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Versteht sich von selbst? Kosten einer Abmahnung, die nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, sind nicht erstattungsfähig (OLG Frankfurt)

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Manchmal ist es im Wettbewerbsrecht- wie auch im Markenrecht – besonders eilig. Der Abmahner möchte nicht abwarten, ob auf eine Abmahnung tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auch ohne Abmahnung sofort eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Abmahnung dient rechtlich gesehen dazu, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Zwingend notwendig ist sie nicht. Wenn ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen wird, spricht man von einer sogenannten “Schubladenverfügung”. Diese kann dann innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat “aus der Schublade gezogen werden” und schnell dem Antragsgegner zugestellt werden. Der Vorteil ist, dass der Abmahner einen unverzüglichen gerichtlichen Rechtsschutz hat. Der Nachteil ist, dass er ggf. die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat, da es ja an einer Abmahnung fehlt. Es sind jedoch gerade auch im Markenrecht einstweilige Verfügungen ohne Abmahnungen denkbar, bei denen auch der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat. Dies gilt immer dann, wenn im Rahmen der einstweiligen Verfügung eine sogenannte Sequestration angeordnet wird, d. h. die Beschlagnahme von bspw. markenrechtsverletzenden Produkten. Eine Abmahnung würde in diesem Fall den Rechtsverletzer nur warnen und ihm die Gelegenheit geben, bspw. markenrechtsverletzende Produkte beiseite zu schaffen.

Denkbar ist der Fall, dass zunächst eine sogenannte Schubladenverfügung erwirkt wird und erst dann abgemahnt wird. In diesem Fall sind die Kosten der Abmahnung jedoch nicht zu erstatten, so das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.03.2012, Az.: 6 O 41/12).

Der Antragsteller dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte eine einstweilige Verfügung ohne Abmahnung erwirkt und vor deren Zustellung erfolglos abgemahnt.

Der richtige Weg, es kommt auch hier immer auf den Einzelfall an, des Abgemahnten ist es, über einen Rechtsanwalt einen sogenannten Kostenwiderspruch einzulegen. Im Rahmen des Kostenwiderspruches wird die einstweilige Verfügung anerkannt. Falls nicht besondere Gründe hinzukommen, werden in diesem Fall die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller (Abmahner) auferlegt.

Der BGH hat bereits in der Entscheidung “Schubladenverfügung” ausgeführt, dass die Kosten für eine erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochene Abmahnung unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten erstattungsfähig seien. Dem hat sich das OLG angeschlossen.

Sollten Sie daher eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung erhalten haben, kann es sich lohnen, gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

Achtung!

Anders ist der Fall zu behandeln, in dem tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen wurde, der Abgemahnte – aus welchen Gründen auch immer – die Abmahnung jedoch nicht erhalten hat. Hier ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Blick in die Antragsschrift auf Erlass der einstweiligen Verfügung kann jedoch klären, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kostenwiderspruch gegeben sein könnten, damit der Abmahner die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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