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BGH: Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher anruft, muss nur die Identität des Unternehmens offengelegt werden, nicht jedoch der Name des Mitarbeiters

Telefonische Anrufe bei Verbrauchern durch Unternehmen sind immer noch Gang und Gebe. Häufig sind diese Anrufe unzulässig, da Sie eine sogenannte unzumutbare Belästigung darstellen. Oftmals erkennt man derartig unseriöse Anrufe daran, dass weder die Identität des Unternehmens bei Anruf deutlich gemacht wird, geschweige denn der Name des Mitarbeiters.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.04.2018, Az: I ZR 244/16 “Namensangabe”) hat sich nunmehr zu dieser Problematik geäußert. Es ging um Stromlieferanten, die Kunden anriefen, um diese zu einem Wechsel zu bewegen.

Ein Mitarbeiter hatte einen Kunden der Klägerin angerufen und hierbei wahrheitswidrig einen falschen Namen genannt. Der Abmahner hatte gefordert, dass der Anrufer zu Beginn des Gespräches einen vollen bürgerlichen Vor- und Nachnamen nennen soll.

Aus § 312 a Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Anrufer in diesem Fall seine Identität angeben muss sowie die Identität der Person, für die er anruft:

Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

Bürgerlicher Name des Anrufers muss nicht genannt werden

Es ist zwar unhöflich, der BGH vertritt jedoch die Ansicht, dass nur die Identität des Unternehmers genannt werden muss, nicht jedoch die Identität des anrufenden Mitarbeiters, der nicht selbst der Unternehmer ist. Auch die Nennung eines falschen Namens ist keine Verletzung von § 312 a Abs. 1 BGB.

Dies führt der BGH insbesondere auch unter Berücksichtigung der EU-Gesetzgebung in dem Urteil ausführlich aus. Es geht letztlich nur darum, dass der Verbraucher sich von Beginn an darüber im Klaren ist, mit wem er geschäftlich verkehrt. Hierzu ist der Name des anrufenden Mitarbeiters jedenfalls nicht erforderlich.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 5 UWG (Irreführung) sah der BGH nicht.

Somit ist die Benennung des Mitarbeiternamens nicht notwendig. Dieser kann sogar einen falschen Namen nennen. Verbraucher sollten jedoch vorsichtig sein, wenn der Mitarbeiter, der anruft, sich überhaupt nicht namentlich vorstellt. In der Regel sind dies nicht die seriösesten Anrufe.

Unternehmen sollten darauf achten, dass gewährleistet ist, dass bei einem Anruf bei einem Verbraucher (aus welchen Gründen auch immer) die Unternehmensidentität deutlich gemacht wird. Die Benennung der Firma dürfte hier ausreichend sein.

Stand: 19.07.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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