Informationspflichten im Internet beim Angebot von netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybrid-Staubsauger
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Die nachfolgenden Informationspflichten müssen beim Angebot von Stausaugern über das Internet ab dem 01.09.2014 erfüllt werden:
1. Energieeffizienzklasse: (Angabe der Energieeffizienzklasse)
2. Durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch in Kilowattstunden also kWh/Jahr
3. Teppichreinigungsklasse: (Angabe der Teppichreinigungsklasse) (bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern)
bzw.
Angabe „nicht für der Gebrauch auf Teppichen geeignet“ (bei Hartbodenstaubsaugern)
4. Hartbodenreinigungsklasse: (Angabe der Hartbodenreinigungsklasse) (bei Universalstaubsaugern)
bzw.
Angabe „nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet“ (bei Teppichstaubsaugern)
5. Staubemissionsklasse
6. Schallleistungspegel in dB
Diese vorgenannten Informationen müssen in der oben angegebenen Reihenfolge dargestellt werden. Schrifttyp und Schriftgröße müssen gut lesbar sein.
Sie können für die Bereitstellung der Informationen auch das vom Lieferanten bereitzustellende Etikett entsprechend der Verordnung (EU) 665/2013, Anhang II verwenden. Allerdings muss hier sichergestellt werden, dass die Gestaltung des Etiketts der Vorlage nach Anhang II Ziff. 3 der Verordnung entspricht. Dies gilt auch für die Größe des Etiketts.
Wo muss sonst noch informiert werden?
Bitte beachten Sie, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben ist, wenn die Werbung energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.
Soweit zu einem bestimmten Staubsaugermodell im Rahmen von technischem Werbematerial Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern erteilt werden, so ist auch die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben.
Welche Staubsauger sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen?
Die Informationen sind nicht zu erteilen für Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger, Bohnermaschinen und Staubsauger für den Außenbereich. Für die vorgenannten Sauger besteht die oben dargestellte Kennzeichnungspflicht nicht.
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