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Informationen bei Internetangeboten von Motor- und Getriebeöl sowie Ölfiltern nach Altölverordnung
Gemäß § 8 Altölverordnung sind Sie beim Angebot von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl sowie beim Angebot von Ölfilter verpflichtet, eine Annahmestelle für eine ordnungsgemäße Entsorgung einzurichten.
Gemäß § 8 Abs. 1 a Altölverordnung sind auch Internethändler verpflichtet, gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos anzunehmen. Sowohl die Rücknahme wie auch die Informationspflicht gilt sinngemäß gemäß § 8 Abs. 3 Altölverordnung auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Altölverordnung ist bei einer Abgabe an private Endverbraucher auf die Rücknahmemöglichkeit durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufes auf die Annahmestelle (Ihr Unternehmen) hinzuweisen.
Soweit Sie somit Verbrennungsmotorenöle (Motoröl) oder Getriebeöl oder Ölfilter gegenüber Verbrauchern anbieten, müssen Sie auch im Internet auf die entsprechende Rücknahmepflicht hinweisen.
Wichtiger Hinweis zur Gestaltung der Informationen nach Altölverordnung auf Ihrer Internetseite
Nach einem Urteil des OLG Bamberg wie auch des Landgerichtes München II reicht es nicht aus, auf Informationspflichten nach Altölverordnung lediglich mittels eines Links hinzuweisen.
Der entsprechende Hinweis muss sich – so die Rechtsprechung – entweder auf der Seite mit den Produktangeboten selbst befinden, somit in der Artikel-Detailbeschreibung. Eine andere Alternative ist ein deutlich gestalteter Hinweis (und zwar ausformuliert und nicht als Link) im Rahmen des Bestellablaufes eines Internetshops.
Aus Gründen der Praktikabilität empfehlen wir, die gesamte Information zu Rücknahmepflichten nach Altölverordnung in der Artikel-Detailbeschreibung selbst unterzubringen und zwar in jeder Artikelbeschreibung, wo diese Information einschlägig sein könnte (Angebot von Motoröl, Angebot von Getriebeöl sowie Angebote von Ölfiltern).
Zur Rechtslage
§ 8 Abs. 1 a Altölverordnung sieht vor, dass Öle, Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung kostenlos anzunehmen sind. Soweit im Versandhandel ein Verbraucher Ihnen die gebrauchten Produkte per Post zur Entsorgung übersendet ist u. E. rechtlich ungeklärt, wer hierfür die Versandkosten zu tragen hat, da es nach unserer Auffassung in erster Linie in § 8 Abs. 1 a Altölverordnung darum geht, dass die Entsorgung an sich kostenlos sein muss.
Für die Informationen zu den Rücknahmepflichten nach Altölverordnung sei es in der Artikelbeschreibung oder einem entsprechenden Link im Internet empfehlen wir folgende Formulierung:
Information zu Rücknahmepflichten nach Altölverordnung
Gemäß Altölverordnung sind wir verpflichtet, bei der Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen sowie Ölfiltern gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle sowie grundsätzlich Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung kostenlos zurückzunehmen.
Sie können uns daher die entsprechenden gebrauchten Öle, Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallenden ölhaltigen Abfälle an uns zur kostenlosen fachgerechten Entsorgung als Gefahrgut übersenden. Die Rücksendeadresse entnehmen Sie bitte unserem Impressum.
Den Satz “Die Rücksendeadresse entnehmen Sie bitte unserem Impressum.” können Sie auch durch Ihre konkreten Adressdaten ersetzen.
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/033aab96e4d94dc0ab58fe3cb3b5be59