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Energieeffizienzangaben beim Angebot von Fernsehgeräten und Video-Monitoren im Internet

Achtung:

Die Energieeffizenzklasse muss überall dort angeben werden, wo Sie das Produkut unter Angabe eines Preises bewerben.

Das bedeutet:

  • Bei eBay schon in der erste Zeile der Artikelüberschrift
  • In Internetshops auch auf Übersichtsseiten, wenn dort ein Produktpreis angeben wird
  • Auf allen anderen Seiten in Internetshops, wo mit einem Preis geworben wird (“zuletzt angesehen” z. B.)
  • Bei allen Darstellungen in Preissuchmaschienen oder Anzeigen

 

Gemäß EU-Verordnung Nr. 1062/2010 ist bei Angeboten von Fernsehgeräten und Video-Monitoren (Computer-Monitoren) im Internet ab dem 30.03.2012 in Internetangeboten über Energieverbrauch und Energieeffizienz zu informieren (Artikel 4 b der Richtlinie).

Diese Verpflichtung gilt nicht für gebrauchte Geräte (vergl. Artikel 1 Abs. 3 a Richtlinie 2010/30/EU). Wir empfehlen in diesem Zusammenhang Gebrauchtgeräte auch eindeutig als “gebraucht” zu bezeichnen.

Die Informationspflichten gelten für Fernsehgeräte und Videomonitore:

1. “Fernsehgerät” bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor;

2. “Fernsehapparat” bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

a) einem Bildschirm,

b) einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

3. “Videomonitor” bezeichnet ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann;

Gem. Artikel 3 Abs. 1 d der Richtlinie muss bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse mit angegeben werden – somit auch bei Preissuchmaschinen oder Bannerwerbung.

Die konkreten Informationspflichten ergeben sich aus Anhand VI der Richtlinie:

ANHANG VI

In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I;

b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;

c) jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang II Nummer 2;

d) sichtbare Bildschirmdiagonale.

2. Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.

3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.

Die entsprechenden Informationen müssen gut lesbar sein.

Wir empfehlen oberhalb der nachfolgenden Informationen Name und Warenzeichen des Herstellers sowie die Modellkennung des Gerätes anzugeben (üblicherweise ein alphanumerischer Code, der ein bestimmtes Fernsehgeräte-Modell oder Video-Monitor-Modell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder des gleichen Lieferrantennamens unterscheidet).

Die nachfolgenden Informationen sind unbedingt gemäß Anhang 6 Nr. 1 der Richtlinie in der nachfolgenden Reihenfolge anzugeben!

a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang 1 der Richtlinie (es gibt die Energieeffizienzklassen A+++, A++, A+, A bis G) ausgedrückt:

“Energieeffizienzklasse XXX auf einer Skala von A+++ (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz)”

 

Wichtiger Hinweis: Die Skalenangabe wird in der EU-Verordnung nicht gefordert. Die Bezeichnung der Energieeffizienzklasse A+++ lautetet gem. Anhang I

” A+++ (höchste Effizienz)”, die der Klasse G “G (geringste Effizienz)”. Wenn Sie keine Skala angeben, empfehlen wir bei der Klasse A+++ und G die vorgenannte Formulierung einschließlich des Klammerzusatzes zu verwenden. Die Rechtslage halten wir für ungeklärt.

b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang 2 Nr. 1 der Richtlinie ausgedrückt wie folgt:

“Leistungsaufnahme im Ein-Zustand XYZ Watt”

XYZ=Wattzahl, gerundet auf die erste Ganzzahl

c) jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang 2 Nr. 2 der Richtlinie ausgedrückt wie folgt:

“Jährlicher Energieverbrauch im Ein-Zustand: Energieverbrauch XYZ kWh/Jahr, auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Fernsehgerätes ab.”

XYZ=kWh gerundet auf die nächste Ganzzahl

d) sichtbare Bildschirmdiagonale in Zoll und Zentimeter ausgedrückt wie folgt:

“Sichtbare Bildschirmdiagonale: xx cm, yy inch (Zoll)”

Geben Sie die sichtbare Bildschirmdiagonale bitte hervorgehoben in cm an und erst dann in Zoll, keinesfalls nur in Zoll.

Vor dem Hintergrund, dass Anhang III der Richtlinie vorschreibt, dass die entsprechenden Informationen auch auf dem Produktdatenblatt der Fernsehgeräte, in die Produktbroschüre und in andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen mit aufzunehmen ist, gehen wir davon aus, dass Sie zusammen mit dem Gerät oder von dem Hersteller die entsprechend notwendigen Informationen erhalten.

Sollten im Übrigen weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls im Internet dargestellt werden, sind sie in Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.

Die grafische Gestaltungsverpflichtung, wie bei Etiketten gemäß Anhang 5 gilt nach unserer Auffassung im Internet nicht.

Stand: 11/2011

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