markenrechtsverletzung-bei-aehnlicher-aussprache
BGH erfindet “Lippenumformung”: Markenrechtsverletzung, wenn eine Marke genuschelt so ähnlich klingt
Bei der Frage, ob eine Bezeichnung gegen eine eingetragene Marke verstößt, somit eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann es auch auf die klangliche Ähnlichkeit ankommen. Es gibt einen bunten Strauß an Rechtsprechung, die sich bezogen auf Einzelfälle mit derartigen Fällen beschäftigt.
Genuschel durch Lippenumformung
Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 12.07.2018, Az.: I ZR 47/17 “combit/Commit”) hatte sich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen.
“combit” und “Commit” sehen zunächst einmal unterschiedlich aus. Bei der Aussprache ist jedoch, so der BGH “eine Lippenumformung” notwendig, die wiederum zu einer markenrechtsverletzenden Ähnlichkeit der Zeichen führt.
Der Leitsatz des BGH spricht für sich:
“Bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit spricht der Umstand, dass bei der Aussprache einer mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: Übergang von “com-” “bit”) wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache für die Ähnlichkeit der Zeichen.”
Unjuristisch ausgedrückt bedeutet dies, dass eine nuschelige Aussprache zu einer markenrechtlich problematischen Ähnlichkeit der Zeichen führen kann.
Die erste Instanz hatte eine Verwechslungsgefahr noch abgelehnt und, wie im Markenrecht üblich, dies mit folgenden, fast prosaischen Ausführungen begründet:
“Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Klagemarken eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Selbst bei hochgradiger Warenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Klagemarken und das angegriffene Zeichen bestünden jeweils aus zwei Silben, von denen die erste identisch sei. Der Unterschied bei den Buchstaben “b” und “m” zu Beginn der zweiten Silbe befinde sich zwar an wenig exponierter Position in der Wortmitte, falle aber durch den Unterschied in der Oberlänge in schriftbildlicher Hinsicht ins Auge. Auch klanglich bestehe eine – nicht hohe – Ähnlichkeit, weil die Wort-melodie infolge der bei den Klagemarken zwischen erster und zweiter Silbe erforderlichen erheblichen Lippenumformung eine andere sei. Die Ähnlichkeit in schriftlicher und klanglicher Hinsicht werde allerdings durch einen abweichen-den Sinngehalt des angegriffenen Zeichens neutralisiert. “To commit” gehöre zum englischen Grundwortschatz und bedeute “begehen”, “sich binden”, “sich verpflichten”, “jemanden einweisen”. “Commitment”, als dessen Abkürzung “commit” ebenfalls verstanden werden könne, bedeute “Hingabe”, “Verpflichtung”, “Engagement”, “Zusage”. Die Beklagte spreche einen Kundenkreis an, der über Kenntnisse der englischen Sprache verfüge oder verfügen müsse. Die Beklagte vertreibe ihre Produkte nur noch über ihre Internetseite “www.c. .com”, die – ebenso wie die Programme selbst – in den Sprachen Englisch und Hebräisch verfasst sei.”
Dies sah der BGH aufgrund offensichtlich schwieriger Aussprache anders und führte den Begriff der “Lippenumformung” in die Rechtsprechung ein:
“Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke 3 und dem Wortbestandteil der Klagemarke 4 einerseits und der angegriffenen Verwendungsform andererseits bestehe eine – wenn auch nicht hohe – Ähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Allerdings spricht bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit der Umstand, dass bei der Aussprache der mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: beim Übergang von “com-” zu “bit”), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – gegen, sondern für die Ähnlichkeit der Zeichen.”
Nicht jeder spricht englisch
Zudem darf man, so der BGH, nicht darauf abstellen, dass die Abnehmer der englischen Sprache mächtig seien. Für eine Beurteilung nach deutscher Sprache spreche insbesondere, dass die Beklagte in einem Internetshop die Produkte auch in deutscher Sprache angeboten hatte und sich somit das Angebot auch an deutschsprachige Abnehmer richtete. Interessant ist auch die Ansicht des BGH zur Kompetenz in englischer Sprache bei den Betreibern von Computergeschäften:
“Angesprochen seien größere und kleinere Unternehmen genauso, wie “Ein-Mann-Betriebe” oder der Computerladen “um die Ecke”. Nicht jeder Betreiber eines Computergeschäfts in ganz Europa könnte als englischkundig qualifiziert werden.”
Wir sind jedenfalls gespannt, wie sich der Grundsatz der “Lippenumformung” bei der Aussprache von Wortmarken in der Rechtsprechung niederschlagen wird. Zu denken ist bspw. an Dialekte in der deutschen Sprache, in der Vokale gern als Umlaut ausgesprochen werden oder ähnliche “Lippenumformungen”.
Juristisch gesehen wird die Verwechslungsgefahr durch die “Lippenumformung” erheblich erweitert, insbesondere bei für Deutsche eher schwierig auszusprechenden englischen Begriffen.
Stand: 04.01.2019
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/01783f6aafa74aceb24a8db505fdf75f