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Offizielle Musterwiderrufsbelehrung unwirksam?
Die offizielle Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Informationspflichtenverordnung ist für den normalen Verbraucher mehr als unverständlich. Unklar ist zum Beispiel der Beginn der Widerrufsfrist. In der offiziellen Widerrufsbelehrung heißt es insofern
“Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung”.
Dies ist sicherlich nicht falsch, der Verbraucher weiß jedoch nicht, wann bei einem Warenkauf im Internet die Widerrufsfrist tatsächlich beginnt zu laufen. Wie wir aus Informationsveranstaltungen wissen, ist dies auch den Shopbetreibern nicht ganz klar. Tatsächlich beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn umfangreiche Informationspflichten, unter anderem auch die Widerrufsbelehrung, in Textform erfolgt sind und der Kunde die Ware erhalten hat. Rechtlich ist es gem. § 187 Abs. 1 BGB im übrigen so, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt.
Ein weiterer redaktioneller Fehler besteht darin, dass bei Aufnahme der 40,00 Euro-Rücksendeklausel, die dem Verbraucher auferlegt, bei einem Rücksendewert von bis zu 40,00 Euro die Rücksendekosten zu tragen, die Information, dass die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zu erfolgen hat, entfällt.
Auf der anderen Seite enthält § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Fiktion, dass die Belehrung ausreichend ist, wenn das entsprechende Muster verwendet wird.
Für Aufsehen sorgt zur Zeit ein Urteil des Landgerichtes Halle (LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 28/05) , in dem die Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV als unwirksam erachtet wird. Es heißt in dem Urteil, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die gesamte Anlage 2 (die Musterwiderrufsbelehrungen) unwirksam seien. Sie würden sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung nach Artikel 245 EBGB bewegen. Es wird letztlich damit argumentiert, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, ein Muster zu veröffentlichen, das sich in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben hält, insbesondere dass dem Verbraucher seine Rechte deutlich gemacht werden müssten. Die Formulierung “Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung” sei gerade eben nicht deutlich.
Die Konsequenz wäre, dass so gut wie alle Internetauftritte unwirksame Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen hätten, mit der Folge, dass die jeweiligen Fristen noch nicht begonnen hätten zu laufen und abgesehen davon, die Belehrungen wohl sämtlichst wettbewerbswidrig wären.
Dem Landgericht ist zwar zuzugestehen, dass die offizielle Belehrung tatsächlich nicht besonders geglückt ist. Es stellt sich jedoch die Frage, wo wir hinkommen, wenn eindeutig geregelte gesetzliche Fiktionen (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV) durch ein Landgericht einfach weggewischt werden können. Dies wäre quasi ein Staatshaftungsfall. Zudem hat das Landgericht Halle nicht nach der aktuellen Rechtslage entschieden. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge über Finanzdienstleitungen vom 02.12.2004 ist die Widerrufsbelehrung nur gefasst worden. Es scheint so gewesen zu sein, dass die aktuelle Widerrufsbelehrung nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils war.
Es wird in der Literatur daher durchaus vertreten, dass die Musterbelehrungen Gesetzesrang haben und nicht mehr den Rang einer Verordnung. Das hätte zur Folge, dass nicht jedes Gericht das unwirksame Gesetz von sich aus als unwirksam erklären kann.
Nach unserer Auffassung ist das zur Zeit intensiv diskutierte Urteil kein Grund, in Panik zu verfallen. Die Widerrufsbelehrung ist für den Verbraucher unklar und enthält zudem erhebliche redaktionelle Fehler. Unabhängig davon verbleibt es nach unserer Auffassung bei der Fiktion, dass derjenige, der die Widerrufsbelehrung unverändert (!) verwendet, auch rechtlich auf der sicheren Seite ist.
Wir würden in der Praxis dringend davon abraten, die offizielle Belehrung dahingehend zu verändern, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware oder Ähnlichem beginnt, da die Gefahr hier außerhalb des Musters zu belehren mit der Folge, dass die Belehrungsfiktion nicht mehr gilt, nach unserer Auffassung die Nachteile einer unklaren Belehrung eindeutig nicht aufwiegt.
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Andreas Kempcke
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