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Allgemeiner Hinweis auf ein Widerrufsrecht ohne konkrete Information reicht nicht aus (LG Frankfurt/Oder)

Verbraucher müssen auf ein Widerrufsrecht vor Abgabe der Vertragserklärung deutlich hingewiesen werden. Näheres regelt § 360 BGB.

Das Landgericht Frankfurt/Oder (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 16 S 238/12) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Bei Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft im Internet wurde im Rahmen der Anmeldeprocedur lediglich allgemein auf das Widerrufsrecht hingewiesen, nämlich mit dem Satz

 “Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben”.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters enthielten eine Widerrufsbelehrung. Diese war jedoch ohne großartige Hervorhebung Bestandteil des wohl ausführlicheren AGB-Textes “AGB und Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiert” musste zum Absenden der Bestellung angeklickt werden.

Dies reicht nach Ansicht des Landgerichtes Frankfurt/Oder für eine ordnungsgemäße Information über die Widerrufsbelehrung nicht aus. Der allgemeine Hinweis darauf, dass der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat, ist in dieser Form vollkommen unvollständig. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber ein amtliches Muster erstellt, welches sämtliche Informationspflichten im Rahmen einer Musterwiderrufsbelehrung enthält.

Die Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die darin enthaltene Widerrufsbelehrung. Zudem wurde die Widerrufsbelehrung innerhalb der übrigen AGB-Klauseln drucktechnisch nicht hervorgehoben.

“Der Hinweis auf AGB kann jedenfalls dann nicht gleichgesetzt werden mit der Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn nicht erkennbar ist, dass sich die näheren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung nur aus den AGB ergeben.”

Des Weiteren heißt es “

Die Widerrufsbelehrung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte bei ihrer erstmaligen Registrierung die Kenntnisnahme der AGB bestätigt hat”.

Die Entscheidung ist rechtlich nichts Neues, befasst sich jedoch einmal etwas intensiver mit der Frage, wie dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis gegeben werden muss, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Ein allgemeiner Hinweis reicht auf keinen Fall. Eine Information über das Widerrufsrecht innerhalb von AGB halten wir aufgrund des Deutlichkeitsgebotes (Hervorhebung) für kritisch, der sicherste Weg ist, entweder die Widerrufsbelehrung im gesamten Text vor Abgabe der Vertragserklärung (Bestellung) darzustellen oder auf die Widerrufsbelehrung zu verlinken mit einem sogenannten sprechenden Link.

Selbst bei der Akzeptanzerklärung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsste, wenn die Widerrufsbelehrung sich ausschließlich in diesen befindet, ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden, dass nämlich sich die Widerrufsbelehrung in den AGB befindet.

Bei dem Rechtsstreit handelte es sich im Übrigen um eine Internetseite, die bei der Suche nach einem “idealen Lebenspartner” helfen sollte. Nach unserer Erfahrung sind es häufig derartige Portale, die es mit einer Information über ein Widerrufsrecht nicht so genau nehmen. Bei klassischen Internetshops ist eine derartige unzureíchende Information über das Widerrufsrecht heutzutage sehr selten geworden.

Stand: 23.10.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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