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Muster für Autokaufvertrag aus dem Internet: Kostenlos aber leider mit unwirksamen Klauseln
Warum für etwas Geld bezahlen, was man kostenlos auch im Internet erhalten kann, werden sich insbesondere die Käufer oder Verkäufer von gebrauchten Autos denken. Das billig bzw. kostenlos nicht immer gleich gut sein muss, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 14/11):
Der Fall kommt häufig vor: Ein privater Verkäufer hatte von einem anderen privaten Verkäufer ein gebrauchtes Auto erworben und danach einen Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt. In dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung ausgeschlossen worden und zwar mit der Formulierung “Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung.” Den Kaufvertrag wie auch die Formulierung hatte der Verkäufer als Formular aus dem Internet herausgezogen.
Für den Fall entscheidend, es ging um die Rückabwicklung des Kaufvertrages, war die Frage, ob dieser Gewährleistungsausschluss wirksam war oder nicht. Wenn eine Vertragsklausel mehrfach verwendet wird, handelt es sich rechtlich gesehen dann um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer sehr strengen Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auf Grund des Umstandes, dass das Kaufvertragsformular offensichtlich von vielen Personen aus dem Internet verwendet worden ist, handelte es sich bei der Vertragsklausel nach Ansicht des OLG um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind. Folge sei, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei. Für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss muss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten sein. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
Eine kurze Suchmaschinenrecherche ergibt, dass es durchaus möglich ist, entsprechende kostenlose Muster-Kaufverträge für Pkw im Internet zu finden, die eine derartige Klausel enthalten. Unabhängig davon -und dies gilt eigentlich für so gut wie alle Informationen aus dem Internet- weiß der Nutzer dieser Formulare jedoch nie, wer diese entwickelt hat und ob diese Formulare tatsächlich wirksam sind.
Die Ansicht des OLG Oldenburg, dass ein im Einzelfall verwendetes Formular als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen sei, weil es als Formular im Internet bereitgehalten wird, halten wir im Übrigen für äußerst bedenklich, da der Verwender (der Autoverkäufer) dieses Formular nur einfach versandt hat. Die gesamte Problematik ist somit eine der weiteren Tücken, in denen Autokauf und Internet eine unheilvolle Verbindung eingehen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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