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Verkauf von Lebensmitteln über das Internet: Informationen nach LMIV nur per Telefon sind nicht zulässig (KG Berlin)

Seit 2014 besteht aufgrund der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-Verordnung-NR. 1169/2011) eine ausführliche Informationspflicht für Internethändler beim Angebot von Lebensmitteln.

Zu diesen Informationen gehört

– Verzeichnis der Zutaten
– Informationen über Allergene
– Nettofüllmenge
– Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

sowie weitere Informationen.

Je nach Lebensmittel können diese Informationen sehr ausführlich sein. Vereinfacht gesagt muss alles bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum vom Etikett des Lebensmittels im Internet dargestellt werden.

Für Anbieter, die ausschließlich Lebensmittel verkaufen, ist der Aufwand erheblich.

Informationen per Telefon reicht nicht

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 09.05.2018, Az.: 5 U 152/16) hatte sich mit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen den Lebensmittelversender All You Need zu befassen. In der Produktbeschreibung gab es folgenden Hinweis:

“Für Informationen über Nährwertangaben, Zutaten, Pflichtinformationen gemäß LMIV, etc. rufen Sie bitte unsere Hotline an unter…”

Angegeben war dann eine Festnetznummer, für die die normalen Telefontarife entstanden.

Nach Ansicht des Kammergerichtes reicht diese Information nicht aus.

Informationspflicht nach Artikel 14 LMIV.

Die Informationspflicht im Fernabsatz ist in Artikel 14 LMIV geregelt:

Artikel 14

Fernabsatz

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmit¬teln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Aus¬nahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erschei¬nen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmit¬telunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt wer¬den. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Eine Telefonhotline, so das Kammergericht genügt nicht zur rechtskonformen Information, weil die Rufnummer nicht kostenfrei war. Zudem ist “Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes “das Internet”.

Jedenfalls regelt Artikel 14 Abs. 1 a Satz 2 LMIV, dass bei einem “anderen geeigneten Mittel” dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen.

Ob die Kosten letztlich durch den Verkäufer in Rechnung gestellt werden oder beim Verbraucher durch die Telefonrechnung anfallen, ist unerheblich.

Kostenlose Telefonhotline zulässig?

Das KG führt aus:

“Wenn die Beklagte vorliegend die naheliegende Information über das Internet in Ihrem Online-Shop gescheut hatte, war ihr ohne Weiteres zumutbar, den Verbrauchern als alternativen Informationsweg eine kostenlose Telefonhotline anzubieten.”

Inwieweit jedoch auch eine kostenlose Telefonhotline ausreichend ist, um die Informationspflicht zu erfüllen, zieht das Kammergericht jedoch dann in Zweifel:

“Es kommt vorliegend deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch gegen die Geeignetheit einer (kostenlosen) Telefonhotline schon im Ausgangspunkt erhebliche Bedenken bestehen. Im Lebensmittelmarkt soll der Verbraucher sofort bei Ansicht des Produktes selbstständig die verpflichtenden Informationen ablesen können.”

Im Weiteren führt das Kammergericht aus, dass es unzumutbar sei, wenn der Verbraucher mit Wartezeiten rechnen muss und ggf. mehrere Anrufe vornehmen muss, wenn bspw. er sich dann doch für ein anderes Produkt entscheidet. “Darüber hinaus kann er befürchten, in ein weitergehendes Verkaufsgespräch verwickelt zu werden.”

Der Verweis auf eine Telefonhotline, sei sie auch kostenlos, dürfte daher keine ernsthafte Alternative sein.

Der Verkäufer hat aktuell eine kostenlose gebührenfreie Hotline eingerichtet (Stand 05/2019). Unabhängig davon sind entsprechende LMIV-Informationen nunmehr auch in der Artikelbeschreibung enthalten.

Unser Tipp

Beim Angebot von Lebensmitteln empfehlen wir, sämtliche Informationen nach LMIV in die Artikelbeschreibung selbst mit aufzunehmen. Inwieweit bei einem Lebensmittelangebot in einem Katalog einen Verweis auf Internetinformationen zulässig ist, halten wir für ungeklärt.

Stand: 08.05.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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