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FAQs zum Markenrecht
1. Was ist das Markenrecht?
Das Markenrecht ist ebenso wie das Wettbewerbsrecht ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Genau genommen ist der Begriff des Markenrechts jedoch zu eng, denn das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen schützt neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben.
2. Was ist eine Marke?
§ 3 Abs. 1 Markengesetz definiert Marken als Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Marken kennzeichnen also Produkte.
3. Wozu dienen Marken?
Marken dienen der Unterscheidung verschiedener Produkte auf dem Markt. Sie ermöglichen folglich die (Wieder-) Erkennbarkeit bestimmter Produkte. Genau hierin liegt der wirtschaftliche Nutzen der Marken. Kunden, die mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung zufrieden waren, werden sie wieder kaufen bzw. in Anspruch nehmen. Dazu aber müssen sie diese Produkte wiedererkennen können. Dies erfolgt in aller Regel über ein einfaches Symbol oder den Namen des Produktes. Damit wird bereits deutlich, welchen Wert eine unter den Verbrauchern bekannte Marke hat und dass der Inhaber der Marke eines entsprechenden Schutzes bedarf.
4. Welchen Schutz genießen Marken?
Da es sich bei Marken um Ausschließlichkeitsrechte handelt, kann der Inhaber der Marke Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnlichen Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die Markenschutz besteht.
5. Wie und wann entsteht Markenschutz?
Nach deutschem Recht besteht Markenschutz für eingetragene Marken, für benutzte Marken mit Verkehrsgeltung und für notorisch bekannte Marken. Für Marken, die beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden und von diesem zur Eintragung zugelassen werden, entsteht der Markenschutz mit Eintragung. Bei Marken, die auf Grund ihrer Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben, ist der Zeitpunkt der Erlangung maßgeblich, so dass sich die Frage stellt, wann Verkehrsgeltung vorliegt. Dies bemisst sich üblicherweise nach einem prozentualen Zuordnungsgrad in den entsprechenden Verkehrskreisen. Eine bestimmte allgemein gültige Angabe ist insoweit jedoch nicht möglich. Die Konstellation der notorisch bekannten Marken betrifft Marken, die zwar bekannt sind, in Deutschland aber nicht benutzt werden. Wenn Sie in Deutschland dennoch einen hohen Bekanntheitsgrad genießen, so unterfallen Sie ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntheit ebenfalls dem Markenrechtsschutz.
6. Für welche Kennzeichen kann Markenschutz angemeldet werden?
Grundsätzlich ist Markenschutz für jede denkbare Form von Zeichen möglich. Das Markengesetz nennt in § 3 in nicht abschließender Aufzählung: Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) sowie sonstige Aufmachungen (einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen), die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Entscheidend ist der letztgenannte Aspekt der Unterscheidungskraft. Das angemeldete Kennzeichen darf darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz nicht allein aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zu Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Gemeint sind damit Angaben oder Zeichen, die allgemeine Merkmale der Ware oder Dienstleistung beschreiben. Der Grund für diese Einschränkung liegt auf der Hand: solcherart beschreibende Angaben sollen für den Allgemeingebrauch freigehalten werden. Schließlich muss sich das angemeldete Kennzeichen grafisch darstellen lassen.
7. Wie kann gegen (drohende) Markenrechtsverletzungen vorgegangen werden?
a. Das Widerspruchsverfahren
Bei Kennzeichen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden und von diesem zur Eintragung zugelassen werden, erfolgt die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung beginnt eine 3monatige Widerspruchsfrist innerhalb derer, die Inhaber älterer Marken gegen die Eintragung des veröffentlichten Zeichens Widerspruch erheben können. Mit einem solchen Widerspruch macht der Widerspruchsführer geltend, dass das neu eingetragene Zeichen mit seinem älteren Zeichen identisch oder ähnlich ist und daher Verwechslungsgefahr besteht. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird das neu eingetragene Zeichen gelöscht.
b. Das Löschungsverfahren
Selbst nach rechtskräftiger Eintragung einer Marke kann deren Löschung beantragt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Markeninhaber seine Marke innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (5 Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung bzw. des Widerspruchsverfahrens) nicht rechtserhaltend benutzt hat. Die eingetragene Marke kann ferner gelöscht werden, wenn absolute Eintragungshindernisse gegeben sind (z.B. fehlende Markenfähigkeit, entgegenstehen absoluter Schutzhindernisse oder Bösgläubigkeit der Markeninhabers bei Anmeldung).
c. Das Abmahnverfahren
Wie in anderen Teilgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes besteht auch im Markenrecht die Möglichkeit der Durchführung eines Abmahnverfahrens. Bei dem Abmahnverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur vorgerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mit dem Ziel der außergerichtlichen Streiterledigung. Die Durchführung eines Abmahnverfahrens ist zwar keine notwendige prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung, sie empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung von Kostennachteilen.
d. Das zivilrechtliche Verfahren
Das zivilrechtliche Verfahren dient der gerichtlichen Durchsetzung der markenrechtlichen Ansprüche. Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
8. Kann eine Marke auch “auf Vorrat” angemeldet werden?
Eine Marke kann auch dann zur Eintragung angemeldet werden, wenn Sie nicht sofort genutzt werden soll. Nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist von 5 Jahren können Dritte jedoch die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung beantragen.
9. Wann sollte die Anmeldung einer Marke erfolgen?
Die Anmeldung einer Marke sollte möglichst frühzeitig erfolgen, weil der Tag der Anmeldung darüber entscheidet, ab welchem Zeitpunkt Markenschutz besteht. Der Markenschutz entsteht zwar nur, wenn die Marke tatsächlich eingetragen wird, dieser Schutz wirkt dann jedoch ab dem Zeitpunkt der Anmeldung.
10. Warum sollte vor einer Markenanmeldung eine Markenrecherche erfolgen?
Eine Markenrecherche ist zwar in Deutschland nicht vorgeschrieben, sollte aber dennoch vor jeder Markenanmeldung durchgeführt werden. Im Rahmen einer Markenrecherche wird ermittelt, ob bereits eine ähnliche oder identische Marke für die gleichen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen wie die beabsichtigten existiert. Ist dies der Fall, so wäre das Geld für die Anmeldung der Marke sprichwörtlich zum Fenster herausgeworfen. Darüber hinaus könnte der Inhaber der prioritätsälteren Marke die entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Inhaber der prioritätsjüngeren Marke geltend machen.
11. Wie lange währt der Schutz der eingetragenen Marke?
Der Schutz der eingetragenen Marke währt zunächst 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Soll der Markenrechtsschutz nach Ablauf dieser Zeit weiter aufrecht erhalten werden, so kann der Markenrechtsschutz beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Hierfür muss eine Verlängerungsgebühr an das Patent- und Markenamt beglichen werden.
Weiterführende Infos: Übersicht und Einleitung in das Markenrecht und die Markenanmeldung
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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