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Seit 3. Juli 2021: Kennzeichnungspflicht für Einweg-Getränkebecher – Bußgeld, Abmahnung, Zollbeschlagnahme droht
Seit dem 3.7.2021 gilt die
„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel“.
Die deutsche Umsetzung erfolgte durch die Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV)).
Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 219/904 für die Kennzeichnung bestimmter Einweg Kunststoffartikel besteht die Verpflichtung, dass bestimmte Artikel gekennzeichnet werden müssen. Die Kennzeichnung dient dazu, Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten und die negativen Auswirkungen der Vermüllung zu informieren.
Die Vorschriften gelten für Produkte, die nach dem 03.07.2021 in den Verkehr gebracht werden. Bisher in den Verkehr gebrachte Produkte ist nach unserer Einschätzung nicht nachgelabelt werden.
Neben Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen, (Binden) Tampons und Feuchttücher, Tabakprodukten mit Filtern, Tabakfiltern gilt die Vorschrift auch für Getränkebecher.
Gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung gibt es harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen.
Konkrete Kennzeichnung von Einweg-Getränkebechern
Becher teilweise aus Kunststoff
Diese Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen, müssen mit folgendem Aufdruck versehen werden:
Becher ganz aus Kunststoff
Getränkebecher, die ganz aus Kunststoff bestehen müssen mit folgender Aufschrift bedruckt oder geprägt werden:
Durchführungsverordnung enthält ganz konkrete Vorgaben, wie die Kennzeichnung zu positionieren ist etc.
Der Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ (die Grafiken oben enthalten diese Informationen englisch) muss gemäß Art. 3 in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaates abgefasst werden, in denen der Einweg Kunststoffartikel in den Verkehr gebracht wird. In der EU gibt es 24 Amtssprachen. Wenn somit ein Kunststoffbecher europaweit innerhalb der EU vertrieben wird, dürfte es auf dem Becher eng werden.Ein Vertrieb von Einweg-Getränkebecher aus Kunststoff in das EU-Ausland ohne Übersetzung dieser Information ist jedenfalls unzulässig.
Rechtsfolgen bei einer fehlenden oder fehlerhaften Kennzeichnung
Grundstoffbecher, die seit dem 03.07.2021 erstmals in den Verkehr gebracht wurden dürfen ohne diese Kennzeichnung nicht vertrieben werden. Dies kann nach unserer Auffassung durch die jeweilige Marktüberwachung geahndet werden. Gemäß § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz droht zudem ein Bußgeld. Des Weiteren dürfte auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen mit der Folge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Eine Abmahnung in diesem Fall wird in der Regel auch Rückrufansprüche zur Folge haben.
Des Weiteren droht bei einem Import von nicht korrekt gekennzeichneten Kunststoffartikeln (soweit diese überhaupt noch erlaubt sind) eine Grenzbeschlagnahme durch den Zoll. Spiegel Online berichtet hier über eine Beschlagnahme von mehr als 120.000 Einweg Getränkebecher an. Soweit in dem Beitrag davon ausgegangen wird, dass bei den Getränkebecher ein Nachlabeln zulässig ist, mag dies zutreffend sein. In der Praxis wird es sich jedoch nicht lohnen.
Wie konkret Kunststoff-Einwegprodukte nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen sind, sollten Sie mit Prüfinstituten klären, die auf die Produktkennzeichnung spezialisiert sind. Wir vermitteln Ihnen gerne einen entsprechenden Kontakt.
Stand: 24.9.2021
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard