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Informationspflichten im Internet beim Angebot von Tier-Futtermitteln
Gemäß der Futtermittelverkehrsverordnung (FMVV bzw. Verordnung (EG) Nr. 767/2009) gibt es beim Angebot von Futtermitteln über das Internet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung auch Informationspflichten beim Angebot von Futtermitteln über das Internet.
Konkret gelten diese Informationspflichten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, somit bei Internet-Angeboten gegenüber Verbrauchern.
Die Nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten bei Internet Angeboten.
Wir empfehlen beim Angebot von Futtermitteln die entsprechenden Informationen in der Artikeldetailbeschreibung darzustellen.
Die Futtermittelverkehrsverordnung bezieht sich auf Futtermittel, sowohl für die der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, als auch für die nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Letzteres ist ein Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, nicht jedoch zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere etc.. Ein Heimtier ist ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird -mit anderen Worten Haustiere-. Das schreckliche Deutsch stammt direkt aus der Verordnung und ist EU-üblich.
Dieser Beitrag beschäftigt sich nicht mit der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Produktverpackungen, sondern ausschließlich mit Informationspflichten im Internet beim Angebot von Tierfutter.
Sollten die nachfolgenden Informationen für Sie als Anbieter von Tierfuttermitteln einschlägig sein, raten wir dringend an, dass Sie sich die Futtermittelverkehrsverordnung hinsichtlich der von uns genannten konkreten Normen ansehen.
Wir gehen im Rahmen der nachfolgenden Informationen davon aus, dass das von Ihnen angebotene Futtermittel auf der Verpackung oder soweit zulässig auf den Begleitpapieren ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, da die Informationspflichten beim Angebot im Internet Informationspflichten umfasst, die auch auf der Produktverpackung selbst mit anzugeben sind. Die Informationspflichten auf der Produktverpackung selbst sind jedoch weitergehend.
Artikel 14 der Verordnung schreibt vor, dass Kennzeichnungsangaben deutlich sichtbar und in gut lesbarer Weise in der Amtssprache oder mindestens eine Amtssprache des Mitgliedstaates darzustellen sind, in der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird. Die Informationen dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden, sie sind in einer Farbe, Schriftart und Größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.
Wir gehen davon aus, dass diese Darstellungsvorschriften auch für eine Darstellung im Internet gelten.
Irreführende Angaben sind grundsätzlich, wie auch wettbewerbsrechtlich allgemein unzulässig (vergleiche Artikel 11 Absatz 1 FMVV sowie Artikel 13 FMVV).
Allgemeine zwingende Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Artikel 15 FMVV
Das Angebot eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels muss folgende zwingende Kennzeichnungsanforderungen haben:
a) Die Futtermittelart:
“Einzelfuttermittel” oder
“Alleinfuttermittel” oder
“Ergänzungsfuttermittel”
Beachten Sie bitte die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 15 a Satz 2 ff..
Bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff “Alleinfuttermittel” oder “Ergänzungsfuttermittel” ersetzt werden durch “Mischfuttermittel”.
b) Gemäß Artikel 15 c FMVV ist, falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebes anzugeben.
c) Gemäß Artikel 15 f FMVV ist die Liste der Futtermittelzusatzstoffe anzugeben.
Die Überschrift muss lauten: “Zusatzstoffe”.
d) Gemäß Artikel 15 g FMVV muss der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nr. 6 FMVV angegeben werden.
Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
Zusätzlich ist bei Einzelfuttermitteln Folgendes anzugeben:
Die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 24 Absatz 5 FMVV (dort heißt es: “Die Nutzung des Kataloges durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings kann die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Kataloges erfüllt werden.”).
Angaben entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß Anhang V.
Sollte das Einzelfuttermittel Zusatzstoffe enthalten, muss gemäß Artikel 16 Absatz 2 informiert werden über die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurde.
Gegebenenfalls muss in diesem Fall auch ein Hinweis für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nr. 4 angegeben werden, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde.
Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel
Gemäß Artikel 17 FMVV muss bei Mischfuttermitteln Folgendes mit angegeben werden:
– Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist
Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks für den das Futtermittel bestimmt ist. Solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, im Einklang mit Anhang II Nr. 4.
Falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist (was bei Internet-Angeboten in der Regel der Fall sein dürfte, da Produkte von Drittherstellern verkauft werden) folgende Angaben:
– Name oder Firma und Anschrift des Herstellers
oder
– die Zulassungsnummer des Herstellers gemäß Artikel 17 Absatz 1 c,
2. Spiegelstrich
Des Weiteren ist anzugeben das Verzeichnis der Einzelfuttermittel aus denen das Futtermittel besteht: Auch hier wieder unter der Überschrift “Zusammensetzung”
Die Bezeichnung der einzelnen Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 a ist in absteigender Reihenfolge nach Gewicht anzugeben, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird. Dieses Verzeichnis kann die Angaben in Gewichtsprozent umfassen (letzten Endes die Inhaltsstoffe).
Des Weiteren sind die zwingenden Angaben gemäß Kapitel 2 von Anhang VI oder VII zu machen.
Für das Inhaltsverzeichnis gilt Artikel 17 Absatz 2 FMVV.
Zusätzlich zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
Hinsichtlich der zusätzlich zwingenden Kennzeichnungsanforderung, die auch für das Internet in diesem Fall gelten, verweisen wir auf Artikel 18 FMVV.
Grundsätzliche abschließende Hinweise
Wir möchten nicht verhehlen, dass die Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 3 FMVV, die oben genannten Informationen auch bei Internet-Angeboten darzustellen, eine besondere Komplexität hat. Weiterführende Hinweise finden Sie im Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitt der Bundesministerien.
Fehlende Hinweise in Internet-Angeboten von Futtermitteln dürften wettbewerbswidrig und abmahnbar sein. Wir dürfen jedoch drauf hinweisen, dass nach unser Kenntnis (Stand 01/2016) uns zu dieser Thematik keine Abmahnungen bekannt sind.
Unabhängig davon empfehlen wir Internet-Anbietern von Futtermitteln, die Anforderungen so konkret wie möglich umzusetzen. Beachten Sie bitte, dass bei Futtermitteln in der Regel die Verpflichtung bestehen dürfte einen Grundpreis anzugeben.
Stand: 01/2016
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/dbdf124aa1ee46acbc8d67155ae0efec