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Neues zur Limited

Wie bereits in dem Parallelbeitrag dargestellt, ist die Limited mittlerweile in Deutschland als Gesellschaftsform anerkannt. Sie erfreut sich wachsender Beliebtheit. Der Verfasser hat bereits diverse Gründungen einer Limited sowie Limited & Co. KG bis zur Eintragung der Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister begleitet.

1. Eintragung der Zweigniederlassung

Soweit eine Zweigniederlassung der Limited in Deutschland vorhanden ist,  ist diese gem. §§ 13 d und 13 e HGB in das deutsche Handelsregister einzutragen und unterliegt dort allen registerlichen Anforderungen, denen auch deutsche Gesellschaften unterliegen. Zudem besteht gewerberechtliche Anzeigepflicht und bei Handwerksbetrieben ist die Firma in die Handwerksrolle einzutragen. Daraus folgt, dass auch bei der Limited der Meisterzwang – soweit er besteht – nicht umgangen werden kann.

Auch die zunächst von den deutschen Amtsgerichten geforderten Hinweise auf eine Zweigniederlassung ist bei Namensgleichheit nicht erforderlich. Dieses hat das Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 03.02.2005 klargestellt.

Strittig sind derzeit noch die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Während die Amtsgerichte Charlottenburg und Bielefeld vom Geschäftsgegenstand des Memorandums ausgehen und die Kosten auf 3.000,00 Euro festsetzten, liegen die Kosten bei anderen Amtsgerichten bei ca. 250,00 bis 300,00 Euro. Diese gehen nur von dem Geschäftsgegenstand aus, welcher in Deutschland betrieben wird. Diese Rechtsfrage liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof vor.

Des Weiteren ist die Eintragung einer Befreiung des Selbstkontrahierungsverbotes des Directors in Deutschland zulässig, siehe Beschluss Landgericht Chemnitz vom 24.03.2005, 2 HKT 54/05.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie Kapitalerhöhungen keiner notariellen Beurkundung und Satzungsänderung bedürfen. Der § 54 EstDV, der die Urkundenübersendung durch die Notare an das Finanzamt vorsieht, greift daher ins Leere.

2. Besteuerung in Deutschland

Entsprechend der Sitztheorie erfolgt die Besteuerung in Deutschland, soweit hier die Geschäfte ausgeübt werden bzw. eine Betriebsstätte unterhalten wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien weist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu.

Die Limited ist als Kapitalgesellschaft körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig. Zudem unterliegt sie als in Deutschland tätiges Unternehmen der deutschen Umsatzsteuerpflicht.

Eine Steuererklärung ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Großbritannien einzureichen. Für die Umsatzsteuer ist in Deutschland das Finanzamt Hannover-Nord zentral zuständig, ertragssteuerlich das Betriebsstättenfinanzamt.

In Großbritannien kann eine Befreiung von der Erklärungspflicht erfolgen, soweit die Limited dort als “non-resident”, d.h. als nicht ansässig im Sinne des DBA BRD-GB eingestuft wird.

3. Insolvenzrecht

Für die insolvenzrechtliche Einordnung gilt grundsätzlich die Gründungstheorie. Nach der europäischen Insolvenzordnung ist für den Eröffnungsantrag das Gericht zuständig, an dessen Ort der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, wobei die widerlegbare Vermutung vom satzungsmäßigen Sitz ausgeht. Demgemäß ist für eine insolvente ausländische Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland und nachgewiesenermaßen ohne Geschäftstätigkeit in Großbritannien ein deutsches Insolvenzgericht zuständig und damit vorrangig deutsches Insolvenzrecht anzuwenden.

Strittig ist die Insolvenzantragspflicht eines Directors.

Während teilweise angenommen wird, dass in entsprechender Anwendung des § 64 GmbHG in Verbindung mit §§ 17, 19 InsO der Geschäftsführer verpflichtet ist, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenz anzumelden, wird andererseits die Auffassung vertreten, dass die Insolvenzantragspflicht gesellschaftsrechtlich einzuordnen ist und sich daher nach dem Gesellschaftsstatut entsprechend dem britischen Gesellschaftsrecht richtet. In diesem Fall bestünde keine Pflicht nach § 17 InsO bei Zahlungsrückständen von mehr als 2 bis 4 Wochen Insolvenz anzumelden. Dieses würde einen großen Vorteil gegenüber der deutschen Kapitalgesellschaft darstellen, da dann die Haftung des Directors erheblich eingeschränkt wird.

Entsprechend ist auch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg zu sehen, welches die Insolvenzantragspflicht des Directors an einer in Deutschland tätigen Limited verneint. Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung komme nicht in Betracht, da das britische Recht bereits einen ausreichenden Gläubigerschutz bietet (AG Bad Segeberg, Urteil vom 24.03.2005, 17  C 289/04).

Da es hier jedoch noch keine obergerichtlichen Entscheidungen gibt, ist auch einem Director einer Limited anzuraten, entsprechend den Antragspflichten nach §§ 17, 19 InsO zu verfahren, da er sich ansonsten der Gefahr von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft (dem Insolvenzverwalter) ausgesetzt sieht.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Gläubiger die Möglichkeit haben, z.B. bei einem Eingehungsbetrug über § 823 BGB den Director in Haftung zu nehmen.

Des Weiteren sei auch das strittige Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.05.2003, 67g IN 358/02 erwähnt. Das Amtsgericht Hamburg geht dabei von einer unbeschränkten Haftung der Limitedgesellschafter im Insolvenzverfahren aus, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Inland operiert, über nicht ausreichendes Vermögen verfügt und weitere Tatsachen für eine rechtsmissbräuchliche Auslandsgründung sprechen.

4. Haftung der Gesellschafter/des Directors im Rahmen des Gläubigerschutzes

Während teilweise immer noch die Auffassung vertreten wird, dass hinsichtlich der Haftungstatbestände weiter die Sitztheorie gelten soll mit der Folge, dass die Haftungsgrundsätze des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts gelten würden, setzt sich immer mehr die Auffassung durch, dass hinsichtlich des anzuwendenden Gesellschaftsrechts von der Gründungstheorie ausgegangen werden muss. Das heißt, für eine in Großbritannien gegründete Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gilt nach der Gründungstheorie britisches Gesellschaftsrecht.

Auch der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich kürzlich für Klarheit gesorgt, indem er entschieden hat, dass sich die Haftung des Geschäftsführers nach dem Ort der Gesellschaftsgründung richtet und die persönliche handelnde Haftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für nicht mit der EU-Niederlassungsfreiheit vereinbar sieht (BGH-Urteil vom 14.03.2005 II ZR 5/03).

Das britische Gesellschaftsrecht beinhaltet neben der Haftung für Verletzung der allgemeinen Sorgfalts-, Treue- und Loyalitätspflichten auch ein der deutschen Durchgriffshaftung ähnliches Rechtsinstitut, wonach der Geschäftsführer einer Limited unter Umständen mit seinem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet.

Die Möglichkeit des Durchgriffs kann sich daneben auch auf die Gesellschafter erstrecken. Von praktischer Bedeutung sind dabei vor allem die Fälle der Haftung des Hintermannes für einen Strohmann, die Haftung im Betrugsfall und im Fall der materiellen Unterkapitalisierung.

Zudem wurde das Rechtsinstitut des “wrongful trading” entwickelt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dies zu einer persönlichen Haftung des Limited-Directors, wenn er entgegen besseren Wissens nicht jeden Schritt unternommen hat, die Insolvenz abzuwenden und die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. Schwierig ist dabei die Frage zu beantworten, wann ein Geschäftsführer die drohende Insolvenz vorhersehen muss. Nach der Rechtsprechung kann dies bereits bei Gründung der Gesellschaft der Fall sein, wenn diese eindeutig unterkapitalisiert ist.

Unabhängig vom eintreten der Insolvenz ist der Director zudem nach dem Institut des “fraudulent trading” haftbar, wenn er angesichts einer drohenden Insolvenz gegen Gläubigerinteressen handelt.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass die deutschen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung bei der Limited in gleichem Maße wie bei der GmbH greifen. Danach haftet eine Person, die für eine Limited auftritt, jedoch den Eindruck vermittelt, diese unternehmerische Haftung sei unbeschränkt, persönlich mit ihrem Privatvermögen.

5. Vor- und Nachteile gegenüber der GmbH

Die Vorteile der Limited liegen insbesondere im Gründungsprozess.

Vorteilhaft sind:

– fehlende Anforderung an eine Mindeskapitalausstattung

– fehlende Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages

– schnelle Eintragung in das britische Handelsregister

– kein Kapitalaufbringungsrecht als Gläubigerschutz

Demgegenüber steht jedoch eine strengere “Ausschüttungssperre”. Die Limited darf nur erwirtschaftete Gewinne nach Verrechnung mit Verlustvorträgen zur Ausschüttung bringen. Bei der GmbH greift diese erst, wenn das Stammkapital durch Verlustvorträge gemindert ist. Auch der Erwerb eigener Anteile ist nur aus Gewinnen möglich, anderenfalls nur in einem aufwändigen Verfahren unter Einbezug eines Wirtschaftsprüfers. Des Weiteren kann eine Kapitalherabsetzung nur unter Einschaltung eines Gerichts erfolgen, so dass die britischen Kapitalerhaltungsregeln als ähnlich streng angesehen werden können wie die deutschen Regelungen.

6. Die Limited & Co. KG

Die Limited & Co. KG ist eine deutsche Personengesellschaft, bei welcher die Ltd. die persönliche Haftung übernimmt.

Nach mehrheitlicher Auffassung muss die britische Limited nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen sein. Wie bei der GmbH & Co. KG ist auch die Ltd. & Co. KG steuerrechtlich eine Personengesellschaft, deren Haftungsrisiko grundsätzlich auf das niedrige Stammkapital der Limited beschränkt ist. Handelsrechtlich gelten jedoch ebenfalls die Regeln von Kapitalgesellschaften.

Vorteile gegenüber der reinen Limited ergeben sich im Wesentlichen analog der GmbH & Co. KG; insbesondere hinsichtlich der Verbindung von Kapitalflexibilität mit der Haftungsbeschränkung und der Drittorganschaft. Aus steuerrechtlicher Sicht ergibt sich auf Grund der Behandlung als Personengesellschaft die Möglichkeit der Verlustverrechnung auf Gesellschafterebene, was insbesondere bei Neugründung mit Anlaufverlusten von Vorteil sein kann.

Als Vorteil gegenüber der GmbH & Co. KG kann angesehen werden, dass wie bei der Limited nach herrschender Meinung auf Grund des britischen Gesellschaftsstatutes die deutschen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsregeln nicht anwendbar sind. Des Weiteren wird auch für eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Komplementärsfunktion die Anwendbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes verneint. Somit können mit der Ltd. & Co. KG die Vorteile der GmbH & Co. KG und der Limited in einer Gesellschaftsform vereint werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Langhoff,  Tel 03831/37 47 0 oder 0381/4 90 17 52

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