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Meta-Tags und Marke: Marke darf als Meta-Tag verwendet werden -außer das Produkt ist zu teuer
Bei der Bewerbung von Produkten spielen nicht sichtbare Elemente im HTML-Code eine große Rolle. Hierzu gehört der Meta-Tag. Diese Meta-Daten sollen vor allen Dingen die Durchsuchbarkeit einer Internetseite verbessern. Interessant sind die Informationen letztlich für Suchmaschinen, wie Google. Gleiches gilt für den Title-Tag, der Title-Tag erscheint in der Titelleiste eines Browsers und wird ebenfalls von Suchmaschinen dazu benutzt, um die Seite zu analysieren. Vor dem Hintergrund der Suchmaschinenrelevanz sowohl des Meta-Tags wie auch des Title-Tags versteht es sich von selbst, dass Anbieter Interesse haben, dort Informationen aufzunehmen, die unter Umständen den Wettbewerb verzerren. Mit Meta-Tags oder Title-Angaben können Besucher auf die Seite gelockt werden, die sich dort unter Umständen sonst nicht hin verirren würden.
Beim Angebot von Markenprodukten darf der Markenname genannt werden – meistens.
Wenn auf einer Internetseite Original-Markenprodukte angeboten werden, und zwar solche, die im Rechtssinne erschöpft sind, darf der Markenname im Meta-Tag oder im Title-Tag verwendet werden. Erschöpfung bedeutet, dass die Markenware zum einen echt ist und keine Fälschung und zum anderen mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Durch die sogenannte Erschöpfungswirkung, diese ist in § 24 Absatz 1 Markengesetz geregelt, darf derjenige, der die Ware weiterverkauft, grundsätzlich auch die Marke für das Produkt benennen und verwenden.
Ausnahme: Markenprodukte mit vollkommen überzogenen Preisen
Es ist erstaunlich, was Internetanbietern immer wieder einfällt, um Kunden auf ihre Seite zu locken. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 6 W 12/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Internetanbieter einen Markennamen im Meta-Tag sowie im Title-Tag untergebracht hatte. Es handelte sich hierbei um drei Produkte, während die Angebotspallette der Antragsgegnerin sehr viel größer war. Nach Ansicht des Gerichtes ging es jedoch in erster Linie darum, Kunden auf die Seite zu locken. Dies ergab sich aus folgendem Umstand: Ware zu teuer.
Die konkret angebotenen Produkte aus dem Reitsportbereich lagen bis zu 45 % über (!) der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Ist eine unverbindliche Preisempfehlung in der Regel ohnehin nichts anderes, als die rechtlich zulässige Werbung unter Bezugnahme auf einen hohen Preis, den sowieso niemand fordert, war es hier anders: Die unverbindliche Preisempfehlung ist zwar unverbindlich, wie der Name schon sagt, wenn jedoch ein Anbieter die unverbindliche Preisempfehlung bei weitem überschreitet (die meisten Anbieter machen genau das Gegenteil), darf man wohl davon ausgehen, dass es nicht ernstlich um das konkrete Angebot dieser Produkte ging, sondern eigentlich um etwas anderes. Letztlich ging es nur darum, Kunden auf die Seite zu locken. Dies gilt umso mehr, als dass auf der Internetseite deutliche Hinweise auf die deutlich preiswerteren gleichartigen Erzeugnisse der Antragsgegnerin enthalten waren. Es wurde sozusagen – unrechtlich gesprochen – mit Markennamen gelockt, um dann auf preiswerte Eigenprodukte zu verweisen.
In diesem Fall tritt eine eher selten genutzte Norm des Markenrechtes in Kraft, nämlich § 24 Absatz 2 Markengesetz:
Aus berechtigten Gründen kann sich der Markeninhaber der Verwendung seines Markennamens widersetzen. Das Gesetz nennt als Beispiel, wenn der Zustand der Ware sich nach Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert. Dies sind jedoch nur Beispiele. Die hier verwendete “Anlockfunktion” berechtigte den Markeninhaber, dem Shop-Betreiber die Verwendung der Meta-Tags und der Title-Tags zu untersagen.
Dass es hier tatsächlich wohl eher um eine perfide Werbung ging, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass es dem Shop-Betreiber nicht gelungen war, den Absatz dieser überteuerten Markenprodukte nachzuweisen.
Marke in Meta-Tag: Meistens erlaubt
Der hier geschilderte Fall ist eine große Ausnahme. Soweit Original-Markenprodukte angeboten werden, ist die Verwendung von Meta-Tags wie auch Title-Tags unproblematisch.
Wir beraten Sie.
Stand: 18.11.2014
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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