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Angabe “Preis inkl. Mwst.” bei Kleinunternehmern zulässig?
Viele Internethändler beginnen ihr Geschäft als Kleinunternehmer. Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) sind dann gegeben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Folge ist, dass der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht ausweisen kann, d. h. wer bei einem Kleinunternehmer etwas für 119,00 Euro kauft, kann, wenn er als umsatzsteuerausweispflichtiger Gewerbetreibender etwas kauft nicht davon aus gehen, dass er die Ware für 100,00 Euro netto erhält, sondern es ist tatsächlich Brutto = Netto, d. h. 119,00 Euro um bei diesem Beispiel zu bleiben.
Kleinunternehmerregelung und Preisangabenverordnung § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt für den Fernabsatz vor, dass anzugeben ist “dass” die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.
§ 1 Abs. 1 PAngV schreibt insofern vor, dass gegenüber Letztverbrauchern Preise anzugeben sind, die ebenfalls die Umsatzsteuer beinhalten, sogenannte Endpreise. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung vermeiden, dass der Verbraucher mit Netto-Preisen konfrontiert wird und nicht mit einem Blick erkennen kann, wie hoch der Endpreis ist, weil er bspw. die Umsatzsteuer noch per Hand hinzuaddieren muss.
Dies vorausgeschickt zeigt die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, dass die Darstellung des Endpreises für Kleinunternehmer nicht ganz einfach ist. Der Kleinunternehmer kann zunächst einmal wohl nicht angeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, da diese Aussage nicht richtig ist. Folge wäre letztlich, dass die Preisangabe des Kleinunternehmers, der angibt, dass sein Preis inkl. Mwst. sei, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Frankfurt Az.: 6 O 219/07).
Auch die eBay-Funktion mit der in räumlicher Nähe zum Preis durch eBay automatisch angezeigt wird, dass der Preis “inkl. Mwst.” ist, ist in diesem Zusammenhang somit für Kleinunternehmer problematisch.
Wir empfehlen daher, anzugeben dass es sich bei dem angegebenen Preis um einen Endpreis handelt und die Mehrwertsteuer auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht ausweisbar ist. Hierdurch kommt der Kleinunternehmer zum einen seiner Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung nach und vermeidet auf der anderen Seite eine Irreführung bei einem Kauf durch Unternehmer, die auf Grund einer derartigen Formulierung nicht davon ausgehen können, dass sie einen niedrigeren Netto-Preis abzüglich der Mehrwertsteuer buchen können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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