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LG München I: Hinweis “refurbished certificate” in der Produktbeschreibung genügt nicht zur Kennzeichnung von Gebrauchtware

Für Kaufinteressenten macht es einen erheblichen Unterschied, ob es sich bei angebotener Ware um Neuware oder um Gebrauchtware handelt. Deshalb muss dies aus dem Angebot eindeutig hervorgehen. Der Hinweis “refurbished certificate” genügt diesen Anforderungen nicht. Das hat das LG München I aktuell in einem Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und Amazon entschieden (LG München I, Urteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17).

Erst gar keine Information, dann nur der Hinweis “refurbished certificate”

In dem Rechtsstreit ging es um gebrauchte Smartphones. Amazon hielt auf der entsprechenden Produktseite zunächst gar keinen Hinweis vor, dass es sich um Gebrauchtware handelt. Nach einer Abmahnung vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. fügte Amazon den Hinweis “refurbished certificate” ein. Auch diese Ergänzung rügte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.: Der angesprochene Verbraucher verstehe diesen Begriff nicht und erkenne daher nicht, dass ein gebrauchtes Gerät angeboten werde.

LG München I: ein unverständlicher Hinweis ist genauso wettbewerbswidrig wie ein gänzlich fehlender Hinweis

Das LG München I stellte in seiner Entscheidung zunächst einmal ganz grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit klar, nämlich dass der gebrauchte Zustand des angebotenen Smartphones eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung ist. Die angesprochenen Käufer seien daran gewöhnt, bei angebotenen Waren allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten zu unterscheiden. Das deshalb, weil die Frage, ob ein Produkt bereits gebraucht ist oder nicht, Einfluss auf dessen Zustand und Lebensdauer habe bzw. haben könne und damit für die Preisfindung mitentscheidend sei. Auch die Gewährleistung könne eine andere sein. Für Smartphones gelte nichts anderes.
Die wesentliche Information über den Gebrauchszustand sei dem Verbraucher vorenthalten worden. Dies gelte auch hinsichtlich des mit dem Zusatz “refurbished certificate” ergänzten Angebots. Dieser Zusatz sei nicht geeignet, den erwähnten Durchschnittsverbraucher über die gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser könne sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher sei bereits mit dem englischen Terminus “refurbished” nicht vertraut. Ferner enthalte der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als “wiederaufbereitetes Zertifikat” übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht ist.

Vorsicht: bei fehlender oder falscher Bezeichnung von Gebrauchtware droht eine kostenpflichtige Abmahnung

Die Entscheidung des LG München I war zu erwarten. Sofern Sie Gebrauchtware über das Internet vertreiben, sollten Sie diese Ware auch ausdrücklich als “gebraucht” bezeichnen. Anderenfalls droht eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und erheblichen Kosten.

Stand: 13.09.2018

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