Mandanteninformation zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
Mandanteninformation zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
Stand:17.09.2024
- Einleitung
- Welche Anbieter müssen das BFSG nicht beachten?
- Welche Online-Angebote sind von den Verpflichtungen nach BFSG erfasst?
- Was sind die Zielgruppen des BFSG ?
- Wie wird Barrierefreiheit im BFSG definiert?
- Was ist „barrierefrei“?
- Accessibility und usability
- Informationspflichten
- Zertifizierung
- Sanktionen bei Nichteinhaltung des BFSG
- Schlussbemerkung
Einleitung
Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Auf Grundlage des Gesetzes wurde ferner die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV) erlassen.
Online-Händler, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind dann verpflichtet, ihre Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Angebote im Internetshop etc.) barrierefrei anzubieten. Nachfolgend informieren wir Sie über die Umsetzung des BFSG, insbesondere wenn Sie einen eigenen Internetshop haben. Gemäß § 14 Abs. 1 BFSG darf der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn diese barrierefrei ist (immer unter der Voraussetzung, dass Ihr Unternehmen unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt).
Welche Anbieter müssen das BFSG nicht beachten?
Die Vorgaben des BFSG gelten nicht für sogenannte „Kleinstunternehmen“ ( § 2 Nr. 17 BFSG).
Ein Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und das entweder ein Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. € beläuft.
Sie sind somit kein Kleinstunternehmen, wenn Sie entweder
- mehr als 9 Personen beschäftigen
oder
- einen Umsatz von mehr als 2 Million € haben oder ihre Jahresbilanzsumme mehr als 2 Millionen € beträgt.
Den Begriff der „beschäftigten Personen“ halten wir in diesem Zusammenhang für ungeklärt. Aus dem Wortlaut gehen wir davon aus, dass es sich um die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Personen handelt, auch wenn es sich z.B. um Minijobber, Praktikanten oder Azubis handelt. Ob mitarbeitende Firmeninhaber oder z.B. Geschäftsführer mitgezählt werden, halten wir ebenfalls für ungeklärt.
Beachten Sie jedoch, dass Außenstehende in der Regel keine Kenntnis davon haben, wie viele Personen in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Falls Sie bilanzpflichtig sind, kann die Bilanz Ihres Unternehmens jedoch im Unternehmensregister online abgefragt werden.
Nach unserer Auffassung gelten die Ausnahmen für Kleinstunternehmer auch für Internetshops:
Die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen gilt für Dienstleistungen.
§ 1 Nr. 26 BFSG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr:
§1 Nr. 26.
„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“
Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden;”
Elektronischer Geschäftsverkehr ist laut Definition der EU-Kommission auch der Verkauf von Waren.
Von der Kleinstunternehmerregelung nicht umfasst sind die Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte, wie z.B. E-Book Reader, die in dem Internetshop eines Kleinstunternehmers angeboten werden. Dies berührt jedoch nicht die Frage der Darstellung im Internetshop selbst.
Unverhältnismäßigen Belastung
Eine Ausnahme für Unternehmen, die eigentlich dem BFSG unterfallen, regelt § 17 BFSG.
Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nicht, wenn deren Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des Gesetzes führen würde. In diesem Fall müssen Sie nach den Vorgaben der Anlage 4 eine Beurteilung vornehmen und 5 Jahre aufbewahren. Auf Verlangen müssen Sie diese Beurteilung einer Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Sie müssen zudem mindestens alle 5 Jahre eine neue Beurteilung vornehmen.
Wenn Sie für sich die Ausnahmen nach § 17 BFSG in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie gemäß § 17 Abs. 5 BSFG dann unverzüglich Ihre zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren sowie ggf. die Marktüberwachungsbehörden der EU-Länder, in der Sie die betreffende Dienstleistung anbieten.
Obwohl § 17 Abs. 6 BFSG hinsichtlich der Kriterien des § 17 Abs. 1 BFSG auf eine Verordnung verweist, gibt es nach unserem Eindruck in der Durchführungsverordnung dazu keine Informationen. Wann genau eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, können wir aktuell nicht beurteilen.
Welche Online-Angebote sind von den Verpflichtungen nach BFSG erfasst?
Das BFSG erfasst nur Angebote, die für Verbraucher erbracht werden. Reine B2B-Internetshops fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.
Die Verpflichtungen nach BFSG gelten ausweislich der Gesetzesbegründung nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherverträgen, d. h. wenn es ein an Verbraucher gerichtetes Angebot gibt und dieses auch gekauft werden kann.
Die nachfolgenden Empfehlungen zur Umsetzung des BFSG richten sich in erster Linie an Shopbetreiber, die aufgrund der Mitarbeiteranzahl oder des Umsatzes verpflichtet sind, die Vorgaben des BFSG einzuhalten. Soweit Sie auf Online-Plattformen, wie Ebay oder Amazon Ihre Produkte anbieten, gibt es zwar grundsätzliche Aspekte bei der Gestaltung Ihrer Angebote, die Sie berücksichtigen sollten (mehr dazu unten). Andere technische Aspekte, wie z.B. Bildbeschreibungen, müssen nach unserer Auffassung jedoch die Plattformen jeweils umsetzen.
Soweit Sie aufgrund Ihrer Betriebsgröße unter die Verpflichtung des BFSG fallen, beachten Sie bitte, dass es Informationspflichten gibt, die Sie, insbesondere auf Plattformen wie eBay oder Amazon in die AGB mit aufnehmen sollten (mehr dazu unten).
Das BFSG gegen gilt im Übrigen nicht für archivierte Inhalte.
Was sind die Zielgruppen des BFSG ?
Folgenden Zielgruppen soll durch eine Barrierefreiheit die Nutzung von Onlineshops erleichtert werden:
- Sehbeeinträchtigung
Zu der Sehbeeinträchtigung gehört nicht nur die Erblindung, sondern auch visuelle Beeinträchtigungen. Dazu gehört z.B. Farbenblindheit, d. h., eine Rot-Grün-Schwäche. Eine Sehbeeinträchtigung kann ferner auch dadurch gegeben sein, indem z.B. Informationen und Schriften sehr klein gefasst sind.
- Gehörschädigung und Gehörlosigkeit
Um Menschen mit einer Hörschädigung oder Gehörlosigkeit Barrierefreiheit im Internet zu ermöglichen, geht es hier in erster Linie um Aspekte, bei denen ein Onlineshop Audioinformationen vorhält, wie z.B. Videos. Hier muss der Ton auch für Hörgeschädigte und Gehörlose verfügbar gemacht werden. Dies kann z.B. durch Untertitel oder die Einblendung eines Gebärdensprachendolmetschers erfolgen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, das empfohlen wird, dass z.B. Untertitel bei Shops mit verschiedenen Ländershops auch in der entsprechenden Landessprache verfügbar sein sollten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das BFSG die Umsetzung einer EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882) über die Barrierefreiheitsanforderung für Produkte und Dienstleistungen umsetzt.
- Manuell-Motorische Einschränkungen
Manuell-Motorische Einschränkungen können zur Folge haben, dass z.B. die Bedienung einer Computermaus nicht möglich ist. Es sollte somit gewährleistet sein, dass Personen einen Onlineshop ausschließlich mit einer Tastatur nutzen können.
- Kognitive Einschränkungen oder Konzentrationsschwäche
Hier geht es darum, Informationen durch die sogenannte „leichte Sprache“ zu übermitteln. Leichte Sprache soll Menschen mit kognitiver Behinderung ein Verständnis erleichtern. Beispiele für Nachrichten in leichter Sprache finden Sie unter www.nachrichtenleicht.de .
Wie wird Barrierefreiheit im BFSG definiert?
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BFSG ist eine Dienstleistung, wie z.B. ein Onlineshop barrierefrei, wenn der Shop für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
- anwendbar,
- zugänglich
und nutzbar ist.
Näheres regelt die „Verordnung über die Barierrefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“:
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
Damit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen, müssen
- Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, die Anforderungen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar, die Anforderungen des § 5 erfüllen,
- die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden, die Bereitstellung von Informationen über die Verbindung der Dienstleistung zu diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheitsmerkmale und die Interoperabilität dieser Produkte mit assistiven Technologien folgende Anforderungen erfüllen:
a) die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
b) sie sind für den Verbraucher auffindbar,
c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
e) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
f) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
g) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
h) die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden,
- Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online- Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
- im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
§ 19Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
- Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
- Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Was ist „barrierefrei“?
Die Vorgaben für einen barrierefreien Onlineshop ergeben sich aus der UN-Behindertenrechtskonvertion (WCAG 2.1).
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite:
https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/web-content-accessibility-guidelines
Grundsätzlich geht es hierbei um die Aspekte Wahrnehmbarkeit, z.B. durch Untertitel, Bedienbarkeit, z.B. einer Steuerungsmöglichkeit der Seite über die Tastatur, Verständlichkeit sowie Robustheit.
Zu Robustheit gehört, dass die Inhalte von einer Vielzahl von Benutzern mit Assistenztechnologien genutzt werden können, z.B. durch gültigen HTML-Code.
Obwohl es keine konkreten technischen Standards gibt, die das BFSG vorsieht, beinhaltet § 4 BFSG eine Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen. Dies kann zum einen der WCAG 2.1 -Standard sein, wie aber auch die EN301549, die für öffentliche Stellen gilt.
Die WCAG 2.1, auf die auch die harmonisierte Norm EN 301 549 verweist, bestehen aus insgesamt
78 testbaren Erfolgskriterien, die in 3 verschiedene Konformitätsstufen unterteilt sind:
Stufe A – 30 Erfolgskriterien
Stufe AA – 20 Erfolgskriterien
Stufe AAA – 28 Erfolgskriterien
Erfolgskriterien der Stufen A und AA sind allgemein anwendbar. Zum 28.06.2025 sind somit 50 Erfolgskriterien umzusetzen.
Accessibility und usability
Onlineshops sollen kompatibel mit den gängigsten Screen-Readern sein. Durch Screen-Reader können sehbeeinträchtigte Menschen durch einen Internetauftritt navigieren. Shopbetreiber müssen somit sicherstellen, dass der Internetshop von solchen Screen-Readern gelesen werden kann.
Dies ist dann gegeben, wenn alle Inhalte auf einer Internetseite über zwei Sinne erreichbar sind:
Eine Internetseite kann somit z.B. entweder per Maus oder per Tastatur bedienbar sein.
Ein Bild kann entweder angesehen werden, oder hat einen alternativen Text (der vom Screen-Reader ausgelesen werden kann).
Ein Video kann entweder angesehen werden, oder enthält einen Untertitel für Gehörlose.
Grundsätzlich geht es um klar gestaltete Internetseiten, gut lesbare Schriftarten, in einer ausreichend großen Schriftgröße.
Praxistipp:
Textinformationen als Bilddatei können von Screen-Readern nicht ausgelesen werden. Verzichten Sie entweder auf Textinformationen in Bilddateien oder fügen Sie eine Bildbeschreibung bei, die durch einen Screen-Reader erkannt werden kann.
Texte können durch starke Kontraste gut leserlich sein. Beispiele finden Sie auf der Seite www.leserlich.info .
Sinnvoll ist auch eine Skalierbarkeit, ein sauberer HTML-Code, CSS und eine browserunabhängige Darstellung.
Problematisch sind schlechte Captchas, automatisch anlaufende Videos oder Anglizismen, die von Screen-Readern in der Regel nicht verständlich vorgelesen werden können.
Einzelbeispiele
Bei einer ausführlichen Produktbeschreibung ist es nicht zwangsläufig erforderlich, alle Informationen noch einmal als Alternativtext bei den Produktbildern zu hinterlegen. Die Alternativtexte sollten jedoch prägnant sein. Grundsätzlich sollten Produkttexte dazu geeignet sein, dass sich z.B. sehbehinderte Menschen schon aufgrund des Textes einen Eindruck von dem Produkt verschaffen können.
Die Farben Rot und Grün sollten, insbesondere bei Formularen vermieden werden, um z.B. farbenblinden Menschen eine Nutzung zu ermöglichen.
Grundsätzlich sollten Sie auf Anglizismen verzichten, z.B. bei Cookie-Consent Bannern.
Informationspflichten
Gemäß § 14 Abs. 1 BFSG darf der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn diese barrierefrei ist (immer unter der Voraussetzung, dass Ihr Unternehmen unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt).
Gleichzeitig gibt es eine Informationspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG, die in der Anlage 3 zum Gesetz geregelt ist:
Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen
1.
Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
Die „technischen Spezifikationen“ aus Nr. 2 meint die DIN EN 301 549.
Sie müssen Name und Adresse Ihrer zuständigen Marktüberwachungbehörde mit aufnehmen.
Konkrete Umsetzung dieser Informationspflichten
Im Internetshop
Diese Informationen können Sie am besten, wie andere Rechtstexte auch verlinken, z.B. durch die Linkbezeichnung „Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen“. Sie können auch, wie unten beschrieben, Ihre Shop-AGB ergänzen.
Ein Kundenservice muss ferner gemäß § 12 Nr. 4 BFSGV in der Lage sein, darüber zu informieren, ob ein Onlineshop barrierefrei ist und wie er z.B. mit Screen-Readern bedient werden kann.
Umsetzung der Informationspflichten bei eBay oder Amazon
Bei Plattformen wie eBay oder Amazon steht Ihnen die Möglichkeit, über die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderung zu informieren kein gesonderter Link zur Verfügung. Sie müssten diese Information somit in die AGB mit aufnehmen.
Um deutlich zu machen, dass Ihre AGB entsprechende Informationen enthalten, müssen Sie zunächst die Überschrift der AGB ergänzen.
Die Überschrift in Ihren AGB lautet:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen
Informationen für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
sowie Kundeninformationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“
Sie müssten die Überschrift ergänzen, sodass deutlich wird, dass Sie in den AGB auch über die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen informieren durch die Überschrift
„Allgemeine Geschäftsbedingungen
Informationen für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
sowie Kundeninformationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
und Information zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen“
In den AGB nehmen Sie am Ende der AGB bitte einen neuen Paragraphen mit einer darauf folgenden Nummerierung mit auf mit der Überschrift
„Information zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen“
In diesem Paragraphen informieren Sie dann entsprechend der Verordnung über die konkrete Umsetzung der Barrierefreiheit.
Beachten Sie bitte, dass diese Information ebenfalls barrierefrei sein müssen, z.B. in dem die AGB durch einen Screenreader vorgelesen werden können.
Zertifizierung
Eine Zertifizierung hinsichtlich der Umsetzung des BFSG in Onlineshops ist nicht vorgeschrieben. Es gibt jedoch Unternehmen, wie z.B. den TÜV Süd, der eine Zertifizierung hinsichtlich der Umsetzung der Barrierefreiheit anbietet.
Sanktionen bei Nichteinhaltung des BFSG
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann einen Internetshop gemäß § 28 BFSG überprüfen. Marktüberwachungsbehörden haben auch das Recht, stichprobenartig Seiten zu überprüfen.
Verbraucher haben ferner gemäß § 34 BFSG die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle nach Behindertengleichstellungsgesetz anzurufen.
Inwieweit ein Verstoß gegen das BFSG auch wettbewerbswidrig ist, halten wir für ungeklärt. Angesichts dessen, dass es hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit nur sehr allgemeine Regelungen gibt, halten wir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für eher unwahrscheinlich.
Gemäß § 37 1 Nr. 8 BFSG kann zudem ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € drohen.
Schlussbemerkung
Die Vorgaben nach BFSG sind sehr abstrakt. Nicht zuletzt aus Haftungsgründen möchten wir Ihnen für den Fall, dass Sie unter das BFSG fallen, empfehlen, dass Sie für die Umsetzung der Vorgaben sich von externen Unternehmen beraten lassen. Eine konkrete Empfehlung können wir Ihnen leider nicht geben.
Wir können leider auch nicht im Einzelfall beurteilen, ob eine bestimmte Umsetzung des BFSG ausreichend ist.
Weitergehende Informationen im Internet finden Sie z.B. unter
https://bik-fuer-alle.de/
https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/informationstechnik_node.html
https://handreichungen.bfit-bund.de/bgwa/
https://handreichungen.bfit-bund.de/ag03/
https://www.bitvtest.de/bitv_test/das_testverfahren_im_detail/werkzeugliste.html
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/leitlinien-barrierefreiheit.pdf
https://www.tpgi.com/color-contrast-checker/