mandanteninformation-elektrog-2022

Mandanteninformation zu den Änderungen des Elektrogesetzes zum 01.01.2022

Die nachfolgend erläuterte Änderung des Elektrogesetzes ist nur für Händler relevant, die eine Versand- und Lagerfläche von mindestens 400 m² haben oder für bei der Stiftung EAR registrierte Hersteller im Rechtssinne von Elektrogeräten.

Übersicht

Bitte beachten Sie, dass sich die Berechnung der 400 m²-Fläche ändert.

Zum 01.01.2022 tritt durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ eine Änderung des Elektrogesetzes in Kraft.

Durch die Änderung des Elektrogesetzes gibt es weitreichende Verpflichtungen für Hersteller. Grundsätzlich gilt (die Rechtslage ist unverändert): Hersteller sind nicht nur die Unternehmen, die Elektrogeräte produzieren, Hersteller ist auch derjenige, der Elektrogeräte erstmals in Deutschland anbietet. Wer somit Elektrogeräte importiert, sei es aus der EU oder auch aus China, ist im Rechtssinne Hersteller. Hersteller im Rechtssinne müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren.

Hersteller haben neue Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG-neu. Diese Informationspflichten sind für Geräte, die ab dem 01.01.2022 erstmals in den Verkehr gebracht werden, dem Gerät in schriftlicher Form beizufügen. Diese schriftliche Informationspflicht ist neu.

In dieser Mandanteninformation informieren wir Sie über die Auswirkungen des neuen Elektrogesetzes für den Internethandel.

Wenn Sie Hersteller sind und bei der Stiftung EAR registriert oder sich als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren wollen / müssen, wenden Sie sich bitte an Unternehmen, die Hersteller bei der Registrierung unterstützen, wie z.B. take-e-way (www.take-e-way.de) oder das Unternehmen, dass Sie bei der Registrierung unterstützt hat. Dies gilt auch für die neuen Information, die ab dem 01.01.2022 dem Elektrogerät schriftlich beizufügen ist.

Wenn Sie rücknahmepflichtige Vertreiber (Verkäufer) sind müssen Sie gemäß § 18 Abs. 3 ElektroG-neu verschiedene Informationen vorhalten. Dazu gehört gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 4 ElektroG die vom Vertreiber geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten. Für die Schaffung dieser Rücknahmemöglichkeiten sollten Sie die Serviceangebote von Unternehmen nutzen. Eine Möglichkeit zur Rückgabe von Altgeräten kann der Service „take-e-back“ (https://www.take-e-back.de/) sein. Diese Anbieter stellt Ihnen dann neben einer rechtskonformen Rücknahmemöglichkeit auch eine Information gemäß § 18 Abs. 3 ElektroG zur Verfügung. Über diese Informationen sollten Sie dann in einem entsprechenden Link, z.B. mit der Bezeichnung „Information über die Elektroaltgeräterücknahme“ informieren.

Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte

Wie bisher gilt, dass nur solche Vertreiber betroffen sind, die eine Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche nur für Elektrogeräte von mindestens 400m² haben.

Eine Übersicht über die aktuelle Rechtslage bis Ende 2021 finden Sie hier.

Zum 01.01.2022 ändern sich die Rücknahmepflichten für Vertreiber (Verkäufer).

Wie bisher gilt, dass nur solche Vertreiber betroffen sind, die eine Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche nur für Elektrogeräte von mindestens 400m² haben.

Änderung der Berechnung der 400m²-Regel

Gemäß § 17 Abs. 2 Elektrogesetz-neu ändert sich die Berechnung für die maßgeblichen 400m², durch die ein Internethändler, der Elektrogeräte vertreibt, rücknahmepflichtig wird.

Berücksichtigt werden dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Sollten Sie neben dem Internethandel auch noch ein stationäres Geschäft haben, ist die Fläche, die dort für den Vertrieb von Elektrogeräten genutzt wird, hinzuzuaddieren.

Zudem spricht das Gesetz von „allen Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte“. Wenn Sie somit neben einem eigenen Versand auch Fulfillment-Dienste nutzen, wie Amazon FBA, sind diese Flächen nach unserer Auffassung zu berücksichtigen. In der Praxis dürfte dies jedoch kaum eine Rolle spielen, da die wenigsten Internethändler z.B. Elektrogroßgeräte über FBA versenden. Uns ist auch aus der Praxis kein Fall bekannt, bei dem eine Behörde wegen der 400m² einmal nachgefragt hätte. Betroffen sind somit in erster Linie große Anbieter mit einer großen Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte und ggf. stationären Ladengeschäften.

0:1 – Regelung

Auch weiterhin gilt – und zwar ausschließlich für rücknahmepflichtige Vertreiber mit mehr als 400m² Versand- und Lagerfläche – (siehe oben)) die 0:1 Regelung:

Es besteht weiterhin die Verpflichtung, bei Abgabe eines neuen Elektrogerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, welches im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das neue Geräte erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.

Gleichzeitig besteht ganz grundsätzlich die Verpflichtung, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines neuen Elektrogerätes geknüpft werden. Die Rücknahme ist ab 2022 auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Bisher waren es fünf Geräte.

Grundsätzlich muss dann gewährleistet sein, dass Verbraucher ihre Altgeräte kostenfrei zurückgeben bzw. zurücksenden können. Bisher war es möglich, Rückversandkosten für das Altgerät zu verlangen.

Neu: Verpflichtung bei bestimmten Geräten im Fernabsatz Altgeräte bei Ablieferung des Neugerätes gleich mitzunehmen

§ 17 Abs. 2 ElektroG-neu regelt, dass im Internet bei bestimmten Geräten der Verbraucher „nach seiner Absicht zu fragen ist, bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückzugeben“

Von dieser Regelung betroffen sind folgende Gerätearten (Kategorie 1, 2 und 4 ElektroG-neu): Die nachfolgende Liste der Kategorien ist nicht abschließend, ähnliche Geräte fallen ebenfalls unter die jeweilige Kategorie.

Nicht abschließende Liste

Kategorie 1. Wärmeüberträger


Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
Boiler
Warmwasserspeicher
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere
Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden


Kategorie 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten


Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen
Monitore
Laptops
Notebooks
Tablets und Tablet-PCs

Kategorie 4. Großgeräte


Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und Elektrobacköfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
große Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte
große Antennen
Pedelecs
Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz

Wichtig: Diese Auflistung von Großgeräten ist nicht abschließend. Auch weitere Großgeräte fallen unter die Kategorie 4. Zu Großgeräten gehören z.B. auch Gasgrills mit elektrischer Beleuchtung, Whirlpools, Dampfduschen, Saunen, soweit diese mit elektrischen Bestandteilen (Ofen oder Beleuchtung) ausgeliefert werden, Gartenpavillons mit elektrischer Beleuchtung etc.

Was diese Rücknahmepflicht in der Praxis bedeutet

Bei einem Angebot von Elektrogeräten der oben genannten Kategorien bestehen zwei Verpflichtungen:

1. Abfrage über Rückgabe eines Elektroaltgerätes

Der Käufer muss über die unentgeltliche Rückgabe informiert werden und im Kaufprozess befragt werden, ob er bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben will.

Dies bedeutet, dass Anbieter von Geräten der oben genannten Kategorien gewährleisten müssen, dass im Checkout bei dem Käufer abgefragt wird, ob bei der Lieferung ein entsprechendes Elektroaltgerät zurückgegeben wird.

Soweit bei Lieferung eines Elektrogerätes zeitgleich ein Elektroaltgerät abgeholt werden muss, besteht die Verpflichtung, dass der Vertreiber (Verkäufer) „beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät“ nach seiner Absicht zu befragen hat, bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückzugeben. Diese Abfrage kann im Checkout erfolgen. Eine andere Alternative kann es gegebenenfalls sein, die Abfrage erst in einem Internetshop bei Vertragsschluss, d. h. bei Übersendung der Auftragsbestätigung vorzunehmen. Eine ordnungsgemäße Gestaltung vorausgesetzt, würde diese Abfrage die formellen Anforderungen erfüllen, jedoch gegebenenfalls die Quote der Rücknahmewünsche von Elektroaltgeräten der Kunden reduzieren.

2. Rücknahme und Mitnahme des Elektroaltgerätes bei Lieferung des Elektroneugerätes

Ausweislich des Gesetzeswortlautes wird davon ausgegangen, dass zeitglich mit der Lieferung des Elektroneugerätes der Logistikdienstleister das Elektroaltgerät mitnimmt. Branchenverbände, mit denen wir in Kontakt sind, haben uns bestätigt, dass ausweislich des Gesetzeswortlautes und der Begründung die Lieferung und Rücknahme zeitgleich zu erfolgen haben.  In der Praxis hat dies zur Folge, dass der Logistikdienstleister, der das Elektroneugerät an den Kunden ausliefert, das Elektroaltgerät zeitgleich wieder mitnehmen muss.

Diese Vorgaben werfen unterschiedliche ungelöste Probleme auf:

Wenn ein Großgerät, wie z.B. ein Gefrierschrank oder eine Waschmaschine angeliefert wird, erfolgt in der Praxis häufig eine Lieferung „Bordsteinkante“ oder „bis hinter die erste verschließbare Tür“. Ist der Logistikdienstleister verpflichtet, z.B. die alte Waschmaschine aus der Wohnung des Käufers auf seinen Lkw zu verbringen? Da § 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG-neu davon spricht, dass das Elektroaltgerät „am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen ist“, gehen wir davon aus, dass nicht zwangsläufig die Verpflichtung besteht, ein Altgerät tatsächlich direkt in der Wohnung abzuholen.

Das größte Problem liegt jedoch in einem anderen Aspekt:

Nach unserer Kenntnis gibt es keinen Logistikdienstleiter, der aktuell bereit ist, Elektroaltgeräte mitzunehmen.

Während Kühlschränke und Waschmaschinen häufig durch eine Spedition ausgeliefert werden, sind es die klassischen Logistikdienstleister, wie DHL, etc. die Bildschirme und Fernsehgeräte ausliefern. Nach unserer Kenntnis haben diese Logistikdienstleister nicht vor oder nicht in der Planung, Elektroaltgeräte mitzunehmen. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn man sich vorstellt, dass der Paketbote bei Lieferung eines LCD-Bildschirm gleichzeitig einen großen alten Röhrenfernseher in seinem Fahrzeug unterbringen muss.

Inwieweit die Elektroaltgeräterücknahme tatsächlich zeitgleich zum Zeitpunkt der Lieferung erfolgen muss, ist ungeklärt. Aufklärung erwarten wir von einer Information der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Wann diese veröffentlicht werden wird und inwieweit diese verbindlich ist, ist unklar. Nach unserer Kenntnis gibt es auch noch keine Dienstleister, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Lieferung, Elektroaltgeräte abholen.

Wenn Sie von der Rücknahmeverpflichtung betroffen sind, empfehlen wir, dass Sie sich mit Ihrem Logistikdienstleister in Verbindung setzen und dort klären, inwieweit dieser eine Elektroaltgeräterücknahme anbietet.

Sollten Sie hierzu positive Informationen haben, würden wir uns über eine kurze E-Mail freuen.

Falls Sie Produkte mit einer Spedition versenden (wie z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.) sollten Sie mit der Spedition die Rücknahme von Elektroaltgeräten klären.

Neue Informationspflichten

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Elektrogesetz n.F. muss über die Möglichkeit der unentgeltlichen 1:1-Rückgabe von Geräten in den oben genannten Kategorien informiert werden. Ebenso muss über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung informiert werden.

Diese Informationspflichten können durch entsprechende Links umgesetzt werden, die auf eine Informationsseite verweisen.

Bei einem Angebot von Elektrogeräten in den oben genannten Kategorien besteht ferner die Verpflichtung, z.B. im Checkout nachzufragen, ob der Käufer bei Lieferung ein Elektroaltgerät zurückgeben will.

Konkrete Beratung für Shopbetreiber und Verkäufer bei eBay und Amazon

Sollten Sie in Ihrem Internetshop rücknahmepflichtig sein, weil Sie, auch unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelungen, eine Verkaufs-, Versand- und Lagerfläche von mindestens 400m² für Elektrogeräte haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an unsere E-Mail-Adresse rostock@internetrecht-rostock.de

Teilen Sie uns bitte auch mit, ob Sie nach dem neuen Gesetz zur Mitnahme des Elektroaltgeräte bei Lieferung des Neugerätes verpflichtet sind.

Sie erhalten dann von uns konkrete Informationen.

Umsetzung der Abfrage der Rücknahme bei Lieferung bei eBay und Amazon

Wie eBay und Amazon die Rücknahme von Elektroaltgeräten technisch umsetzen werden, ist uns noch nicht bekannt. Wir versuchen diese Aspekte mit den Plattformen zu klären.

Stand: 12.10.2021