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Lieferzeitangabe: Wer weiß, dass er aufgrund einer Havarie keine Ware bekommt, muss die Lieferzeit anpassen

Bei Angeboten im Internet muss ein Liefertermin angegeben werden. Wird dieser Liefertermin nicht eingehalten, kann dies wettbewerbswidrig sein.

Hierbei ist der Händler verpflichtet, die angegebene Lieferzeit den tatsächlichen Gegebenheiten unverzüglich anzupassen. Wie weit dies gehen kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichtes Lüneburg (LG Lüneburg, Urteil vom 21.01.2016, Az.: 7 O 88/15).

Transportschaden

Der Shopbetreiber hatte eine Tonerkartusche in einem Internetshop mit einer Lieferfrist von 2 – 4 Werktagen angeboten. 4 Tage vor der Bestellung erfuhr der Shopbetreiber, dass es während des Lade- und Löschvorgangs des Containers, in dem sich die Tonerkartuschen befanden, einen Unfall gegeben habe.

Eine Anpassung der Lieferzeit erfolgte nicht.

11 Tage nach der Bestellung des Kunden erfuhr der Shopbetreiber, dass es bei dem Unfall zu einem Totalschaden an dem Container gekommen sei und mit einer Lieferung der Kartuschen nicht mehr gerechnet werden konnte.

Unglücklicherweise wurde der Anbieter aufgrund der Nichteinhaltung der Lieferzeit dann wettbewerbsrechtlich abgemahnt und vor dem Landgericht Lüneburg verklagt.

Irreführung

Nach Angaben des Landgerichtes hatte der Shopbetreiber irreführende Angaben über die Lieferfrist gemacht. Knallhart befand das Gericht, dass zum Zeitpunkt der Werbung der Shopbetreiber nicht in der Lage war, die versprochene Lieferfrist von 2 – 4 Werktagen einzuhalten. Der Anbieter konnte sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund eines unverschuldeten Unfalls beim Transport der Ware, nicht liefern konnte.

Übel: Für das Gericht war es vollkommen unerheblich, dass der Shopbetreiber zum Zeitpunkt der Bestellung noch gar nicht genau wusste, ob die Ware nun kommen würde oder nicht. Hierzu heißt im Urteil:

“Darauf kommt es indes nicht an. Denn eine Irreführung wäre nur auszuschließen, wenn die Beklagte am (Bestelldatum) mit hinreichender Sicherheit davon hätte ausgehen dürfen, fristgerecht Ware liefern zu können. Das Vertrauen, diese Verpflichtung einhalten zu können, hatte jedoch mit der Nachricht aus Rotterdam, wenn nicht zerstört, so jedoch deutlich gestört sein müssen. Der Beklagten wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, die Werbung auf ihrer Homepage zu stoppen und die angegebene Lieferfrist zumindest mit einem Vorbehalt zu versehen. Dies indes unterließ sie und täuschte damit den Kunden…”

Ganz nachvollziehen können wir die Entscheidung des Gerichtes nicht, da zum Zeitpunkt der Bestellung der Shopbetreiber gar keine Kenntnis davon hatte, dass es tatsächlich nicht zu einer Lieferung kommen würde.

Weitergehende Rechtsprechung, wie es eigentlich mit einer unverschuldeten Verzögerung der Lieferung aussieht, ist uns in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Es handelt sich in dem vom Landgericht Lüneburg entschiedenen Fall offensichtlich um eine Sonderkonstellation, die leider für den Shopbetreiber in einer Abmahnung mündete.

Soweit Sie als Shopbetreiber somit erfahren, dass es möglicherweise (!) eine Verzögerung im Bezug der Ware geben könnte, empfiehlt es sich, rein vorsorglich die Lieferzeit anzupassen.

Stand: 16.05.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalts Johannes Richard und Rechtanwältin Elisabeth Vogt

 

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