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Wie sichert man einen B2B-Internetshop vor Verbraucherbestellungen ab oder verhindert den Vertrieb von Medizinprodukten an Laien?

In bestimmten Situationen ist es notwendig, dass in einem Internetshop nur bestimmte Nutzerkreise tatsächlich eine Bestellung aufgeben können und die Produkte auch erhalten.

Ein Beispiel ist ein reiner B2B-Internetshop, der sich ausschließlich an Unternehmer, Gewerbetreibende, öffentliche Institutionen oder Wiederverkäufer richtet. In einem „echten“ B2B-Internetshop gelten viele rechtliche Vorschriften nicht, die in B2C-Internetshops gelten:

Hierzu gehört z.B. das Widerrufsrecht, da Unternehmer kein Widerrufsrecht haben, wie aber auch Vorschriften zur Preisangabenverordnung. In einem B2B-Internetshop dürfen Nettopreise ohne Mehrwertsteuer beworben werden, dies ist in einem B2C-Internetshop unzulässig. Des Weiteren ist in einem B2B-Internetshop eine Grundpreisangabe nicht notwendig. Auch die sogenannte Buttonlösung („zahlungspflichtig bestellen“) gilt in einem B2B-Internetshop nicht.

Bei Medizinprodukten gibt es bei bestimmten Produkten das Verbot, diese Produkte an Laien abzugeben. Hierzu gehören z.B. auch bestimmte SARS-Cov-2 Antigen-Tests.

Diesen Fall nämlich, die Abgabe von Corona-Tests an Laien, obwohl dies nach Medizinproduktegesetz (MPG) verboten ist, hat das Landgericht Trier (LG Trier, Urteil vom 29.07.2022, Az.: 7 HK O 20/21) entschieden.

Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil in einem Internetshop ein Corona-Test, der an Laien nicht abgegeben werden darf, unproblematisch auch von Laien bestellt werden konnte. Der Shopbetreiber hatte diesen Test im Rahmen eines Testkaufes an eine Person abgegeben, für die keine Sonderzulassung bestand.

Kontrollmechanismen notwendig

Das Landgericht sah die Kontrollmechanismen im Internetshop als nicht ausreichend an:

„Die Beklagte hat aber überdies auch keine geeigneten Kontrollmechanismen zum Ausschluss von Geschäftsabschlüssen beim Bestellvorgang eingebaut. Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich aus den Screenshots vom Bestellvorgang (Anlage K9) wie auch aus der Inaugenscheinnahme der Homepage der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die versehentlich nicht protokolliert wurde, dass der Kunde bei der Bestellung gerade nicht zwingend erklären muss, dass er einer bestimmten Fachgruppe angehört und die Artikel in seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwendet. Es handelt sich dabei nur um den letzten Satz vor dem Button „Kaufen“. In dem ganzen Absatz steht „Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.“ Eine ausdrückliche Bestätigung – beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens – war nicht erforderlich. Die Beklagte kann dann aber nicht sicher sein, dass der Kunde den Satz wahrgenommen hat, da dieser in einem Fließtext steht, an deren Beginn auf die AGB hingewiesen wird.

Dasselbe gilt letztlich für den auf der Homepage aufgeführten Satz „Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ Auch insoweit verlangt die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung dafür, dass es sich bei dem Kunden um eine Person handelt, an die die Produkte verkauft werden dürfen.“

Nach Ansicht des Landgerichtes Trier hätte der Kunde bei der Bestellung somit erklären müssen, dass er einer bestimmten Fachgruppe angehört. Diese Information hätte, so das Landgericht, durch Anklicken eines Kästchens abgesichert werden müssen. Offensichtlich stand auch eine entsprechende Formulierung in den AGB, die aufgrund der Gestaltung jedoch hier nicht relevant waren.

Auch die Information auf der Homepage reichte nicht aus.

Wie macht man es richtig?

In unserer Beratungspraxis taucht immer wieder die Frage auf, wie gerade B2B-Shops vernünftig und effektiv gegen Verbraucherbestellungen abgesichert werden können. Ein deutlicher Hinweis, dass sich ein Angebot nur an Unternehmer oder Gewerbetreibende richtet bzw. in diesem Fall an medizinisches Fachpersonal ist dabei nur ein Baustein. Inwieweit das Anklicken einer Bestätigung ausreichend ist, halten wir nicht für abschließend geklärt.

Gerade im B2B-Bereich würde es sich anbieten, dass ein Kunde sich zunächst mit seinen Firmendaten anmeldet und eine manuelle Freischaltung erfolgt, nachdem geprüft wurde, ob der Kunde tatsächlich Gewerbetreibender oder z.B. medizinisches Fachpersonal ist.

Dies hat zudem auch den Vorteil, dass der Shopbetreiber prüfen kann, ob er mit diesem Kunden überhaupt Verträge abschließend möchte und diesem z.B. einräumen möchte, dass er auch aufgrund der Bonität per Rechnung bezahlen kann.

Auf der anderen Seite ist es natürlich so, dass bei zu viel Kontrolle der Shop zwar rechtssicher ist, die Bestellung jedoch so umständlich und kompliziert ist, dass der Shopbetreiber kaum Umsatz macht. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich nicht ganz leicht auflösen, sondern sollte immer im Einzelfall geklärt werden.

Wir beraten Sie bei der rechtlichen Absicherung eines B2B-Internetshops.

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Stand: 13.12.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard