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KG Berlin: Informationspflichten bei Lebensmitteln gelten auch dann, wenn online bestellt, der Vertrag jedoch erst an der Haustür geschlossen wird
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt seit dem 13.12.2014 beim Angebot von Lebensmitteln im Internet umfangreiche Informationspflichten vor. Hierzu gehören bspw.
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Bezeichnung von Zutaten
- Allergiehinweise
- Herstellerinformation
- sowie viele weitere Informationen.
Bereits im Jahr 2015 hatten wir die Ansicht vertreten, dass man diese Informationspflicht gerade bei Lieferdiensten vor Ort, sei es für Lebensmittel oder Pizza etc., im Internet vermeiden kann, wenn der Kunde zwar online bestellen kann, der Vertragsschluss jedoch erst an der Haustür erfolgt (siehe unser Beitrag: Wie die Darstellung von Informationspflicht nach LMIV im Internet vermieden werden kann).
Unserer Überlegung hat nunmehr das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 23.01.2018, Az: 5 U 126/16) einen Riegel vorgeschoben. Nachdem die I. Instanz noch anders entschieden hatte, hat das KG nunmehr auch für Lieferdienste, die einen Vertragsschluss an der Haustür regeln, nach einer vorherigen Bestellung im Internet, eine Informationspflicht im Netz selbst angenommen.
Es ging um einen Lieferservice, unter dem sich Kunden im Internet gewünschte Lebensmittel selbst zusammenstellen konnte. Nach den AGB des Lieferdienstes kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Kunde bei der Anlieferung entscheidet, die von ihm vorausgewählte Ware ganz oder teilweise abzunehmen. Der Anbieter erhob Liefergebühren und zwar auch dann (dies wird noch wichtig), wenn der Kunde sich bei der Anlieferung nicht für den Erwerb von Waren entscheidet.
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Gerügt wurden fehlende Informationen über
- Firma und Anschrift des Unternehmens, die das Produkt hergestellt hat
- zu enthaltenden Allergenen
- fehlende Informationen zu Aufbewahrungsbedingungen und Verzehrzeiträumen
Auf die bindende Bestellung im Internet kommt es nicht an.
Nach Ansicht des Kammergerichtes beginnt die Informationspflicht bereits im Internetangebot selbst. Ob bereits dort verbindlich bestellt werden kann oder der Vertrag erst vor der Haustür geschlossen wird, ist nach Ansicht des Kammergerichtes unerheblich:
“Vorliegend enthielt der Internetauftritt der Beklagten zu den streitgegenständlichen Lebensmitteln hinreichende Informationen zu ihren Merkmalen und ihren Preisen, so dass der Verbraucher hierdurch in der Lage war, einen Kauf zu tätigen. Auf die Möglichkeit, bereits über den Internetauftritt der Beklagten tatsächlich den Kaufvertrag abzuschließen, kommt es da nicht an. Maßgeblich bleibt die Zielrichtung des Internetauftritts der Beklagten, die streitgegenständlichen Lebensmittel dem Verbraucher zum Kauf anzubieten, auch wenn der Abschluss des Kaufvertrages rechtlich nach der Ausgestaltung der AGB der Beklagten erst vor der Haustür des Verbrauchers erfolgt.”
Zudem nahm das Kammergericht eine verbindliche Bestellung schon deshalb an, weil der Käufer in jedem Fall, egal, ob er die Waren an der Haustür kauft oder nicht, Versandkosten zu zahlen hat.
“Damit ersetzt diese Liefergebühr mit ihrem indirekten Druck auf den Verbraucher zur Abnahme der Produkte die ansonsten übliche Verbindlichkeit einer Bestellung in einem Internetshop” so das KG.
Die ganz offensichtlich bewusst gewählte rechtliche Konstruktion, dass der Vertrag erst an der Haustür geschlossen wird, sah das Gericht als “feinsinnig” an, jedoch rechtlich unerheblich.
“Selbst die Auswahlmöglichkeit in der Haustürsituation ist nur rechtlich, aber nicht mehr wirtschaftlich frei. Hinzu kommt die regelmäßig räumlich und zeitlich gedrängte Situation, vor der Haustür, wenn der Verbraucher dabei die Produkte prüfen, Informationen wahrnehmen und eine Wahlentscheidung vornehmen soll.”
Die immer anfallenden Lieferkosten sah der Senat als Kosten für die Lebensmittelinformation der Produkte vor der Haustür.
Da zudem vor der Haustür regelmäßig unter Zeitdruck und in räumlicher Enge der Verbraucher die Information auf den Produkten prüfen müsste, hält das KG auch unter diesem Gesichtspunkt die rechtliche Konstruktion für unzumutbar.
Weitreichende Verpflichtungen für Lebensmittelanbieter und Lieferdienste
Die von uns damals besprochene Konstellation, den Vertragsschluss vor die Haustür zu verlagern, entbindet somit Händler wie aber auch Lieferdienste nicht von ihren Informationspflichten.
Vereinfacht gesagt müssten daher sämtliche Pflichtinformationen auf der Lebensmittelverpackung bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum auch im Internetangebot bereits aufgeführt sein.
Stand: 04.04.2018
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/f36b91d7b81648c083edee671b802609