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Wettbewerbsrechtliche Irreführung beim Fahrzeugverkauf: Auf den Gesamtzusammenhang kommt es an
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Wenn die Beschreibung eines Produktes aus dem Gesamtzusammenhang heraus bei einem Verbraucher Erwartungen erweckt, die später nicht erfüllt werden, kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vorliegen. Schönes Beispiel ist eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (LG Darmstadt, Urteil vom 09.11.2010, Az.: 18 O 228/10).
Ein Kfz-Händler hatte auf der Internetplattform autoscout24.de ein Fahrzeug mit der Ankündigung angeboten “BMW 116 i Navi./Klimaaut/Garantie/Pdc”.
Unter dem Stichwort “Fahrzeugausstattung” wurde auf ein “Navigationssystem” hingewiesen, in der Fahrzeugbeschreibung hieß es “Navigationssystem mit Kartendarstellung”.
Tatsächlich wurde das Fahrzeug jedoch nur mit einem mobilen Navigationsgerät verkauft, jedoch nicht mit einem werkseitig in das Fahrzeug eingebauten Navigationssystem. Das Landgericht Darmstadt sah dies als irreführend gemäß §§ 5, 5 a UWG an.
Dadurch, dass der Kfz-Händler das Navigationssystem an zentraler Stelle im Angebot benannt hatte und zudem dies unter der Rubrik “Fahrzeugausstattung” beworben hatte, wird nach Ansicht des Landgerichtes der unzutreffende Eindruck erweckt, dass angebotene Fahrzeug verfüge über ein eingebautes Navigationssystem. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass unter dem Begriff “Fahrzeugausstattung” Bauteile fallen würden, die anders als “Fahrzeugzubehör” bereits am Werk fest im Fahrzeug installiert wurden. Dies ergebe sich auch aus den übrigen dort genannten Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeuges.
Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich zudem bei eingebauten Navigationsgeräten um erheblich wertbildende Faktoren, da werkseitig eingebaute Geräte in der Regel mehrere 100,00 Euro kosten, wogegen mobile Navigationsgeräte deutlich günstiger seien.
Die Entscheidung zeigt, dass es bei einer Irreführung bei einer Werbung, die zu einer Abmahnung führen kann, immer auf den Gesamtzusammenhang ankommt. In diesem Fall war entscheidend, unter welchen Überschriften und in welchem Gesamtzusammenhang die Fahrzeugausstattung bei dem Internetangebot des Händlers dargestellt wurde.
Die Wettbewerbszentrale, die das Urteil erstritten hat, weist darauf hin, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Unabhängig davon sollten gerade Internethändler, die Angebote in vorgefertigten Kategorien, wie bspw. bei Autoportalen anbieten, sorgfältig darauf achten, dass der Gesamteindruck der Fahrzeugbeschreibung nicht irreführend ist. Sollte somit bei der Fahrzeugausstattung etwas Externes, nicht Eingebautes enthalten sein, sollte darauf deutlich hingewiesen werden.
Stand:25.02.2011
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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