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Unangenehm: Urteilsbekanntmachung bei einer Markenrechtsverletzung

Bei einer Markenrechtsverletzung können nicht nur Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Rückrufansprüche, eine Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht werden. Möglich ist gemäß § 19c Markenrechtsgesetz auch eine sogenannte Urteilsbekanntmachung:

§ 19c Urteilsbekanntmachung
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Ein Antrag auf Urteilsbekanntmachung kommt in markenrechtlichen Verfahren durchaus vor.
Nachfolgend ein Auszug aus einem Urteil in einer markenrechtlichen Angelegenheit. In diesem Verfahren hatten wir eine Partei vertreten:

Urteilsbekanntmachung bei einer Markenrechtsverletzung

Häufig werden markenrechtliche Unterlassungsansprüche im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens geltend gemacht, einer sogenannten einstweiligen Verfügung. Eine Urteilsbekanntmachung ist jedoch nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich. Dies macht auch Sinn, da ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung darstellt, z. B. durch einen Widerspruch oder durch eine Hauptsacheklage kann sich das Ergebnis des Verfahrens durchaus noch ändern.

Das Recht auf Urteilsbekanntmachung steht der Partei des Verfahrens zu, die das Verfahren gewinnt. Dies wird in der Regel der verletzte Rechteinhaber sein. Es kann jedoch auch der angebliche Verletzer (der Abgemahnte) sein, der eine Urteilsbekanntmachung beantragt.

Berechtigtes Interesse

Nicht bei jedem Markenrechtsverstoß ist eine Urteilsbekanntmachung möglich. Notwendig ist vielmehr ein sogenanntes berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei. Notwendig ist eine umfassende Interessenabwägung. Ein berechtigtes Interesse kann die Beseitigung der durch die Verletzung herbeigeführten sogenannten Marktverwirrung sein. Hierbei kommt es auf Art und Umfang der Verletzung sowie den Verschuldensgrad an. Ein Faktor kann sein Produktpiraterie, oder eine öffentliche Werbung, oder wenn große Stückzahlen abgesetzt wurden.

Gegen ein berechtigtes Interesse würde sprechen, dass die betroffenen Verkehrskreise über die Rechtslage bereits informiert wurden. Auch der Zeitablauf kann eine Rolle spielen, wie der Bundesgerichtshof (BGH, Versäumnisurteil vom 22.02.2024 Az.: I ZR 217/22, Pierre Cardin) zeigt:

In diesem Fall ging es um eine Markenrechtsverletzung aus dem Jahr 2013, bei der 2018 auf Unterlassung geklagt wurde. Der Zeitablauf kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.

Wenn es dem Markeninhaber lediglich um eine Bloßstellung oder Demütigung der unterlegenden Partei geht, liegt kein berechtigtes Interesse vor.

Die Veröffentlichung

Eine Veröffentlichungsbefugnis beinhaltet lediglich, dass die obsiegende Partei befugt ist, das Urteil auf Kosten der unterlegenden Partei öffentlich zu machen. Es gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass die unterlegende Partei selbst das Urteil veröffentlichen muss.

Art und Umfang der Veröffentlichung sind durch das Gericht festzulegen. Dies kann z.B. eine bestimmte Zeitung, Internetseite oder ein bestimmtes Medium sein.

Gleichzeitig wird das Gericht deutlich zu machen haben, was eigentlich zu veröffentlichen ist. In der Regel geht es um die Bezeichnung der Parteien und den Tenor der Entscheidung.

Wenn die Veröffentlichung jedenfalls mit Kosten verbunden ist (wie z.B. bei einer Zeitungsanzeige) hat die unterliegende Partei dafür die Kosten zu tragen.

Zeitliche Grenzen

Gemäß § 19 c Satz 4 Markengesetz muss das Urteil zunächst rechtskräftig werden, damit von der Veröffentlichungsbefugnis Gebrauch gemacht werden darf. Die Veröffentlichungsbefugnis erlischt, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft geschehen ist.

Da die Veröffentlichung letztlich durch die obsiegende Partei erfolgt, muss diese diese Fristen im Blick behalten.

Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung.

Stand: 22.03.2024

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke