lieferzeit-abmahnung
Vom Erfolg überrollt im Internetshop?
Vorsicht bei Lieferzeitangaben
- Weitere Infos: Lieferzeitangaben im Internethandel: Präzise Angaben notwendig
- Lieferzeitangabe: Wer weiß, dass er aufgrund einer Havarie keine Ware bekommt, muss die Lieferzeit anpassen (LG Lüneburg)
Aktuell tauchen vermehrt Abmahnungen auf, in denen gerügt wird, dass als sofort lieferbar beschriebene Produkte tatsächlich eine längere Lieferzeit hatten. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.04.2005, Aktenzeichen: I ZR 314/02. Der Leitsatz spricht für sich:
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

Die BGH-Entscheidung bezog sich im Übrigen auf den Sachverhalt, dass zur Lieferzeit überhaupt keine Angaben gemacht wurden. Mittlerweile, das Urteil ist immerhin auch schon über zwei Jahre alt, sind viele Internetshops dazu übergegangen, grundsätzlich Lieferzeiten anzugeben mit der Folge, dass viele Produkte auch als “sofort lieferbar” beworben werden. Die BGH-Rechtsprechung hat des Weiteren nicht zur Folge, dass in einem Internetshop beworbene Produkte sofort lieferbar sein müssen. Wenn eine sofortige Lieferbarkeit nicht gegeben ist, ist dies kein Problem, solange auf eine abweichende Lieferfrist nicht unmissverständlich hingewiesen wird. Der BGH verwendet hier ausdrücklich die Formulierung “unmissverständlich”, was so zu verstehen ist, dass deutlich auf eine Lieferzeit hinzuweisen ist, wenn es eine derartige gibt.
Selbst wenn Lieferzeiten angegeben werden, das gilt beispielsweise auch beim Angebot bei eBay, bestehen weitere Stolperfallen. So ist es unzulässig, eine unklare Lieferzeit anzugeben mit Formulierungen, wie “ca” oder “in der Regel”. So hatte beispielsweise das Kammergericht Berlin die Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischer Anfertigung ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang” mangels Bestimmtheit als wettbewerbswidrig angesehen. Wenn schon Lieferzeit – dann bitte konkret!

Wir beraten Sie gerne!
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/bfbeb62acebc4fe6884af8383b4f3cd7