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Kein Geld: Wenn erst ohne Anwalt abgemahnt wird und dann noch einmal anwaltlich, kann für die Anwaltsabmahnung keine Kostenerstattung verlangt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2012, Az: 11 U 36/11) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben verlangt werden können.

Aufgrund einer Urheberrechtsverletzung hatte der Nutzungsberechtigte offensichtlich selbst abgemahnt, der Abgemahnte hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Nunmehr war es für den Abmahner an der Zeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der auf das ablehnende Schreiben des Abgemahnten reagierte und nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Im Rahmen eines darauf folgenden Klageverfahrens wurden die Kosten für das Abmahnschreiben unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 25.000,00 Euro, mithin 911,00 Euro eingeklagt.

Nachdem bereits das Landgericht diesem Klagbegehren nicht stattgegeben hatte, erteilte auch das Oberlandesgericht dem Kläger eine Abfuhr.

Vorliegend geht es um die Erstattungsansprüche für Abmahnungen im Urheberrecht, die sich aus § 97 a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ergeben. Die Rechtslage ist jedoch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht anders. Nach Ansicht des OLG wurde der Zweck einer Abmahnung vorliegend bereits durch das eigene Schreiben des Urhebers erreicht, da dort eine Unterlassungserklärung gefordert wurde. Wichtig ist der Satz in dem Urteil des OLG: “Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben war daher objektiv nicht erforderlich.”

Hinzukam in diesem Fall, dass die anwaltliche Abmahnung auch nicht berechtigt war.

Auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes stand dem Urheber eine Erstattung der Anwaltskosten nicht zu, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufgrund des vorangegangenen eigenen Schreibens des Urhebers weder erforderlich noch zweckmäßig war.

Insofern heißt es in der Entscheidung “Das Schreiben war nicht weiter zielführend in dem Bemühen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und / oder eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.”

Rechtslage bereits durch den BGH geklärt:

Die “Masche” erst selbst abzumahnen und im Falle des fehlenden Erfolges dann einen Anwalt einzuschalten, der dann noch einmal gesonderte Kosten geltend macht, ist nicht neu. So war es bspw. eine übliche Masche des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., erst selbst abzumahnen und dann für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, noch einmal eine anwaltliche Abmahnung kostenpflichtig hinterher zuschieben. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.01.2010, I ZR 47/09 – Kräutertee) hatte Ansprüche des Vereins auf die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten ebenfalls zurückgewiesen und dies – wie das OLG Frankfurt – damit begründet, dass, wenn bereits nach einer ersten Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen kann.

Keine Abmahnung ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes mehr?

Wer somit, sei es wettbewerbsrechtlich oder urheberrechtlich selbst abmahnt und nicht die gewünschte Reaktion, d.h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfährt, trägt somit das Kostenrisiko für eine darauf folgende anwaltliche Beauftragung. Für Abgemahnte kann dies natürlich grundsätzlich bedeuten, dass es sogenannte “Privatabmahnungen” nicht mehr in diesem Umfang geben wird, sondern sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, der dann die entsprechenden Abmahnkosten geltend machen kann.

Nach unserer Auffassung spricht jedoch gerade bei Abmahnungen ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes Vieles dafür, dass eine anwaltliche bzw. gerichtliche Durchsetzung oftmals, aus welchen Gründen auch immer, gar nicht beabsichtigt ist, sei es, weil die Rechtslage ungeklärt ist oder sei es, weil die Kosten für eine Durchsetzung der Ansprüche nicht aufgebraucht werden können bzw. dies gewollt ist.

Dies kann jedoch nur eine allgemeine Vermutung sein. Auch eine Abmahnung ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist bei Beachtung der entsprechenden Formalien wirksam, so dass im Falle der Nichtreaktion dann der nächste Schritt, ein gerichtliches Verfahren sein kann.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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