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Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen � was kann alles geltend gemacht werden ?

Markenrechtsverletzungen bergen für Markeninhaber immer die Gefahr weitreichender wirtschaftlicher Schäden. Aus diesem Grunde wollen Markeninhaber das rechtswidrige Verhalten des Verletzers in aller Regel möglichst schnell unterbinden. Zu diesem Zweck erfolgt zunächst eine Abmahnung. In dieser Abmahnung wird häufig nicht nur ein Unterlassungsanspruch sondern eine ganze Reihe weiterer Ansprüche geltend gemacht. Insbesondere Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz treiben manch Abgemahnten das schiere Entsetzen ins Gesicht. Welch weitreichende Folgen eine Markenrechtsverletzung haben kann, wird an einem einfachen Beispiel deutlich: Der Markeninhaber selbst vertreibt seine Markensportbekleidung vorrangig in den USA. In Deutschland erfolgt der Verkauf der Markenwaren durch einen Vertriebspartner. Dieser hat die alleinige Befugnis zum Verkauf der Markenwaren und zur Nutzung des Markennamens. Importiert nun ein deutscher Händler Markenware, die ausschließlich für den Verkauf in den USA bestimmt war, nach Deutschland und verkauft sie hier, stellt dies eine Markenrechtsverletzung dar. In diesem Fall können in einer Abmahnung folgende Ansprüche gegenüber dem Händler geltend gemacht werden:

1.              Unterlassungsanspruch

 Zunächst besteht ein Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens gegen den Händler. Dieser Anspruch ist nicht verschuldensabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob der Händler absichtlich oder sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Händler ist in jedem Fall verpflichtet, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und es zukünftig zu unterlassen. Nach einer Markenrechtsverletzung besteht jedoch generell die Vermutung, dass der Verletzer seine Handlung wiederholt (sog. Wiederholungsgefahr). Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, muss der Verletzer deshalb zum einen gegenüber dem Abmahnenden erklären, er werde die abgemahnten Rechtsverstöße zukünftig nicht mehr begehen. Zum anderen muss sich der Verletzer für den Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten. Die Höhe dieser Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, üblich sind jedoch Beträge zwischen 5.100 und 10.000 Euro. Soweit in der Abmahnung eine überzogene Vertragsstrafe verlangt wird, kann der abgemahnte Verletzer diese zwar auf einen angemessenen Betrag reduzieren. Ist der reduzierte Betrag jedoch zu niedrig bemessen, können Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entstehen. Dies kann dazu führen, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt.

2.              Auskunftsanspruch

 Neben dem Unterlassungsanspruch besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Verletzer. Auch der Auskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig. Er dient dazu, dem Verletzten einen Überblick über das Ausmaß des rechtswidrigen Verhaltens des Verletzers zu verschaffen. Dabei sind zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes für die Verletzten verschiedene Informationen von Interesse:

Zunächst dürfte den Markeninhaber und seinen Lizenznehmer in dem eingangs geschilderten Fall interessieren, aus welcher Quelle und auf welchem Vertriebsweg der Händler die für den US-Markt bestimmte Markenware erhalten hat. Der Händler hat daher grundsätzlich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie über die Menge der bestellten oder erhaltenen Markenwaren. Mit diesen Angaben können dann weitere Verletzer aufgespürt werden.

Darüber hinaus dürfte insbesondere den Lizenznehmer interessieren, zu welchen Einkaufspreisen die fraglichen Markenwaren bezogen worden sind und zu welchen Verkaufspreisen sie dann durch den Händler in den Verkehr gebracht worden sind. Der Händler hat daher grundsätzlich auch Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Auftraggebern und gewerblichen Abnehmern sowie über die Menge der ausgelieferten Markenwaren. Anhand dieser Informationen kann der Lizenznehmer den entstandenen Schaden aus entgangenem Gewinn einschätzen.

Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft verlangt werden.

3.              Schadensersatzanspruch

 Bereits in der Abmahnung kann ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Verletzer die Markenrechte schuldhaft verletzt hat. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn die Markenrechte vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (aufgrund nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Sorgfaltspflichten) verletzt worden sind. Die Rechtsprechung stellt insoweit sehr strenge Anforderungen. In dem eingangs dargestellten Fall wäre der Händler verpflichtet gewesen, vor Beginn der fraglichen Importe zu überprüfen, ob durch den Verkauf der importierten Ware fremde Markenrechte verletzt werden. Gegebenenfalls hätte der Händler rechtskundigen Rat einholen müssen. Hätte er dies getan, so hätte er die Rechtswidrigkeit seines Vorhabens erkennen können. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag �Erschöpft ? Wann kann der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke verbieten ?� Der Händler hätte also sein markenrechtsverletzendes Verhalten vermeiden können. Er haftet daher aufgrund seiner Fahrlässigkeit auf Schadensersatz.

Für die Berechnung des Schadensersatzes bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Verletzte kann entscheiden, auf welche Art er den entstandenen Schaden beziffert:

Er könnte zunächst Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Da hierfür jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen Markenrechtsverletzung und Gewinnausfall nachzuweisen ist, würde diese Methode der Schadensberechnung den Lizenznehmer in dem dargestellten Fall vor erhebliche Probleme stellen.

Der Verletzte könnte sich auch dazu entschließen, von dem Händler die Herausgabe des sog. Verletzergewinns zu verlangen. Dabei handelt es sich um den Gewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des markenrechtswidrigen Verhaltens erzielt hat. Ob der Lizenznehmer selbst auch einen entsprechenden Gewinn hätte erzielen können, ist insoweit nicht von Bedeutung. Auch bei dieser Methode der Schadensberechnung würde dem Lizenznehmer der Nachweis des Zusammenhanges zwischen der Markenrechtsverletzung und dem erzieltem Verletzergewinn des Händlers schwerfallen.

Aufgrund der erwähnten Beweisprobleme berechnen deshalb viele Verletzte ihren Schaden nach der Methode der sog. Lizenzanalogie. Dabei wird der Gedanke zugrunde gelegt, dass der Verletzte zumindest so gestellt werden muss als wäre dem Verletzer gegen Zahlung einer marktüblichen Lizenz sein Verhalten gestattet worden. In markenbewussten Branchen wie der Bekleidungsbranche kann die zu zahlende Lizenzgebühr bei bekannten Marken bis zu 10 % des unter Verwendung der Marke erzielten Brutto- Gesamtumsatzes betragen.

4.              Vernichtungsanspruch

 Neben den bereits erläuterten Ansprüchen besteht bei Markenrechtsverletzungen noch ein verschuldensunabhängiger Anspruch darauf, dass der Verletzer die in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet. Dazu zählen die Markenwaren selbst, die entsprechend gekennzeichneten Verpackungen sowie Werbemittel, auf denen die Marke benutzt wird. Erfasst werden darüber hinaus auch Vorrichtungen der Verletzers, die zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzt werden oder bestimmt sind. Die Kosten der Vernichtung hat der Verletzer zu tragen.

Wenn Zweifel bestehen, dass der Verletzer die Ware tatsächlich vernichtet, kann auch die Herausgabe der fraglichen Waren an den Gerichtsvollzieher oder den Verletzten zum Zwecke der Vernichtung verlangt werden.

5.          Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

 Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abmahnende in der Regel auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gegen den Abgemahnten. Zwar sind nur die Kosten zu erstatten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind. In markenrechtlichen Streitigkeiten ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich, weil das Markenrecht eine Spezialmaterie darstellt.

Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streitwert. Dessen Höhe bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. In der Praxis haben sich gewisse Regelstreitwerte herausgebildet. Diese liegen für Unterlassungsansprüche in der Regel nicht unter 25.000,00 Euro. Üblicherweise liegen die Streitwerte zwischen 50.000,00 und 250.000,00 Euro. Diese Dimensionen machen deutlich, dass gerade für kleinere Händler bereits die zu zahlenden Abmahnkosten existenzbedohende Ausmaße annehmen können.

Fazit:

Bei Markenrechtsverletzungen besteht neben dem Unterlassungsanspruch eine ganze Reihe weiterer Ansprüche gegen den Verletzer. Aufgrund der strengen Anforderungen der Rechtsprechung dürfte in aller Regel von einem Verschulden des Verletzers auszugehen sein. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch und die zu erstattenden Kosten der Rechtsverfolgung erreichen oftmals erhebliche Summen. Im geschäftlichen Verkehr sollte daher genau geprüft werden, ob Markenrechte Dritter verletzt werden. Umgekehrt sollten Markeninhaber stets das Marktumfeld beobachten, um ggf. schnell und effektiv gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen zu können. 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schmidt