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Mandanteninformation neues Kaufrecht 2022

Übersicht über das neue Kaufrecht

Zum 01.01.2022 tritt ein neues Kaufrecht in Kraft, das die bisherigen Regelungen zum Kaufrecht im BGB erheblich abändert. Das neue Kaufrecht gilt für alle Kauferträge ab dem 01.01.2022.

Eine Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist durch diese Rechtsänderung nicht notwendig. Wenn Sie noch AGB mit einer Regelung zur Gewährleistungsverkürzung verwenden, sollten Sie diese aktualisieren (s.u.)

Die Änderungen in Kürze:

Die Definition des Sachmangels wird erheblich erweitert.

Bisher galt eine sogenannte Beweislastumkehr von 6 Monaten ab Übergabe: Während dieses Zeitraums musste der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Diese Frist verlängert sich zukünftig erheblich, nämlich auf ein Jahr: Bei einem sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe zeigenden Mangels wird dann grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Es gibt zukünftig „Sachen mit digitalen Elementen“. Dazu gehören z.B. Computer oder Smartphones. Während des üblichen Nutzungszeitraums besteht eine Verpflichtung, Updates (Aktualisierungen) bereitzustellen. Diese Verpflichtung kann auch durch den Hersteller erfüllt werden.

Bei einem Mangel ist der Käufer nunmehr ausdrücklich verpflichtet, die Kaufsache dem Verkäufer zur Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hat der Verkäufer zu tragen.

Die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Was eine angemessene Frist ist, ist jedoch vollkommen ungeklärt. Die Angemessenheit der Frist ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig (z.B. was bisher üblich war). Wir können Ihnen leider nicht pauschal benennen, welche Fristen für eine Mängelbeseitigung angemessen sind.

Wichtiger Praxistipp: Da der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn eine Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, ist es wichtig, dass Sie unverzüglich auf eine Mitteilung eines Käufers bei einem Mangel reagieren und den weiteren Ablauf mit dem Käufer klären. Wir empfehlen ferner, den Käufer informiert zu halten: Informieren Sie über den Eingang der defekten Ware, den Status der Überprüfung und die weiteren Punkte der Mängelbeseitigung. Kündigen Sie, falls möglich, an, innerhalb welcher Zeit Prüfung und Mängelbeseitigung erfolgt. Geben Sie dem Käufer keinesfalls das Gefühl durch Nichtreaktion, dass Sie sich um die Sache nicht kümmern.

Eine Fristsetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht mehr notwendig, wenn

  • der Händler die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorgenommen hat (eine konkrete Frist muss vom Käufer nicht mehr gesetzt werden)
  • sich nach einer (!)  Nacherfüllung wieder ein Mangel zeigt (die Berechtigung zum Rücktritt erst,  nachdem der Verkäufer zweimal den Mangel beseitigt hatte nach aktuellem Recht entfällt)
  • der Mangel so schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist
  • die Nacherfüllung durch den Verkäufer verweigert wird
  • nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird

Im Falle eines Rücktritts ist der Händler verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, sobald der Verbraucher dem Händler die Rücksendung nachweist. Auf den Eingang der Ware beim Händler kommt es nicht an.

Wenn sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist von 2 Jahren bei Neuware zeigt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um 4 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Neue Anforderungen an eine Garantieerklärung

Es ändern sich auch die Anforderungen an den Inhalt einer Garantieerklärung. Gemäß § 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB-neu muss eine Garantieerklärung einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln enthalten und darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist. Neu ist somit insbesondere der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Inanspruchnahme von Rechten des Verbrauchers bei Mängeln.

Gemäß § 479 Abs. 1 Nr. 4 BGB-neu muss ferner die Ware genannt werden, auf die sich die Garantie bezieht. Diese Informationspflicht gab es bisher ebenfalls nicht. Inwieweit ein Hinweis darauf, dass die Garantie für alle Waren, die z.B. über einen Internetshop angeboten werden, gilt, ausreichend ist, halten wir für ungeklärt.

Neu ist ebenfalls die Verpflichtung, dass die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Garantieerklärung bis zur Lieferung der Ware entweder per E-Mail erhalten muss oder die Garantieerklärung ausgedruckt der Ware beigefügt wird. Bisher war es so, dass der Verbraucher lediglich verlangen kann, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Nach unserer Erfahrung erfüllen bereits nach jetzigem Recht viele Garantieerklärungen von Herstellern die formellen Anforderungen nicht. Eine Bewerbung mit einer Garantie ohne gleichzeitige Informationen über die Garantiebedingungen ist wettbewerbswidrig und ein häufiges Abmahnthema. Sollten Sie ab dem 01.01.2022 Produkte mit einer Garantie bewerben, sollten Sie darauf achten, ob entsprechend aktualisierte Garantiebedingungen zur Verfügung stehen. Wenn eine rechtskonforme Information über die Garantiebedingungen nicht möglich ist, empfehlen wir, keinesfalls mit einer Garantie zu werben.

Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung oder dem Update von Garantiebedingungen. Schicken Sie uns in diesem Fall einfach eine Mail.

Angebot von Gebrauchtware, B-Ware oder Neuware mit Mängeln: Abweichungen von objektiven Anforderungen müssen ausdrücklich vereinbart werden

Weitreichend sind neue formelle Anforderungen, wenn eine Ware verkauft wird, die von den sogenannten objektiven Anforderungen abweicht. Dies ist der Fall bei Gebrauchtware oder Neuware mit Fehlern und Mängeln (z.B. fehlende Verpackung, fehlendes Handbuch) oder Retouren-Rückläufern.

Bisher bis Ende 2021 reichte es aus, über Einschränkungen und Mängel einer Kaufsache im Angebot selbst zu informieren. Diese Information wurde, vereinfacht gesagt, zur Eigenschaft der Sache und konnte durch den Käufer nicht als Mangel geltend gemacht werden.

Zukünftig kann der Käufer (Verbraucher) sich auch dann auf einen Mangel berufen, wenn er diesen kannte, sofern die sogenannten Abweichungen der objektiven Anforderungen nicht wirksam vereinbart worden sind. Über die Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Sache informieren wir Sie weiter unten im Text.

Es ist daher von großer Wichtigkeit, dass Internethändler die Abweichung von den sogenannten objektiven Anforderungen der Ware wirksam in den Vertrag mit einbeziehen.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Rechtslage genauer:

Die Abweichung der „objektiven Anforderungen“ eines bestimmten Merkmals der Ware unterliegt besonderen Formvorschriften gemäß § 476 Abs. 1 BGB-neu.

Die Definition der „objektiven Anforderungen“ ergibt sich aus § 434 Abs. 3 BGB-neu:

Wir geben nachfolgend den Gesetzestext zur Definition der „objektiven Anforderungen“ komplett wieder, um zu verdeutlichen, wie umfangreich die Voraussetzungen sind, damit die Ware nach dem neuen Kaufrecht nach den objektiven Anforderungen mangelfrei ist:

„Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

a) der Art der Sache und

b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“

Zu den objektiven Anforderungen gehören somit zukünftig auch Äußerungen des Verkäufers (z.B. in der Artikelbeschreibung), aber auch Aussagen in der Werbung des Herstellers.

Ausdrücklich zu den objektiven Anforderungen gehört Zubehör, insbesondere Verpackung, Montage- oder Installationsanleitung sowie weitere Anleitungen, die der Käufer erwarten kann.

Somit liegt bei Neuware z.B. ohne Verpackung, Anleitung, Beschädigungen etc. auf jeden Fall eine Abweichung der objektiven Anforderungen vor (B-Ware). Dies gilt auch für Retouren-Rückläufer, da diese Ware unter Umständen bereits einmal ausgepackt und benutzt wurde.

Wann bei Gebrauchtware eine Abweichung vorliegt, halten wir zum jetzigen Zeitpunkt für ungeklärt. Es dürfte hier darauf ankommen, welche Beschaffenheit die Sache üblicherweise im gebrauchten Zustand, abhängig vom Alter, hat. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Frage des Zustands von Gebrauchtware auch nach dem Preis. Nach unserer Auffassung kann ein Käufer bei Gebrauchtware z. B. nicht zwangsläufig die Original-Bedienungsanleitung erwarten. Wenn die gebrauchte Sache jedoch erhebliche Mängel hat oder defekt ist, dürfte eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vorliegen.

Wann somit eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ab 2022 beim Angebot von Gebrauchtware gegeben ist, können wir leider nicht abschließend beurteilen.

Neue formelle Anforderungen, um Abweichungen von den objektiven Anforderungen wirksam in den Vertrag mit einzubeziehen

Für den Fall, dass eine Sache verkauft wird, die von den objektiven Anforderungen abweicht, gibt es in § 476 Abs. 1 BGB-neu nunmehr strenge formelle Anforderungen, damit die Abweichung auch wirksam vereinbart wird. Wird die Abweichung nicht wirksam vereinbart, kann der Käufer selbst dann, wenn diese in der Artikelbeschreibung erwähnt wird,   Mängelhaftungsansprüche geltend machen.

Die neuen formellen Anforderungen gelten grundsätzlich bei einem Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher, somit auch im stationären Handel.

§ 476 Abs. 1 BGB-neu hat folgenden Wortlaut:

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und

2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Die Regelungen in Nr. 1 und 2 beinhalten die beiden einzuhaltenden Verpflichtungen des Verkäufers, um die Abweichung von den objektiven Anforderungen einer Ware wirksam zum Gegenstand eines Kaufvertrages zu machen. Folge der wirksamen Vereinbarung ist dann, dass diese Abweichung von den objektiven Anforderungen durch den Käufer nicht als Mangel geltend gemacht werden kann:

1. Information des Verbrauchers

Die Information des Verbrauchers, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, muss vor Abgabe der Vertragserklärung (d. h. vor dem Absenden der Bestellung) erfolgen.

Der Begriff „eigens“ bedeutet nach unserer Auffassung, dass die Information ausdrücklich und hervorgehoben dargestellt werden muss. Ausweislich der Gesetzesbegründung reicht es nicht aus, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen.

Es reicht auch nicht aus, allgemein darauf hinzuweisen, dass eine Abweichung vorliegt. Diese muss vielmehr ganz konkret benannt werden.

Beispiele:

„Bedienungsanleitung fehlt“.

„Netzteil fehlt“

„4 cm Kratzer auf der rechten Seite“

2. Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung

Es gibt durch diese Formulierung 3 Voraussetzungen:

1. Es muss überhaupt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vorliegen.

2. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen worden sein.

3. Diese Vereinbarung muss gesondert, d.h. unabhängig von weiteren Vereinbarungen

getroffen worden sein

Für den stationären Handel geht der Gesetzgeber von Formularen aus. Für den Internethandel führt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung aus:

„Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann. Dazu reicht es im Onlinehandel auch nicht aus, ein schon vorangekreuztes Kästchen vorzusehen, dass der Verbraucher deaktivieren kann. Der Unternehmer kann im Online-Handel aber eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers etwa dadurch herbeiführen, dass er auf seiner Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorsieht, dass die Verbraucher anklicken oder auf andere Weise betätigen können.“

Da eine Vereinbarung gefordert ist, ist nach unserer Auffassung ein Kästchen oder eine Schaltfläche notwendig. Vereinfacht gesagt wird durch das Anklicken des Kästchens oder der Schaltfläche die Vereinbarung geschlossen.

Die Information und die zusätzlich notwendige Vereinbarung können nach unserer Auffassung auch in einem Schritt umgesetzt werden.

Umsetzung bei Amazon

Bei Amazon besteht die Möglichkeit, Gebrauchtware anzubieten. Einschränkungen und Mängel werden in einer Information mit der Bezeichnung „Zustand“ dargestellt. Wie Amazon die neuen gesetzlichen Regelungen umsetzen wird, ist uns nicht bekannt. Wenn Sie Gebrauchtware bei Amazon anbieten, sollten Sie die entsprechenden Information von Amazon und insbesondere die Gestaltung beim Angebot von Gebrauchtware ab dem 01.01.2022 genau beobachten. Sollten Ihnen Informationen von Amazon zu diesem Thema vorliegen, würden wir uns über eine Rückäußerung freuen.

Umsetzung bei eBay

Konkrete Informationen zur Umsetzung der negativen Beschaffenheitsvereinbarung erhalten unsere Mandanten im Rahmen unseres Newsletters oder im Rahmen einer eBay-Beratung.

Wir empfehlen die Gestaltungsvorschläge von eBay aus dem Rechtsportal oder dem Verkäufer-Portal nicht zu verwenden!

Umsetzung im Internetshop

Soweit Sie Ware mit einer Abweichung von den objektiven Anforderungen in einem Internetshop anbieten, empfehlen wir die nachfolgend dargestellte Gestaltung.

Wir dürfen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Rechtslage ungeklärt ist. Unser Gestaltungsvorschlag orientiert sich eng an den gesetzlichen Vorgaben.

Der nachfolgende Gestaltungsvorschlag geht davon aus, dass die Information, wie aber auch die Vereinbarung über die Abweichung von den objektiven Anforderungen in einem Schritt umgesetzt werden: Der Käufer wird informiert und schließt die Vereinbarung noch vor dem Einlegen des Produktes in den Warenkorb.

Sie müssen gewährleisten, dass der Käufer das Produkt nicht in den Warenkorb legen kann, wenn er der Vereinbarung nicht zustimmt.

Damit Sie die neuen gesetzlichen Verpflichtungen sicher einhalten, achten Sie darauf, dass derartige Produkte ausschließlich von der Produktdetailsseite aus in den Warenkorb gelegt werden können. Bei der Möglichkeit, dass ein Produkt von der Startseite oder von der Seite mit einem Produktlisting aus in den Warenkorb gelegt werden kann, können die neuen rechtlichen Verpflichtungen nicht rechtssicher umgesetzt werden.

1. Hervorgehobene Darstellung über die Abweichung von den objektiven Anforderungen auf der Artikeldetailseite

Informieren Sie auf der Produktdetailseite hervorgehoben, am besten im oberen Teil der Artikelbeschreibung, so dass diese ohne scrollen einzusehen ist, über die Abweichung von den objektiven Anforderungen, z.B. in Fettschrift oder in einer Signalfarbe.

Beispiel: „Handbuch fehlt“.

2. Inkenntnissetzen des Verbrauchers und Vereinbarung über die Abweichung von den objektiven Anforderungen der Ware

Wir empfehlen in räumlicher Nähe zu dem Symbol, mit dem die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann (so dass der Kunde nicht scrollen muss), einen deutlich erkennbaren Kasten mit einer Checkbox (anzuklickendes Häkchen, dass noch nicht gesetzt ist, sondern dass der Käufer anklicken muss, andernfalls er die Ware nicht in den Warenkorb legen kann). Von der Verwendung eines Popups raten wir ab, da dieses gegebenenfalls bei einem Browser mit Popup Blocker oder in einer Mobil-Darstellung nicht korrekt angezeigt wird. Die Checkbox sollte im unteren oder im linken Teil des Kastens in räumlicher Nähe stehen.

Der Kasten sollte folgenden Wortlaut haben:

Hinweis und gesonderte Vereinbarung zu den Abweichungen von den objektiven Anforderungen

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie die Ware nicht in den Warenkorb legen können, wenn Sie mit der Vereinbarung nicht einverstanden sind. Ihr Einverständnis mit der Vereinbarung erklären Sie durch Anklicken der Checkbox.

Es wird vereinbart, dass die hier angebotene Ware in den folgenden Merkmalen in ihrer Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht:“

Führen Sie dann ganz konkret die Abweichungen auf:

Beispiel: Handbuch fehlt

Hier haben wir dargestellt, wie eine derartige Gestaltung konkret aussehen könnte:

Beispiel Hinweis Vereinbarung

Sollte der Kunde versuchen, die Ware ohne Anklicken der Checkbox in den Warenkorb zu legen, sollte eine Meldung auftauchen, die den Kunden darüber informiert, warum dies nicht möglich ist:

„Sie können die Ware erst dann in den Warenkorb legen, wenn Sie die gesonderte Vereinbarung zu den Abweichungen von den objektiven Anforderungen durch Anklicken der Checkbox akzeptiert haben.“

Wichtig: Nehmen Sie bitte, wie bisher auch, Informationen zu Einschränkungen und Mängel der Ware auch weiterhin in die Artikelbeschreibung mit auf und informieren Sie darüber in der Artikelbeschreibung.

Achten Sie darauf, dass die Information in der Artikelbeschreibung der Information zu der negativen Beschaffenheit in der Checkbox entspricht.

Information über die Vereinbarung im Checkout

Sowohl die Abweichung von den objektiven Anforderungen, wie auch die Vereinbarung gehören zu den wesentlichen Merkmalen der Ware. Sie müssen daher diese Information in die Warenkorbzusammenfassung im Checkout mit aufnehmen und diese Information auch bei der Auflistung der Bestellung in die Bestelleingangsbestätigungs-Mail/Auftragsbestätigung mit aufnehmen.

Hierbei können Sie folgende Formulierung verwenden:

„Gesonderte Vereinbarung zu den Abweichungen von den objektiven Anforderungen:“

Beispiel: Handbuch fehlt

Gleiche Voraussetzungen bei der Verkürzung der Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtware

Lediglich der Vollständigkeit halber dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass die gleichen Voraussetzungen (Inkenntnissetzen und ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung) auch für die Verkürzung der Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtware gelten.

Wir hatten bereits vor längerer Zeit im Juni 2018 darauf hingewiesen, dass wir aus rechtlichen Gründen in unseren AGB keine Gewährleistungsverkürzung beim Angebot von Gebrauchtware mehr regeln. Die zu beachtende Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs, ist derart komplex und entspricht nicht den üblichen deutschen Begrifflichkeiten, so dass wir Ihnen leider keine Regelung zur Gewährleistungsverkürzung beim Angebot von Gebrauchtware mehr anbieten können. Sollten Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i. d. R. in § 5 der eBay-AGB bzw. § 6 der Shop-AGB) noch eine Klausel haben „Regelungen beim Verkauf von Gebrauchtware“ sollten Sie Ihre AGB unbedingt aktualisieren.

Schicken Sie uns in diesem Fall bitte eine E-Mail. Wir übersenden Ihnen dann gerne aktualisierte AGB.

Stand: 12/2021