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Mal was Neues zum Thema Impressum: Impressum eine US-Firma mit CEO, LLC und Postfach reicht aus
Das Thema fehlendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum ist durch das Aufkommen des Internethandels DAS Abmahnthema der letzten Jahre gewesen. Es hat einige Jahre gedauert, bis sich herumgesprochen hatte, dass jedes Unternehmen und jeder Unternehmer Internet ein Impressum benötigen.
Nun hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt Urteil vom 18.2.2021, Az. 6 O150/19) näher mit dem Impressum eines OS-amerikanischen Unternehmens befasst. Wie in den USA üblich, war der Geschäftsführer als CEO bezeichnet worden, das verklagte Unternehmen hatte die Gesellschaftsform einer LLC. Zudem war statt einer Adresse ein Postfach angegeben worden. Alles kein Problem, meint das OLG Frankfurt:
CEO statt „Geschäftsführer“
CEO als Abkürzung für „Chief Executive Officer” ist nach Ansicht des OLG ausreichend, da es sich um eine US-Firma handelt. Die Abkürzung seit dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt.
Unternehmensform LLC
Auch bei der Unternehmensform LLC sah das OLG keine Probleme. LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Damit ist die Unternehmensform korrekt bezeichnet.
Briefkasten statt Adresse
Nach Ansicht des OLG muss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG die Anschrift angegeben werden, an der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Der Norm lasse sich nicht entnehmen, dass es sich um eine physische Niederlassung handeln müsse. Zudem sei eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter so möglich jedenfalls sei eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an dem bestimmten Ort nicht notwendig.
Stand: 10.5.2021
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard