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Abmahnung wegen Irreführung: Wer viel investiert, darf mehr?

Die Frage, wann eine Werbung irreführend ist, ist oftmals eine Frage des Einzelfalls. Es kommt darauf an, was konkret behauptet wird, was die sogenannten angesprochenen Verkehrskreise (d.h. diejenigen, an die sich die Werbung richtet) darüber denken oder denken könnten, um welche Produkte es geht und wie aufwendig es ist, die möglicherweise irreführende Aussage zu beseitigen.

Hierbei beobachten wir in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nämlich dem Bundesgerichtshof, dass es Branchen gibt, die eigentlich immer alles falsch machen (Autohandel) sowie auf der anderen Seite Branchen, bei denen der BGH gern Fünfe gerade sein lässt. Zu Letzterem gehören eindeutig die Brauereien. Nach unserem Eindruck können sich Brauereien werbemäßig eigentlich so gut wie alles erlauben. Hier gilt wohl eher der Grundsatz “Bier ist gut”.

So hatte der BGH es bereits im Jahr 2002 (Az.: I ZR 276/99) nicht als irreführend angesehen, dass eine “Klosterbrauerei” ihr Bier gar nicht im Kloster braute. Auch für den damaligen Zeitraum, die Rechtsprechung war damals sehr viel strenger, ungewöhnlich wurde einer Brauerei im Jahr 2006 erlaubt, Kunden anzuhalten, für den Umweltschutz zu saufen: Es wurde als zulässig angesehen, dass bei Kauf eines Kasten Biers ein Quadratmeter Regenwald durch den in die Kritik geratenen WWF geschützt wird. Keinen Spaß versteht der BGH aber bei der Bezeichnung “bayrisches Bier”. Nunmehr hat der BGH erneut (Urteil vom 16.08.2012, I ZR 200/11) seine “bierfreundliche” Rechtsprechung fortgeführt. Es ging um eine Brauerei, die mit dem Slogan “über 400 Jahre Brautradition” warb und – hier sind beim Thema Investition -, diese Aussage auf Flaschenetiketten und Bierkästen verwendete.

Gerügt wurde, dass die angesprochenen Verkehrkeise (die Biertrinker) annehmen könnten, die Beklagte braue nach einem über 400 Jahre altem Rezept.

Der BGH hat gar nicht in Abrede gestellt, dass diese Aussage möglicherweise durch die Biertrinker zum Teil falsch verstanden werden kann. Nach seiner Ansicht sind jedoch die “widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen”. Das Interesse der Brauerei an der Verwendung eines Hinweises auf eine 400-jährige Brautradition wiegt nach Ansicht des BGH eindeutig schwerer als das Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber sowie einiger Verbraucher, eine lange Brautradition bedeutet den Einsatz eines mehr oder weniger unveränderten Rezeptes.

Bei der Frage, ob eine Werbeaussage oder Angabe irreführend ist, kommt es somit nach unserem Eindruck ein wenig auf die Branche an, zum anderen auf die Frage, wie hoch der Aufwand ist, die möglicherweise irreführende Aussage zu beseitigen. Wenn Etiketten und Bierkästen geändert werden müssen, liegt die Messlatte des BGH schon sehr hoch.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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