreichend beeinträchtigt waren, da die Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Seite bemerken würden, dass es sich dabei nicht um ein Angebot des Mineralölkonzerns handele. Eine nur vorübergehende Verwechslungsgefahr “auf den ersten Blick” reicht nach der Ansicht des Kammergerichts nicht aus, um eine Namensverletzung im Sinne des § 12 BGB zu begründen. 

Entsprechende Verhältnismäßigkeitserwägungen lässt die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg leider vermissen. Das Gericht traut dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Referenzverbraucher durchaus zu, dass er weiß, dass ein “blog” ein Internettagebuch ist und es geht davon aus, dass die Internetnutzer hinter der Domain (Unternehmensname)blog.de das Internettagebuch des betreffenden Unternehmens vermuten. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das OLG Hamburg diesem Internetnutzer konsequenterweise auch zugetraut hätte, unmittelbar nach Aufruf der Internetseite zu erkennen, dass es sich nicht um eine Webseite des Unternehmens handelt. Dies zu erkennen sollte für den vom Gericht in Bezug genommenen Referenzverbraucher insbesondere bei einer Seite, die sich kritisch mit den Aktivitäten des Unternehmens auseinandersetzt, nicht die schwerste Übung sein.

3. Fazit

Bei der Benutzung fremder Namen im Internet, insbesondere fremder Unternehmensnamen bzw. -kennzeichen, ist stets Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für private Tätigkeiten und erst recht bei einem Handeln “im geschäftlichen Verkehr“. In diesem Bereich gewinnt das Kennzeichenrecht zunehmend auch für das sog. Keyword-Advertising an Bedeutung. Nachdem der BGH im Mai 2006 entschieden hatte, dass die Benutzung fremder Kennzeichen als so genannter Metatag im Quelltext einer Website einen Markenrechtsverstoß darstellen kann (BGH Az.: I ZR 183/03), wurde in der Folgezeit von einigen Landgerichten auch die Benutzung eines fremden Kennzeichens als Keyword als Markenrechtsverletzung beurteilt.

Ob eine Namensrechtsverletzung bzw. eine Kennzeichenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer eingehenden Prüfung. Sollten Sie wegen solcher Verstöße abgemahnt worden sein, lassen Sie sich rechtlich beraten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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