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Informationspflichten am Telefon Teil 1: Ihre Identität, manchmal sogar die ladungsfähige Anschrift
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Teil 2: Die Beschreibung der Ware
Die meisten Geschäfte, bei denen der Verbraucher nicht vor Ort im Laden steht sondern Kontakt aufnimmt über das Internet, Telefon oder Email, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher hier als besonders schutzwürdig an und hat umfangreiche Informationspflichten gesetzlich geregelt. Diese Informationspflichten haben bei Internetangeboten bspw. zur Folge, dass bereits im Internet über ein Widerrufsrecht zu informieren ist. Bei Geschäften, die Händler mit Verbrauchern über das Internet abwickeln, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, quasi ein Unterfall von Fernabsatzverträgen. Auch ein Verkauf per Telefon oder per Email ist ein Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier umfangreiche Informationspflichten gelten. Diese sind u. a. in Artikel 246 § 1 EGBGB geregelt.
Der Gesetzgeber hat sich ganz offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie diese Informationspflichten in der Praxis, bspw. im Rahmen eines Kundentelefonats, eigentlich umgesetzt werden sollen. So sieht allein Artikel 246 § 1 EGBGB je nach Vertragstyp 12 unterschiedliche Informationspflichten vor. Das Problem besteht darin, dass der Unternehmer den Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” die Informationen zur Verfügung stellen muss. Während es im Internet natürlich unproblematisch möglich ist, in epischer Breite, bspw. innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über diese Pflichtinformationen zu informieren, regelt Artikel 246 § 1 EGBGB lediglich, dass die Informationen “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks” zur Verfügung zu stellen sind.
Wer sind Sie eigentlich? Informationen zur Identität
Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB enthält in den Nummern 1 – 3 Informationen darüber, wie über die Identität des Unternehmers auch am Telefon zu informieren ist.
Rufen Sie an oder werden Sie angerufen?
In den Fällen, in denen der Kunde Sie anruft, dürfte die Identität relativ klar sein. Unabhängig davon bietet es sich natürlich an, bei Annahme des Telefonates sich mit dem Firmennamen zu melden.
Obwohl aus Höflichkeitsgesichtspunkten durchaus üblich, besteht nach unserer Auffassung keine rechtliche Pflicht, dass Sie selber Ihren Namen am Telefon nennen, außer Sie gehen als Inhaber eines Einzelunternehmens selber ans Telefon.
Was nach dem Gesetz alles zu erzählen ist:
Gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist zu informieren über
– die Identität
-das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist (bspw. das Handelsregister bei GmbH´s)
– die zugehörige Registernummer
Soweit die Theorie.
Dass eine entsprechende telefonische Information in der Praxis nicht gerade für eine gute Stimmung des Verbrauchers am Telefon sorgt, versteht sich an dieser Stelle fast von selbst.
Sie fordern Vorkasse? Die ladungsfähige Anschrift muss mitgeteilt werden!
Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB enthält die Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Anschrift, unter der auch eine gerichtliche Klage zugestellt werden kann. Notwendig dürfte somit zum einen der komplette Firmenname sein nebst einem korrekten Zusatz der Gesellschaftsform (bspw. GmbH oder GmbH & Co. KG). Des Weiteren muss eine Straße mit Hausnummer angegeben werden, da eine Postfachadresse nicht Bestandteil einer ladungsfähigen Anschrift sein kann, eine Postleitzahl und ein Ort.
Bei juristischen Personen sind auch die Namen der Vertretungsberechtigten mit anzugeben, d.h. der oder die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Bei juristischen Konstruktionen, wie einer GmbH oder Co. KG wird es natürlich kompliziert, da die GmbH und Co. KG durch eine Komplementär GmbH vertreten wird, diese wiederum wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.
Die nachlassende Konzentration des Anrufers bei einer entsprechenden telefonischen Information können wir quasi bildlich nachvollziehen…..
Der Gesetzgeber hat diesen Punkt ganz offensichtlich erkannt. Es gibt in Artikel 246 § 1 Abs. 3 EGBGB eine Ausnahmenorm: Die ladungsfähige Anschrift gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist nur dann erforderlich, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat.
Wenn Sie somit von Ihren Kunden Vorkasse fordern, geht an der Information zur ladungsfähigen Anschrift bereits am Telefon kein Weg vorbei, wenn der Verbraucher die Vertragserklärung “Ja, ich will das kaufen” bereits am Telefon abgibt.
Der Schutzzweck des Gesetzgebers ist durchaus nachvollziehbar, da für den Fall, dass es bei einem telefonischen Kontakt bleibt, der Verbraucher wissen muss, wo er sein Geld wieder einklagen kann, wenn es bei der Abwicklung des Vertrages ein Problem gibt. Unabhängig davon vermuten wir, dass nur die wenigsten Verbraucher am Telefon diese Informationen mitschreiben werden.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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