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Erlaubt? Kostenpflichtige Rufnummer in der Widerrufsbelehrung könnte wettbewerbswidrig sein
- Aktuell: Die erste Runde in Hamburg ging an den Händler: 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung ist zulässig
Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung seit dem 13.06.2014 kann der Verbraucher den Widerruf auch telefonisch erklären. Folge ist, dass es bereits Rechtsprechung gibt, die annimmt, dass in die Widerrufsbelehrung selbst eine Telefonnummer mit aufgenommen werden muss.
Gleichzeitig gilt seit dem 13.06.2014 jedoch auch eine Regelung gemäß § 312 a Abs. 5 BGB, die sich mit Telefonnummern bei Internetangeboten befasst:
§ 312 a Abs. 5 BGB regelt, dass Telefonnummern wegen Fragen oder Erklärungen zu einem Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht teurer sein dürfen, als das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes. Mit anderen Worten: Kostenpflichtige Rufnummern bzw. Mehrwertdienstenummern, die mehr kosten als die normalen Verbindungskosten, sind unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig. Dies dürfte im Übrigen nicht grundsätzlich gelten, sondern nur für Telefonnummern, die mit dem Vertrag, den der Verbraucher geschlossen hat, zusammenhängen. Hierzu gehört auch die Frage des telefonischen Widerrufs.
01805er -Nummern in der Widerrufsbelehrung
Die Wettbewerbszentrale führt aktuell zwei Musterverfahren gegen große Versandhandelsunternehmen. Diese hatten in der Widerrufsbelehrung bzw. im Kontaktaufnahmeformular kostenpflichtige Rufnummern angegeben, nämlich aus der Rufnummerngasse 01805. Ein Anruf kostet 0,14 ct/min aus dem deutschen Festnetz und bis zu 0,42 ct/min bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz.
Mehrwertdienstenummer – Gewinn oder nicht?
In der Gesetzesbegründung bei Einführung des § 312 a Abs. 5 BGB hatte der Gesetzgeber darauf abgestellt, ob der Unternehmer selbst bei Nutzung einer derartigen Rufnummer Gewinne erzielt oder nicht. Somit ist es theoretisch möglich, dass eine erheblich teurere Mehrwertdienstenummer genutzt wird, der Unternehmer jedoch keinerlei Gewinn dadurch macht. Ziel könnte bspw. schlichtweg eine Abschreckungsfunktion sein, um sich Kundenanrufe vom Hals zu halten.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale darf der Verbraucher aber tatsächlich nicht dazu verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zu zahlen. Entscheidend sei, so die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass der Verbraucher durch Anrufe finanziell nicht belastet wird.
Die Wettbewerbszentrale klärt diese Frage zurzeit in zwei Verfahren, nämlich zum einen vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 312 O 21/15, und vor dem Landgericht Stuttgart.
Wir raten jedenfalls grundsätzlich von einer Angabe von kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummern, sei es im Impressum oder in der Widerrufsbelehrung, ab.
Stand: 10.02.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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