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Beschriftung von Kleidung oder Stoffbeuteln: Wann ist es eine Markenverletzung?

Immer wieder gibt es markenrechtliche Probleme bei der Kennzeichnung von Textilien oder wie in dem hier besprochenen Fall von Stoffbeuteln: Der Markeninhaber hat eine Marke und kennzeichnet damit das Produkt in der Form, als dass registrierte Kennzeichen deutlich sichtbar auf der Textilie oder dem Beutel aufgedruckt werden.

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg Beschluss vom 03.03.2021 Az.: 3 U 9/19) hatte sich mit dem Fall zu befassen, ob die Wortfolge „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel eine markenmäßige Verwendung der entsprechenden Wortmarke ist. Die Marke ist für die Nizza-Klassen 18 (Taschen) und 25 (Bekleidungsstücke) eingetragen.

In dem Rechtsstreit ging es um eine negative Feststellungsklage des Abgemahnten und somit um die Frage, ob die Kennzeichnung eines Stoffbeutels mit „ALLET JUTE“ eine Markenrechtsverletzung ist.

Dies kann der Fall sein, wenn das Kennzeichen markenmäßig verwendet wird, somit auf eine Herkunft hinweist.

Dies war bei dem Stoffbeutel nach Ansicht des OLG nicht der Fall:

Nach Ansicht des OLGs handelt es sich nicht um einen Herkunftshinweis, sondern um ein witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produktes (JUTE-Beutel) angespielt wird, als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird.

“Darin liegt gerade der Witz, der Angabe bzw. der Pfiff des so gestalteten Produkts. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten.”

so das OLG

Kann die Rechtsprechung für die Kennzeichnungsgewohnheiten von Textilien auf Stoffbeutel übertragen werden?

Für die Kennzeichnung von Aufdrucken von T-Shirts gibt es umfangreiche Rechtsprechung, bei der schon aus dem Namen deutlich wird, worum es geht (so z. B. BGH Tussi Attack oder die OLG-Hamburg-Entscheidungen mit den blumingen Namen Zicke I und Zicke II).

Inwieweit auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstückes aufzufassen ist oder ob es sich um ein bloßes dekoratives Element handelt, variiert je nach Art und der Platzierung des Zeichens. Eingenähte Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken sind dagegen regelmäßig als Herkunftshinweis zu sehen.

Erforderlich ist jedenfalls die Feststellung, dass die Verkehrskreise (d. h. die Kunden) das Zeichen als einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller auffassen. Diese etwas unscharfe Rechtsprechung lässt sich jedenfalls, so das OLG, nicht auf Stoffbeutel übertragen. Gleiches gilt auch für Einkaufsbeutel des Einzelhandels, die regelmäßig mit Markenzeichen versehen sind.

Folge war jedenfalls im vorliegenden Fall, dass keine Markenrechtsverletzung vorlag.

Fazit

Die Frage, ob die Kennzeichnung einer Textilie oder eines Stoffbeutels mit einer registrierten Marke tatsächlich eine Markenrechtsverletzung ist, lässt sich somit nicht allgemein beurteilen, es kommt immer auf den Einzelfall an. Seit einigen Jahren beobachten wir den Trend, „witzige“ Sprüche als Marke für Textilien zu registrieren. Eine Markenrechtsverletzung ist hier denkbar, Streit vorprogrammiert.

Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung.

Stand: 19.07.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard