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Bevor es zu spät ist: Wer eine Marke hat, muss sie auch benutzen

Eine Marke kennzeichnet letztlich die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung. Wer eine Marke registriert hat, muss diese nicht sofort benutzen. Es gibt vielmehr eine sogenannte Benutzungs-Schonfrist von 5 Jahren ab Eintragung der Marke. In diesem Zeitraum können markenrechtliche Ansprüche auch geltend gemacht werden, wenn die Marke noch nicht benutzt wird. Nach den 5 Jahren kann es für die Marke kritisch werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Marke allein wegen Nichtbenutzung auf Antrag gelöscht werden kann.

Vielen Markeninhabern ist die Verpflichtung zur Markenbenutzung überhaupt nicht klar. § 26 Markengesetz fordert insofern eine “ernsthafte Benutzung”. Letztlich geht es darum, bei einer Marke, die bspw. für bestimmte Waren angemeldet ist, das Markenkennzeichen auf der Ware aufzubringen.

Wann in der Praxis die Benutzung vor Ablauf der Benutzungs-Schonfrist wichtig ist

Plattformen, wie eBay oder Amazon, ermöglichen es Schutzrechtsinhabern, dazu gehört auch eine Marke, über ein Formular Schutzrechtsverletzungen einfach zu melden. Aufgrund der Rechtsprechung ist es so, dass die jeweilige Plattform, bspw. Amazon, in diesen Fällen das Angebot sofort löschen muss, da anderenfalls die Plattform selbst für den Markenrechtsverstoß haften würde. Aus diesem Grund gibt es die entsprechenden formalisierten Anfragen, bei eBay das VeRi-Programm, bei Amazon die “Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung per Formular“.

In der Vergangenheit war es gerade bei Amazon so, dass Amazon aufgrund einer Meldung einer Rechtsverletzung sofort tätig wurde und die Angebote löschte. Die Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu melden, wurde daher zum Teil missbräuchlich eingesetzt, um unliebsame Angebote von Wettbewerbern von der Plattform entfernen zu lassen. Nach unserem Eindruck ist es so, dass bspw. bei einer Markenrechtsverletzung bei Amazon es nicht nur notwendig ist, konkrete Informationen zu dem eingetragenen Schutzrecht mitzuteilen (wie bspw. eine Registrierungsnummer), sondern auch nachzuweisen, dass eine Marke bspw. auch tatsächlich genutzt wird. Nach unserem Eindruck ist die Durchsetzung von Rechten von Warenmarken in der Benutzungs-Schonfrist ohne konkrete Kennzeichnung bei Amazon nicht immer ganz einfach. Dies ist ein ganz konkreter praktischer Grund, weshalb es Sinn macht, bei einer eingetragenen Marke diese auch rein faktisch zur Produktkennzeichnung zu nutzen. Nach unserer Beratungserfahrung ist dieser Umstand bei einigen Markeninhabern schlichtweg unbekannt.

Wie sieht eine richtige rechtserhaltende Benutzung aus?

Die Benutzung muss zunächst, dies ergibt sich bereits aus § 26 Absatz 1 Markengesetz, “ernsthaft” sein. In erster Linie kommt es darauf an, dass die Marke tatsächlich benutzt wird und zwar bezogen auf den Markt und nicht nur unternehmensintern. Wichtig und gern übersehen wird, dass die Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen erfolgen muss, für die die Marke im Markenregister eingetragen wurde. Bei einer Markenanmeldung gibt es ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert wird. Diese einzelnen Kategorien werden als Klassen oder Nizza-Klassen bezeichnet und in der Regel in der Markenregistrierung noch genauer beschrieben. Bereits bei diesem Punkt zeigt sich, wie wichtig eine sorgfältige Anmeldung und ggf. auch Anpassung einer Marke an aktuelle Gegebenheiten ist:

Wird für eine bestimmte Warenklasse eine Marke registriert, in dieser Warenklasse (z. B. Schuhe) die Marke jedoch nicht benutzt, d. h. vereinfacht gesagt, es werden keine Schuhe mit der Marke gekennzeichnet, könnte dieser Punkt der Markenanmeldung wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Schlimmer ist jedoch der umgekehrte Fall. Eine Marke ist vor Jahren angemeldet worden und wird auch benutzt. Mittlerweile sind neue Waren hinzugekommen, für deren Warenklassen jedoch keine Anmeldung vorliegt. In diesem Fall enthalten die Produkte zwar ggf. eine markenrechtliche Kennzeichnung, es gibt jedoch keine dahinter liegende Markenanmeldung. In unserer Beratungspraxis kommt es hin und wieder vor, dass markenrechtliche Verstöße gerügt werden, wir bei einer Recherche im Markenregister jedoch feststellen, dass für das konkret gerügte Produkt gar keine Markenanmeldung vorliegt. Es sollte somit ein regelmäßiger Abgleich zwischen der angemeldeten und eingetragenen Marke und den Produkten, für die die Marke tatsächlich genutzt wird, vorgenommen werden. In erster Linie ist hier eine mögliche Ergänzung der Markenanmeldung durch weitere Produkte oder Warenklassen wichtig.

Konkret: Darstellung der Marke auf dem Produkt

Bei einer Marke, die für eine Ware angemeldet wurde, muss in der Regel die Marke (sei es als Wortmarke, als Bildmarke oder als kombinierte Wort-/Bildmarke) auf dem Produkt selbst angebracht sein. Üblich ist eine Darstellung auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung, auf Schutzhüllen, Betriebsanleitungen oder Garantiekarten. Es gibt natürlich auch Fälle, bei denen das Produkt selbst nicht gekennzeichnet werden kann, bspw. bei Lebensmitteln. Wenn eine Marke bspw. für Nudeln eingetragen ist, reicht es aus, das Markenkennzeichen auf der Nudelverpackung aufzubringen, die Nudel selbst muss nicht mit der Marke gekennzeichnet sein.

Viele Internethändler kaufen ungebrandete Waren aus Asien und verkaufen diese dann über entsprechende Handelsplattformen, wie Amazon. In diesem Fall bietet es sich an, die No-Name-Ware mit der eigenen Marke zu kennzeichnen (zu branden). Es handelt sich dann im Rechtssinne um ein Markenprodukt, selbst wenn andere Anbieter genau das gleiche Produkt ohne Branding oder unter einer anderen Marke in den Verkehr bringen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, dass exakt die Marke so verwendet  wird, wie sie registriert wurde. Dies ist insbesondere bei Bildmarken nicht ganz unproblematisch, wenn diese bspw. farbig angemeldet wurden.

Die Verwendung des “®” im Zusammenhang mit der Marke ist dann zulässig, wenn es sich um eine eingetragene Marke handelt. Notwendig ist das “®” jedoch nicht.

Sie sehen: Markenanmeldung allein reicht nicht.

Wir beraten Sie.

Stand: 12.11.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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