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Keine Vertragsstrafe für den IDO: OLG Hamburg: Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden

Es gibt mittlerweile einige Landgerichte, wie aber auch Oberlandesgerichte, die eine Anfechtung einer in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. als zulässig erachten (eine ausführliche Übersicht finden Sie in dem Link).

Zur Erinnerung:

Der IDO hat in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt, häufig nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe geltend gemacht. Seit Dezember 2021 darf der IDO e.V. nicht mehr abmahnen, da er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen ist. Dies hindert den IDO im Übrigen nicht daran, auch aktuell aus in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

OLG Hamburg: Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden

Das OLG Hamburg (Hansatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.06.2022, Az.: 15 U 137/21) hat in der Berufungsinstanz bestätigt, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten werden kann. Wir hatten in diesem Verfahren den Beklagten vertreten.

Der IDO hatte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro geklagt, die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. In dem oben genannten Beschluss weist das OLG Hamburg darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung des IDO gegen das Urteil durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dies bedeutet, dass das OLG die Berufung des IDO als derart unbegründet erachtet, so dass es nicht einmal eine mündliche Verhandlung geben wird. Vielmehr soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.

Das OLG hat die Ansicht der ersten Instanz gestützt, dass im vorliegenden Fall eine Anfechtung möglich war:

„Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erklärte, auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung des Unterlassungsvertrages wirksam war, so dass dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen und damit die Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruches entfallen ist.“

Eine arglistige Täuschung sah das OLG darin, dass in der Abmahnung angegeben worden war, dass dem IDO 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehören würden. Diese Angabe war jedoch nach Ansicht des Gerichtes falsch.

Insbesondere hatte der IDO im Verfahren zu diesem Thema nicht weiter vorgetragen. Vielmehr hätte der IDO konkret darlegen müssen, welche 22 Mitgliedsunternehmen aus dem Marktsegment dem IDO zum Zeitpunkt der Abmahnung im Mai 2019 angehörten.

Auch das Argument des IDO, für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben worden wäre, wäre die Aktivlegitimation im einstweiligen Verfügungsverfahren geprüft worden, halft dem IDO nicht weiter. Eine in der Berufungsinstanz vorgelegte Mitgliederliste wurde als verspätet vorgelegt, nicht mehr berücksichtigt.

Der Abgemahnte konnte im Übrigen darlegen, dass er die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, weil er davon ausgegangen war, dass die Aussage des IDO zur Aktivlegitimation zutreffend sei. Soweit der IDO eine Vertragsstrafe geltend macht, gilt der fliegende Gerichtsstand nicht. Der IDO muss immer am Ort des Abgemahnten klagen. Dies dürfte für den IDO in Hamburg wie aber auch in anderen OLG-Bezirken schwierig werden.

Wir beraten oder vertreten Sie, wenn der IDO Ihnen gegenüber eine Vertragsstrafe geltend macht.

Stand: 09.08.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke