mehrwertsteuererhoehung
Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007
Was ist im Onlinehandel zu beachten?
Zum 01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % bleibt unverändert.
Im Rahmen der Umsatzsteuererhöhung gilt der höhere Steuersatz für Lieferungen oder Leistungen, die ab dem 01.01.2007 getätigt werden. Unerheblich ist hierbei, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. Die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder durch eine Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden. Allein maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt. Es kommt somit allein darauf an, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrages selbst im Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Kunde im Jahr 2006 noch eine Anzahlung leistet, den Liefergegenstand jedoch erst im Jahr 2007 erhält.
Wird der Kaufvertrag mehr als 4 Monate vor der Steuersatzerhöhung, somit vor dem 01.09.2006 geschlossen, kann der Unternehmer bei einer Lieferung im Jahr 2007 den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern, gem. § 29 UstG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben. Hat der Händler den Vertrag nach dem 01.09.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von max. 4 Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist die Nachforderung der Umsatzsteuer nur dann möglich, wenn der Vertrag dafür eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde.
Im Hinblick auf die geplante Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 kann es somit für Privatpersonen wie auch für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Ärzte) vorteilhaft sein, größere Anschaffungen noch im Jahr 2006 vorzunehmen. Wichtig ist auch hier, dass die Lieferung im Jahr 2006 stattfindet.
Lassen Sie sich im Zweifel am besten von Ihrem Steuerberater beraten.
Preisangabenverordnung beachten!

Mehrwersteuererhöhung und eBay
Weitere Informationen finden auf den Seiten von eBay.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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