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Keine aggressive geschäftliche Handlung: Inkassoschreiben sind nicht wettbewerbswidrig

Damit eine Zahlungsaufforderung, sei es durch den Gläubiger selbst oder durch ein Inkassounternehmen, fruchtet, wird üblicherweise etwas Druck gemacht.

Ein Inkassounternehmen hatte einen Schuldner mit nachfolgender Formulierung zur Zahlung aufgefordert:

“Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit € … und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte. Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. … Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von € … wird sich dadurch weiter erhöhen.”

Ist eine derartige Zahlungsaufforderung wettbewerbswidrig?

Die Verbraucherzentrale Bayern hielt dieses Forderungsschreiben für wettbewerbswidrig. Das Schreiben beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Druck, so die Verbraucherzentrale.

Die Argumentation ist, gelinde gesagt, etwas ungewöhnlich, denn ohne Druck wird kein Schuldner zahlen. In dem Schreiben wird zudem nichts Illegales angekündigt. Alle angedrohten Konsequenzen sind möglich.

BGH: Inkassoschreiben ist nicht wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: I ZR 25/17 Zahlungsaufforderung) sah das Schreiben nicht als wettbewerbswidrig an. Inhaltlich ging es um die Frage, ob eine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG vorliegt.

Das Mahnschreiben, so der BGH, beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht in unzulässiger Weise. Die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme erfüllt, vereinfacht gesagt, nicht den Tatbestand der Nötigung. Es würde zudem nicht suggeriert, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos sei.

 “Es sei davon auszugehen, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er in einem Zivilprozess nicht zwangsläufig zur Zahlung verurteilt werde und seine eigene Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung dem Gericht zur Prüfung unterbreiten könne.”

Die geltend gemachte Forderung war wohl verjährt. Die Betreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Androhung eines Haftbefehls ist kein unzulässiges Mittel, um den Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen. Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftbefehl ergehen.

“Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen.”

Wesentlich war in diesem Fall im Übrigen, dass kein Eintrag bei der Schufa angedroht wurde. In diesem Fall, so der BGH in seiner Entscheidung vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13 (Schufa-Hinweis) darf die Möglichkeit des Bestreitens der Forderung gegenüber der Schufa nicht verschleiert werden. Durch ein Bestreiten der Forderung kann offensichtlich eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa verhindert werden.

Wer somit bei einem Forderungs- oder Inkassoschreiben bei der Wahrheit bleibt, für den gibt es zumindest wettbewerbsrechtlich nichts zu befürchten.

Stand: 21.08.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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