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Made in Germany? Nicht jede Werbung mit einer Deutschlandfahne ist irreführend

Eine Deutschland Fahnen einer Werbung steht häufig als Symbol dafür, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wurde. Wenn es sich jedoch um ein ausländisches Produkt handelt, kann eine Irreführung über die Herkunft der beworbenen Ware vorliegen.

Ob tatsächlich eine Irreführung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab, wie ein Urteil des Landgerichtes Augsburg (LG Augsburg Versäumnisurteil vom 15.5.2023,  Az. 085 O 3221/22, n. rkr.) zeigt.

Der Sachverhalt

Es ging um die Bewerbung von Atemschutzmasken bei eBay. Die Beklagte hatte bei eBay die Atemschutzmasken mit einer kreisförmigen Deutschland Flagge beworben, unmittelbar links daneben stand der Zusatz „deutscher Händler“. Die beworbenen Masken wurden in China produziert. Der Abmahner und Kläger vertrat die Ansicht, dass diese Bewerbung irreführend sei, da die Kunden annehmen würden, dass die Masken in Deutschland hergestellt worden seien.

Landgericht Augsburg: Keine Irreführung

Speziell für Schutzmasken und unter Berücksichtigung der konkreten Art der Werbung sah das Gericht vorlegen keine Irreführung.

  • „Der Grad der Aufmerksamkeit dieses Publikums ist hier als nicht so gering zu veranschlagen, wie dies bei Waren des täglichen Gebrauchs von sehr geringem Wert der Fall ist. Gerade im Hinblick auf den hohen Schutz, den Gesichtsmasken in der Pandemiephase zu vermitteln geeignet waren und es auch immer noch sind, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr das Warenangebot – unabhängig von seinem geringen Wert – aufmerksam wahrnimmt. Gerade in der Anfangsphase der Corona-Pandemie, als einer hohen allgemeinen Nachfrage nur wenige und damit kostspielige Angebote für den Durchschnittsverbraucher gegenüberstanden, waren Beschaffungen von Masken aus dem asiatischen Raum durch die Öffentliche Hand in den Medien sehr präsent. Auch für die Folgezeit, als die Preise marktgerecht sanken, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher für das Thema Herkunft der Masken sensibilisiert war.- –
  • Andererseits handelt es sich bei der angebotenen Ware auch nicht um hochpreisige Investitionsgüter wie etwa bestimmte Möbelstücke, elektrische Geräte oder Kraftfahrzeuge .
  • Insgesamt ist daher ein mittlerer Grad der Aufmerksamkeit zugrunde zu liegen, der über eine bloß flüchtige Ansicht hinausgeht, aber auch deutlich unterhalb der Intensität der Beschäftigung mit dem Angebot liegt, wie es bei Waren anzunehmen ist, deren Anschaffung für den durchschnittlichen Verbraucher von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist .
  • In der Anfangsphase der Pandemie war dem Durchschnittsverbraucher schmerzlich bewusst, dass die weltweite Maskenproduktion vor allem in Asien erfolgt und die heimische Produktion von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dem anzunehmenden Aufmerksamkeitsgrad deutet der Durchschnittsverbraucher vor diesem Hintergrund die Deutschlandfahne in ihrer konkreten Verwendung im Inserat Anlage K 3 nicht als Hinweis auf den Produktionsort. „

Zusatz „Deutscher Händler“ entscheidend

„Die Deutschlandfahne steht streitgegenständlich nicht allein, sondern ist mit dem unmittelbar daneben befindlichen Schriftzug „Deutscher Händler“ zu lesen. Nach dem Gesamteindruck des Online-Inserats (Anlage K3), insbesondere der Anordnung des Schriftzuges und der Deutschlandflagge in Bezug zum Produktbild, ist von einer eindeutigen Verknüpfung der Deutschlandflagge mit dem Hinweis „Deutscher Händler“ auszugehen. Zwischen „Deutscher Händler“ und der Deutschlandflagge erfolgt gerade keine Abgrenzung, die der Deutschlandflagge eine Verknüpfung zum Herstellungsort der angebotenen Ware zukommen lässt, sondern beides ist auf Grund der Anordnung zusammen zu lesen. Zwischen beidem besteht eine hinreichende Verbindung. Anders als in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen wurde die Deutschlandflagge hier gerade nicht allein mit Bezug zum Produkt angebracht. Insoweit besteht auch keine Mehrdeutigkeit. Bei dem Hinweis „Deutscher Händler“, der mit der Deutschlandflagge akzentuiert wird, handelt es sich für den anzunehmenden Verkehrskreis auch um eine eigenständig relevante Information, da der Verbraucher einen deutschen und gerade nicht einen asiatischen Vertragspartner erhält.  

Eine Irreführung dergestalt, dass das notwendige Quorum beim konkreten Online-Inserat von einem deutschen Hersteller ausgeht, vermag das Gericht bei zusammenfassender Würdigung nicht festzustellen.“

Fazit

Bei einer Irreführung kommt es immer auf die ganz konkrete Gestaltung an. Ohne den Zusatz „Deutscher Händler“ wäre die Verwendung der Deutschlandfahne sicherlich irreführend gewesen. Hinzu kam, dass dieser Hinweis unmittelbar neben der Fahne zu sehen war, sodass eine Zuordnung zu dieser Aussage eindeutig möglich war.

Stand: 01.06.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard