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EuGH zur Nutzung einer fremden Marke in vergleichender Werbung

Nach den markenrechtlichen Vorgaben auch des europäischen Rechts gewährt eine Marke ihrem Inhaber das Recht, anderen die Nutzung der Marke oder eines verwechslungsfähigen Zeichens zu verbieten. Ebenfalls auf europäischer Ebene bestehen jedoch Regelungen über die grundsätzliche Zulässigkeit von vergleichender Werbung mit Bezugnahme auf die Kennzeichen von Wettbewerbern. In einem Vorabentscheidungsersuchen hatte sich der EuGH daher nunmehr in seinem Urteil vom 12.06.2008 zum Az C-533/06 (O2 vs Hutchison) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Verhältnis die europäischen Vorgaben stehen bzw. ob ein Markeninhaber gegen die Benutzung seiner Marke in vergleichender Werbung vorgehen kann.

Vergleichende Werbung und Kennzeichenrechte

Für eine wirksame vergleichende Werbung kann es unerlässlich sein, die Angebote eines Wettbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf die Kennzeichen dieses Wettbewerbers Bezug genommen wird. Es liegt auf der Hand, dass vergleichende Werbung nur Sinn macht, wenn die angesprochenen Personen klar erkennen können, welche Produkte eigentlich verglichen werden. Die maßgebliche Frage lautet indes: Welche Art von Bezugnahmen muss der Markeninhaber dulden und in welchem Umfang ?

Hintergrund des Rechtsstreites

Der Entscheidung des EuGH lag ein Rechtsstreit zwischen zwei Mobilfunkdienstleistern zugrunde. Die Markeninhaber benutzen in der Werbung für ihre Dienste Bilder von Blasen unterschiedlicher Art und verfügen über entsprechende Marken. Unstreitig bringen Verbraucher diese Bilder vor einem blauen Hintergrund mit den Diensten der Markeninhaber in Verbindung.

Der Wettbewerber der Markeninhaber ließ im Rahmen einer Werbekampagne eine Fernsehwerbung ausstrahlen und zeigte hierbei sowohl das Namenskürzel der Markeninhaber als auch Bilder sich bewegender Blasen in Schwarz und weiß. Anschließend wurde eine Werbebotschaft eingeblendet, derzufolge die Dienste des Wettbewerbers in spezieller Hinsicht günstiger seien. Hiergegen setzten sich die Markeninhaber zur Wehr.  

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Benutzung einer fremden Marke oder eines ähnlichen Zeichens durch einen Wettbewerber in einer vergleichenden Werbung im Hinblick auf die bestehenden Markenrechte als eine relevante Benutzungshandlung anzusehen ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe jedoch eine Förderung der vergleichenden Werbung bezweckt, um den Wettbewerb der Anbieter zu fördern. Vergleichende Werbung sei dementsprechend als ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile beurteilt worden. Dementsprechend gebiete die Notwendigkeit der Förderung der vergleichenden Werbung eine Beschränkung der Rechte aus einer Marke. Dies erscheine erforderlich nicht nur im Hinblick auf die Benutzung einer Marke selbst sondern auch im Fall der Benutzung eines ähnlichen Zeichens.

Allerdings sei die Benutzung einer fremden Marke im Rahmen einer vergleichenden Werbung an die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung geknüpft. Das Recht aus der Marke soll insbesondere eine etwaige Verwechslungsgefahr ausschließen, so dass vergleichende Werbung nicht irreführend sein darf, insbesondere nicht zu Verwechslungen führen darf. Birgt die vergleichende Werbung eine Verwechslungsgefahr, besteht auch eine Irreführungsgefahr. Die Werbung wäre dann unzulässig.

In Bezug auf den Rechtsstreit der Mobilfunkanbieter stellte der EuGH fest, dass die fragliche Werbung keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen habe. Insbesondere habe die Werbung nicht den Eindruck erweckt, dass zwischen den beiden Mobilfunkanbietern irgendeine Geschäftsbeziehung bestehe.  

Fazit

Der EuGH sieht die Benutzung fremder Marken in vergleichender Werbung als zulässig an, wenn keine Irreführungsgefahr oder Verwechslungsgefahr begründet wird. Bei der Gestaltung vergleichender Werbung ist dies zu beachten, um kostenträchtige markenrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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