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BGH: markenrechtliche Kennzeichen auf Modellspielzeug ist zulässig

Bei Modellautos oder z. B. bei Zubehör für Modelleisenbahnen ist es durchaus üblich, dass ein Markenname eines bekannten Unternehmens z. B. auf der Plane eines Modell-LKW steht oder auf einem Modellgebäude. Wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az: I ZR 86/22 „DACHSER“) nunmehr entschieden hat, handelt es sich dabei nicht um eine Markenrechtsverletzung.

Im Leitsatz heißt es insofern

„Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeglicher Zusammenhang mit der Marke allein aus der Spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals, zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung.“

In einem weiteren Leitsatz nimmt der BGH an, dass es eine jahrzehntelange Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen in der Realität im Spielzeug- und Modellbereich gibt, auf dem bekannte Marken angebracht sind in einer Miniaturdarstellung.

In der Sache selbst hatte geklagt das Logistikunternehmen DACHSER wegen des Vertriebs eines Modell-LKW und einer Modellhalle für Modelleisenbahnen, auf denen „DACHSER“ aufgedruckt war.

Markenrechtsverletzung, aber …

Die Verwendung der Bezeichnung „DACHSER“ auf dem Modellfahrzeug ist, so der BGH, eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.

Die Benutzung erfolgte jedoch nicht in unlauterer Weise:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher, der sich für Modellbau-Spielzeug-Fahrzeuge interessiere, erkenne, dass es sich um einen Nachbau handele und dass es sich bei der Klagemarke um ein Detail aus der Wirklichkeit handele, das im Modell nachgebildet werde. Aufgrund der jahrzehntelangen Tradition von detailgetreuen Nachbauten im Modell- und Spielzeugbereich sei dem Verkehr bekannt, dass Fremdmarken auf Modellen keine eigen-ständigen Hinweise auf die Herkunft oder Qualität des Modells oder auf zwischen dem Markeninhaber und dem Modellbauer bestehende Vertragsbeziehungen darstellten, sondern es sich lediglich um die Übernahme der in der Realität vor-kommenden Originalgestaltung handele. Der Modell- und Spielzeugbauer profi-tiere zwar von einem möglichen guten Ruf der übernommenen Marken, weil dieser die Attraktivität seiner Modelle erhöhen und Sammelanreize bieten könne. Dessen Ausnutzung hänge jedoch zwangsläufig mit der Nachbildung von Objekten zusammen, die es in der Wirklichkeit gebe, und stelle sich nicht als unlautere Ausnutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG dar. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“

Jedenfalls, so der BGH, liegt keine Rufausbeutung vor, wenn es lediglich die wirklichkeitstreue Abbildung der Marke ist und nicht in anderer Weise versucht wird, den Ruf der Marke werblich zu nutzen. Da im vorliegenden Fall quasi detailgetreu wie in der Wirklichkeit die Marke auf dem LKW oder dem Gebäude angebracht war, sah das Gericht keine Rufausbeutung.

Gleichzeitig ging es auch um eine Lagerhalle mit der Marke „DACHSER“. Obwohl es hier eine Realitätsabweichung von tatsächlichen Lagerhallen dieses Unternehmen gab, sah der BGH auch dort die Verwendung der Klagemarke nicht als unlauter an.

Ausnahmen

Der BGH beschreibt auch Ausnahmen:

„Der Markeninhaber muss es bspw. nicht hinnehmen, dass seine bekannte Marke auf Rennwagen-Nachbildungen verwendet wird, auf die der Spielzeughersteller an prominenter Stelle seine eigene Marke an die Stelle  des Hauptsponsors des Herstellers des Rennwagens platziert hat.

Der Markeninhaber muss auch nicht die Anbringung seiner für Rennwagen bekannten Marke auf Fantasie-Rennwagen dulden. Das Gleiche gilt für Fahrzeug-Nachbildungen, bei denen die bekannte Marke nicht an der originalgetreuen Stelle angebracht ist. Derartige mit der Realität in erheblichem Umfang nicht übereinstimmende Modelle entsprechen auch nicht der Erwartung des Verbrauchers an derartiges Spielzeug.“

Auch wenn der BGH hier klare Vorgaben aufgestellt hat, sollten Hersteller und Anbieter von Spielzeug mit der Verwendung von registrierten Marken auf ihren Produkten zurückhaltend sein.

Wir beraten Sie bei einer Markenrechtsverletzung wegen des Angebotes von Spielzeug.

Stand: 02.05.2023


Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke