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Wenn die Leistung des Wechselrichters hervorgehoben wird: Irreführende Bewerbung von Balkonkraftwerken
Mit sogenannten Balkonkraftwerken kann jedermann Strom erzeugen und über eine Steckdose direkt in sein Hausnetz einspeisen. Balkonkraftwerke wie auch andere Fotovoltaik Produkte sind seit Anfang des Jahres 2023 umsatzsteuerfrei. Der Markt ist riesig und umkämpft.
Ein wettbewerbsrechtliches Problem beim Angebot von umsatzsteuerfreier Fotovoltaik ist die transparente Bewerbung (mehr dazu siehe hier).
Einen anderen Aspekt geht jetzt die Verbraucherzentrale Sachsen an:
Der Discounter Aldi hatte ein Balkonkraftwerken beworben mit „600 W `Plug & Play´ Balkon-Kraftwerk SP 175/350 Wp“. Gleichzeitig wurde damit geworben, mit einer „…Ausgangsspitzenleistung max. 600 W“. Tatsächlich ist das aber lediglich die maximale Leistung des mitgelieferten Wechselrichters. Mit den beiden Solarmodulen wird nur eine maximale Leistung von 350 Wp (Watt peak) erreicht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen klagt nunmehr auf Unterlassung. Die Aldi E-Commerce beruft sich darauf, dass die Werbung die angesprochenen Verkehrskreise nachvollziehen können, dass die Angaben zur Ausgangsspitzenleistung sich lediglich auf den Wechselrichter beziehen.
Ob die Werbung tatsächlich wettbewerbswidrig ist, wird letztlich ein Gericht entscheiden. Nach unserer Auffassung spricht jedoch einiges dafür, damit 600 W hervorgehoben geworben wird. „350 Wp“ ist für den Verbraucher nach unserer Auffassung nicht verständlich und klärt damit den Sachverhalt in der Überschrift des Artikels nicht auf.
Praxistipp:
Bewerben Sie Balkonkraftwerken wahrheitsgemäß. Aus der Artikelüberschrift sollte hervorgehen, welche tatsächliche Leistung ein Balkonkraftwerken hat. Jedoch sollte auch dabei berücksichtigt werden, dass die Leistung der Fotovoltaikmodule aufgrund der aktuellen Gesetzeslage bei Balkonkraftwerken auf 600 W beschränkt ist.
Wir beraten Sie, insbesondere bei einer Abmahnung wegen der Bewerbung von Balkonkraftwerken oder Fotovoltaikprodukten.
Stand: 19.09.2023
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard