lmiv-gesamtzahl-einzelverpackungen

Pflichtangabe, auch im Internet: Wieviel verpackte Bonbons sind in der Tüte?

Gemäß Art. 23 Abs. 1 und 3 Lebensmittelinformationspflichtenverordnung (LMIV) i. V. m. dem Anhang IX Nr. 4 der LMIV besteht die Verpflichtung, bei vorverpackten Lebensmitteln, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehen, neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht, Az: 3 C 15.21, Urteil vom 09.03.2023) entschieden.

In der Sache selbst ging es um Bonbons, die in Beuteln in den Verkehr gebracht werden und bei denen sich, wie es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes heißt, „mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden.“.

Mit anderen Worten: Die Bonbons waren es, wie es häufig üblich ist, noch einmal gesondert verpackt.

Die Vorschrift gilt auch für kleinere, einzeln verpackte Stücke (nämlich Bonbons). Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke (in diesem Fall Bonbons) ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht unverhältnismäßig. Im Vordergrund steht das Informationsinteresse der Verbraucher. Auch die Behauptung, angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts des Einzelstückes, sei es dem Lebensmittelunternehmer nicht möglich, die Stückzahl anzugeben, drang beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch.

Somit gilt: Wenn in einer Verpackung von Lebensmitteln wiederrum Lebensmittel einzeln verpackt sind (z. B. Bonbons, noch einmal verpackte Teebeutel, insbesondere jedoch wohl in der Praxis Süßigkeiten), muss auch die Anzahl mit angegeben werden.

Informationspflicht über die Anzahl im Internet?

Allgemein gesprochen müssen beim Angebot von Lebensmitteln alle Informationen auf der rechtskonformen Verpackung, bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, angegeben werden. Nach Art. 9 Abs. 1 e LMIV gehört dazu die Nettofüllmenge.

Die Nettofüllmenge ist wiederrum in Art. 23 LMIV geregelt.

Art. 23 LMIV verweist wiederrum auf den Anhang IX Nr. 4 LMIV.

Die Anzahl der verpackten Einzelstücke ist damit wohl auch in Internetangeboten anzugeben. Da das Bundesverwaltungsgericht hier Verbraucherinteressen betont, kann sich unabhängig von der LMIV auch eine Informationsverpflichtung nach § 5 a UWG ergeben.

Wie immer gilt: Fehlende oder falsche Informationen, insbesondere beim Angebot von Lebensmitteln, sind wettbewerbswidrig und können insbesondere von Abmahnvereinen abgemahnt werden.

Stand: 13.03.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard