markenloeschung-waehrend-gerichtsverfahren

Wenn die Marke weg ist, ist alles weg: Nach Markenlöschung entfallen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz

Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber gegenüber dem Verletzer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Derartige Verfahren können sich zum Teil länger hinziehen, insbesondere bei einem sogenannten Hauptsacheverfahren. Bis die letzte Instanz entschieden hat, kann Einiges an Zeit vergehen. In der Zwischenzeit kann mit der Marke, aus der vorgegangen wurde, Einiges geschehen, insbesondere kann diese gelöscht werden. Dies hat weitreichende Folgen für die bisher geltend gemachten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, wie nunmehr der BGH entschieden hat.

Löschung der Marke während des Klageverfahrens

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30.01.2014, Az.: I ZR 107/10) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem durch die Instanzen Unterlassungs- und weitere Ansprüche geltend gemacht wurden. Während des Revisionsverfahrens, d.h. während des Verfahrens in der dritten Instanz vor dem BGH wurde der Abmahner zur Löschung der Marke rechtskräftig verurteilt, die Klagemarke wurde aus dem Register gelöscht.

Wenn die Marke gelöscht wird, gilt eine Klage von Anfang an als unbegründet

Wenn während eines markenrechtlichen Unterlassungsverfahrens die Marke gelöscht wird, gelten die Ansprüche, so der BGH, von Anfang als unbegründet:

Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten sind als bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbegründet anzusehen, weil die Klagemarken während des Revisionsverfahrens wegen bösgläubigen Erwerbes und Einsatzes rechtskräftig gelöscht worden sind und die Löschung der Klagemarke … auf deren Eintragungszeitpunkt zurückwirkt. Wegen der Löschung der fraglichen Marken sind die Klaganträge als von Anfang als unbegründet anzusehen… Die Rückwirkung der Löschung führt in Bezug auf alle Klagemarken dazu, dass die Klage als von Anfang an unbegründet anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall war die Marke wegen bösgläubigen Erwerbes gelöscht worden. Es gibt durchaus  unterschiedliche Möglichkeiten, eine Marke aus der im Rahmen eines Verletzungsprozesses vorgegangen wird, zu Fall zu bringen. Dies dauert zwangsläufig seine Zeit, auf der anderen Seite vergeht auch Zeit, bis eine Hauptsacheklage im Markenrecht beim Bundesgerichtshof landet. Wer somit aus einer Marke vorgeht, sollte sich dieser Marke auch sicher sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es durchaus Möglichkeiten geben kann, gegen eine eingetragene Marke vorzugehen und quasi parallel zum Verletzungsverfahren eine Löschung der Marke zu betreiben. Dies ist eine aufwendige aber unter dem Strich effektive Möglichkeit der Rechtsverteidigung.

Wir beraten Sie.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9fdffba2a3f247b1abf6df1d9308a6e1