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LG Stuttgart: Als Marke registrierter Spruch auf T-Shirt ist keine Markenrechtsverletzung
Wieder einmal gibt es eine Entscheidung zu dem Thema „Spruch als Marke registrieren und dann Vertreiber von T-Shirts abmahnen“.
Das Landgericht Stuttgart (Az: 17 O 354/20) hatte sich mit der Klage des Markeninhabers zu befassen, der Inhaber der deutschen Wortmarke „Wenn man keine Ahnung hat, einfach Fresse halten“ ist. Diese Marke ist u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen. Der Spruch wurde durch den Markeninhaber zum Statement:
Mit diesem Spruch wurde bei Amazon ein T-Shirt angeboten. Daraufhin wurde eine Abmahnung ausgesprochen. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben. In der Klage ging es „nur noch“ um die Abmahnkosten in Höhe von ca. 1.800,00 Euro sowie um Schadenersatz, Berechnung nach einer fiktiven Lizenzgebühr von 20 % der Umsätze, im vorliegenden Fall ca. 150,00 Euro. Wie bereits in dem vom OLG Hamburg zu der Marke „Allet Jute“ entschieden, sah auch das Landgericht Stuttgart im vorliegenden Fall keine kennzeichenmäßige Verwendung durch den aufgedruckten Spruch.
Eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt nur dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware sehen.
Bei einem Spruch auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes handelt sich, jedenfalls im vorliegenden Fall, um ein bloßes dekoratives Element. Anders kann es aussehen, wenn es um Informationen auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Kleidungsstücken geht.
Auch in diesem Fall sah das Gericht durch den Aufdruck eine originelle oder humorvolle Botschaft. Dafür würde insbesondere sprechen, dass der Spruch großflächig aufgedruckt war und keinen Hinweis auf den Hersteller oder dem vermeintlichen Autor des Textes enthält.
„Die Frage, ob und wer als Erfinder hinter diesem Spruch steht, spielt dabei keine Rolle“.
Da der Verletzer (der Verkäufer des T-Shirts) die Marke nicht in einer Art und Weise benutzt hatte, so dass die geschützte Funktion der Marke beeinträchtigt wurde, wurde die Klage abgewiesen.
Wie immer kommt es im Übrigen auf den Einzelfall an, sei es T-Shirts oder Stoffbeutel.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung bei bedruckten Textilien.
Stand: 03.08.2021
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke