jugendmedienschutz

Jugendmedienschutz- Staatsvertrag veröffentlicht

In Mecklenburg-Vorpommern, wie auch in anderen Bundesländern wurde nunmehr der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz- Staatsvertrag ) veröffentlicht. Der Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Ratifizierung am 01.04.2003 in Kraft.

§ 4 des Staatsvertrages führt unzulässige Angebote in Telemedien auf, dass heißt verbotene Darstellungen, Gewalttätigkeit, kriegsverherrlichende Darstellungen, Darstellungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen sowie pornographische Darstellungen.

In § 11 werden Anbieter von Telemedien, dass heißt Internetangebote, verpflichtet, bei Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm zu nutzen oder diesen Angeboten vorzuschalten. Dadurch erfüllt der Anbieter seine Pflicht gemäß § 5 Abs. III, dass heißt der Einführung technischer oder sonstiger Mittel, durch die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Jugendschutzprogramme müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Zuständig ist hier die zuständige Landesmedienanstalt.

Die Landesmedienanstalten bilden zur Kontrolle des Jugendmedienschutzes eine Kommission für den Jugendmedienschutz, im Staatsvertrag KJM genannt.

Ferner ist in § 18 eine gemeinsame Stelle für Jungendschutz aller Länder vorgesehen, die sogar im Staatsvertrag mit der URL genannt wird (Jugendschutz.net ).

§ 7 schreibt für den geschäftsmäßigen Anbieter von Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten sowie auch für den Anbieter von Suchmaschinen die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Für Internetmedien gilt § 7 Abs. II. Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Mio. Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres, können auch die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn Sie sich eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jungendschutzbeauftragten verpflichten.

Die Definition des Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 Abs. III. Demzufolge ist der Jungendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Frage der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. Gemäß § 7 Abs. IV muss der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde besitzen. Er ist ferner in seiner Tätigkeit weisungsfrei und darf nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt werden. Ferner sind ihm Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Die fehlende Beauftragung eines Jugendschutzbeauftragten kann gemäß § 24 Abs. I Nr. 8, Abs. III mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

Den entsprechenden Anbietern ist daher dringend anzuraten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Mehr zum Jugendschutzbeauftragten finden Sie hier:

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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