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LG Berlin: Bei unberechtigter markenrechtlicher Abmahnung hat der Abgemahnte Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten

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Wer eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen möchte, sollte die Berechtigung der markenrechtlichen Ansprüche im Vorfeld sehr sorgfältig prüfen. Eine unberechtigte markenrechtliche Abmahnung kann nämlich einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellen. Beauftragt der Abgemahnte dann einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der Abmahnung, so kann er die hierfür anfallenden Kosten seines eigenen Rechtsanwaltes gegenüber dem Abmahner als Schaden geltend machen. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13.12.2011 zum Aktenzeichen 16 O 205/11 bestätigt.

Entscheidend für den Charakter einer Abmahnung sind die Formulierungen in dem Abmahnschreiben.

Aus einem Abmahnschreiben muss sich ergeben, welcher Vorwurf gegenüber dem Abgemahnten erhoben wird. Die entsprechenden Formulierungen sollten jedoch sorgfältig gewählt werden. Wird mit den Formulierungen auf das Markenrecht Bezug genommen, ist das Schreiben als markenrechtliche Abmahnung zu verstehen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte eine Mitarbeiterin des abmahnenden Unternehmens per Email unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die “Bestimmungen des Markenschutzes” und eine Verletzung des “selektiven Vertriebssystems” abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. In diesem Zusammenhang hatte sie im Übrigen darauf hingewiesen, dass “weitere Markenrechtsverletzungen” nicht akzeptiert würden. Aus diesen Formulierungen leitete das Landgericht Berlin (wenig überraschend) ab, dass die Email aus dem abmahnenden Unternehmen als markenrechtliche Abmahnung zu verstehen gewesen sei.

Spätere “Erklärungsversuche” des Rechtsanwaltes der Abmahnerin halfen nichts.

Als sich der Abgemahnte wegen der Abmahnung an die Rechtsanwälte von Internetrecht-Rostock.de wandte, stellte sich recht schnell heraus, dass die markenrechtliche Abmahnung unberechtigt war. Daraufhin wurde die Abmahnung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde das abmahnende Unternehmen zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, dass aus der ausgesprochenen Abmahnung keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden. Im Übrigen wurden gegenüber dem abmahnenden Unternehmen die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme geltend gemacht. Nachdem sich das abmahnende Unternehmen sodann ebenfalls in anwaltliche Vertretung begeben hatte, wurde die Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche fallen gelassen. Kosten wollte man dann aber doch nicht erstatten. Zur Begründung zog man sich nun darauf zurück, dass eigentlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen worden sei.

Warum dann aber in der Abmahnung an mehreren Stellen auf das Markenrecht Bezug genommen worden ist, dafür konnte nicht einmal der Rechtsanwalt des abmahnenden Unternehmens, immerhin Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, eine nachvollziehbare Erklärung liefern.

Das Ende vom Lied: Kostenerstattung zugunsten des Abgemahnten und zusätzliche Kosten für die Bestätigung durch das Gericht

Da das abmahnende Unternehmen außergerichtlich partout keine Zahlung leisten wollte, musste das Landgericht Berlin durch Urteil entscheiden. Das abmahnende Unternehmen musste dem Abgemahnten nicht nur die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme ersetzen, sondern auch die Kosten des Rechtsstreites vor dem Landgericht Berlin tragen. Was bleibt, sind ein paar mahnende Worte, die das Gericht dem abmahnenden Unternehmen (per Urteilsbegründung) ins Stammbuch schrieb:

“Zwar dürfen die Sorgfaltsanforderungen bei der Beurteilung der Rechtslage nicht überspannt werden, um den Schutzrechtsinhaber nicht mit unübersehbaren Risiken zu belasten, allerdings muss der Verwarner alles ihm Zumutbare tun, um zu einer objektiv richtigen Beurteilung der Rechtslage zu gelangen, wozu auch die Einholung fachlichen Rats gehört (BGH GRUR 1976, 715 – Spritzgießmaschine). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die das Abmahnschreiben selbst durch ihre Mitarbeiter verfasste, externen fachlichen Rat – etwa durch einen Rechtsanwalt – eingeholt hat. Sie hat daher ihren Sorgfaltsanforderungen nicht genügt und handelte zumindest fahrlässig.”

Fazit:

Wer eine Abmahnung aussprechen möchte, sollte im Vorfeld sowohl die tatsächlichen Gegebenheiten als auch die rechtlichen Aspekte der Angelegenheit genau prüfen und seine Formulierungen sodann sehr sorgfältig wählen. Da dies offensichtlich nicht in allen Fällen erfolgt, sollte bei einer Abmahnung stets geprüft werden, ob die erhobenen Vorwürfe tatsächlich berechtigt sind. Und ganz nebenbei: Selbst wenn die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe in der Sache selbst berechtigt sind, lohnt eine Beratung zu den verschiedenen Handlungsalternativen. Wir beraten Sie gern!

Stand: 02.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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